Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_35/2011
Urteil vom 8. Juli 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Neuenegg,
Steuerverwaltung,
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2008,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Mai 2011.
Erwägungen:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil des Einzelrichters vom 30. Mai 2011 auf eine Beschwerde von X.________ betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2008 nicht ein, weil diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden war. X.________ hat am 29. Juni 2011 beim Bundesgericht eine vom 28. Juni 2011 datierte subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil eingereicht.
Innert der ihr hierfür angesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil nachgereicht.
2.
Das angefochtene Urteil hat den Erlass von Steuern zum Gegenstand. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Damit steht als bundesrechtliches Rechtsmittel vorliegend nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG), worauf das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat. Mit der Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezieller Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte. Die Beschwerde enthält mithin keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller