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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_480/2011
Urteil vom 14. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Zustellung eines Zahlungsbefehls, Kosten,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (obere SchK-Aufsichtsbehörde), das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers) die Kostenauflage für eine Zahlungsbefehlszustellung im Umfang von Fr. 23.-- aufgehoben, die Zustellkosten auf Fr. 76.-- festgesetzt und Kosten von Fr. 23.-- dem Betreibungsamt Z.________ auferlegt, im Übrigen jedoch die Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer) abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, neue Vorbringen seien im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, das Betreibungsamt habe weder durch die Zustellung des Zahlungsbefehls am Arbeitsort des Beschwerdeführers noch durch den Auftrag zur rechtshilfeweisen Zustellung gegen das SchKG verstossen, sodann liege der Entscheid darüber, durch wen und in welcher Form der Zahlungsbefehl zugestellt werde, im Ermessen des Betreibungsamtes, der Zahlungsbefehl enthalte ferner alle notwendigen Angaben gemäss Mustersammlung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, abgesehen von zwei zu korrigierenden Beträgen seien schliesslich auch die Zustellkosten nicht zu beanstanden, von einer absichtlichen Gebührenmaximierung durch das Betreibungsamt könne keine Rede sein,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die obergerichtlichen Erwägungen bestreitet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf diese Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 22. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mit dem bundesgerichtlichen Entscheid gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann