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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_178/2011
Urteil vom 12. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 9. Februar 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 14. Juni 2011 angesetzten Nachfrist, die gemäss Verfügung vom 27. Juni 2011 bis zum 1. Juli 2011 erstreckt worden ist, nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp