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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_375/2011
Urteil vom 5. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 25. März 2011.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 verneinte die IV-Stelle Bern nach Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung durch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, einen Anspruch der 1967 geborenen M.________ auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 %.
Mit Eingabe vom 22. März 2010 beantragte der damalige Rechtsvertreter der Versicherten, das Schreiben des Psychiatriezentrums X.________ vom 23. Dezember 2009, wonach anlässlich der Hospitalisation vom 12. Juli bis 23. Oktober 2009 deutliche Hinweise für eine anhaltende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorlagen, sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten Verlaufsbegutachtung durch den Psychiater Dr. med. H.________ vom 17. August 2010 lehnte die IV-Stelle nach erfolgtem Vorbescheidverfahren das Rentenbegehren ab, da keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung bestehe (Verfügung vom 16. November 2010).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. März 2011 ab.
C.
Die Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung seien die Akten zu neuer psychiatrischer Begutachtung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zum streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) und zur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen und 130 V 352, vgl. ferner BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71). Darauf wird verwiesen.
3.
Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss, dass seit der letzten rechtskräftigen Rentenabweisung vom 5. Juni 2009, welcher im Wesentlichen eine somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Episode leichten Grades zugrunde lagen, keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und auch keine Anhaltspunkte für eine massgebende Veränderung der erwerblichen Verhältnisse vorliegen, womit weiterhin kein Rentenanspruch bestehe. Sie stützte sich auf das Verlaufsgutachten des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 31. August 2010, dem sie mit Blick auf die Befunderhebung und medizinische Beurteilung zu Recht vollen Beweiswert zumass (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Basierend darauf ging sie von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) aus und stellte in der Folge korrekt fest, dass mit dieser Diagnose rechtsprechungsgemäss die Anforderungen an eine psychische Komorbidität, welche eine willentliche Schmerzüberwindung und damit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen liessen, nicht erfüllt sind (vgl. Urteil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen und Urteil 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auch das Vorliegen der weitern von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur ausnahmsweisen Annahme der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f) verneinte sie zu Recht, was nicht bestritten wird. Die abweichenden medizinischen Einschätzungen des Psychiatriezentrums X.________ (Bericht vom 23. Dezember 2009) und des Psychiaters Dr. med. N.________ (Bericht vom 10. Dezember 2010), welche von einer schweren depressiven Störung ausgingen, führte die Vorinstanz darauf zurück, dass diese die ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation, welche die psychischen Beschwerden antreibt und unterhält, in ihrer Beurteilung nicht ausgeklammert bzw. entsprechend gewertet hatten. Damit wurden invaliditätsfremde Gesichtspunkte (psychosoziale und soziokulturelle Faktoren) berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus grundsätzlich unbeachtlich sind (BGE 127 V 294 E. 5a. S. 299; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 58, 9C_272/2009 E. 5.2 mit Hinweisen).
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese als offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Was insbesondere den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den letztinstanzlich eingereichten Bericht des Dr. med. N.________ vom 11. Mai 2011 betrifft, mit dem sie die Mangelhaftigkeit des Gutachtens von Dr. med. H.________ zu begründen versucht, gilt festzustellen, dass dieser im Lichte des Novenverbots von Art. 99 Abs. 1 BGG (Urteil 8C_545/2010 vom 22. November 2010 E. 3.1) unbeachtlich ist, da weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gab. Gleiches gilt für den Arztbericht des Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Mai 2011. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
5.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter