BGer 8C_489/2011
 
BGer 8C_489/2011 vom 13.07.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_489/2011 {T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011.
Nach Einsicht
in die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Eingaben vom 1. Juni 2011, mit welchen sich S.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011 wendet,
in das Überweisungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht vom 17. Juni 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass diesen Formvorschriften innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen genüge getan sein muss, ansonsten auf die Eingaben nicht eingetreten werden kann,
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 17. Juni 2011 abgelaufen ist,
dass die Eingaben der Versicherten diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich den vorinstanzlichen Entscheid wieder zu geben und um Überprüfung desselben zu ersuchen, genügt nicht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel