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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_239/2011
Urteil vom 15. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Stohner.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kettiger.
gegen
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.
Gegenstand
Strafverfahren; Verweigerung eines amtlichen Anwalts,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Mai 2011
des Regionalgerichts Bern-Mittelland.
Sachverhalt:
A.
X.________, Y.________ und Z.________ wurden vom Untersuchungsamt III Bern-Mittelland mit Strafmandaten vom 22. Dezember 2010 der Widerhandlung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) durch Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis, begangen am 17. September 2010 in Bern, schuldig gesprochen und zu Bussen von je Fr. 200.-- verurteilt. Gegen diese Strafmandate erhoben X.________, Y.________ und Z.________, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kettiger, fristgerecht gestützt auf das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 (StrV/BE) Einsprache. Die Akten wurden in der Folge dem Regionalgericht Bern-Mittelland zugestellt, welches die drei Verfahren formell vereinigte.
B.
Das Regionalgericht setzte auf den 4. Mai 2011 eine Verhandlung zwecks Einvernahme der drei Beschuldigten an. Anlässlich der Verhandlung behandelte der Gerichtspräsident vorfrageweise die von Rechtsanwalt Daniel Kettiger am 2. Mai 2011 eingereichten Gesuche um amtliche Verteidigung und erliess folgenden "Beschluss":
1. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird für alle drei Angeschuldigten abgewiesen.
2. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mit Hinweis auf die Rechtsmittelmöglichkeit gemäss Art. 54 StrV (innert 10 Tagen Rekurs bzw. neu Beschwerde an die Beschwerdekammer).
Zur Begründung führte der Gerichtspräsident aus, die Mittellosigkeit der Beschuldigten sei nachgewiesen, es handle sich jedoch um Bagatellfälle und das Verfahren biete weder tatsächlich noch rechtlich besondere Schwierigkeiten. Daraufhin eröffnete der Gerichtspräsident das Beweisverfahren und führte (in Anwesenheit von Rechtsanwalt Daniel Kettiger) die drei Einvernahmen durch. Anschliessend verfügte er, die Verhandlung werde abgebrochen und vertagt, und es werde eine Beweismittelfrist von zehn Tagen angesetzt.
C.
X.________, Y.________ und Z.________ erheben mit Eingabe vom 16. Mai 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit den Anträgen, den Beschluss des Regionalgerichts vom 4. Mai 2011 aufzuheben und ihnen für das Verfahren vor dem Regionalgericht das Recht auf amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Kettiger als amtlichen Anwalt. Eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache nach durchgeführtem Meinungsaustausch ans Obergericht des Kantons Bern zur Behandlung als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO (SR 312.0) zu überweisen. Zugleich stellen die Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 hat der Gerichtspräsident des Regionalgerichts das Strafverfahren gegen X.________, Y.________ und Z.________ bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids zur Frage der amtlichen Verteidigung, vorerst bis zum 31. August 2011, sistiert.
Das Bundesgericht hat dem Regionalgericht und der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 18. Mai 2011 Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung, beschränkt auf die Frage eines kantonalen Rechtsmittels, angesetzt. Das Regionalgericht hat mit Eingabe vom 24. Mai 2011 eine Stellungnahme eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 11. Juli 2011 halten die Beschwerdeführer an ihrer Rechtsauffassung und an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch durch (Art. 29 Abs. 2 BGG).
Art. 29 Abs. 2 BGG ist auf Kompetenzkonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden, namentlich zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat, zugeschnitten. Solche Kompetenzkonflikte werden gemäss Art. 157 Abs. 1 lit. b und Art. 173 Abs. 1 lit. i BV von der vereinigten Bundesversammlung entschieden. Zwar schliesst Art. 29 Abs. 2 BGG auch einen Meinungsaustausch mit kantonalen Behörden nicht aus (vgl. Botschaft zur Teilrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4289). Es besteht jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Pflicht hierzu. Vielmehr entscheidet das Bundesgericht als übergeordnete Behörde im Regelfall ohne vorgängigen Meinungsaustausch über die Frage der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und damit über seine Zuständigkeit. Von einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht des Kantons Bern als oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [GSOG/BE; BSG 161.1]) wird vorliegend abgesehen.
1.2 Die Beschwerdeführer erheben - entgegen der ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz im Entscheid vom 4. Mai 2011 (vgl. Sachverhalt lit. B. hiervor) - Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie bringen vor, auf das Beschwerdeverfahren sei nicht das bisherige bernische Strafverfahrensrecht, sondern die Schweizerische Strafprozessordnung anwendbar. Ob gegen die Abweisung eines Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung durch ein erstinstanzliches Gericht die Beschwerde an das obere kantonale Gericht offen stehe, sei aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO in der Lehre umstritten. Strittig sei, ob es sich bei der Gesuchsabweisung um eine (blosse) verfahrensleitende Verfügung handle. Wäre dies der Fall, so müsste nach Auffassung der Beschwerdeführer direkt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben werden.
Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2011 unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 4. Mai 2011 auf den Standpunkt, es hätte (vorab) Rekurs gemäss bisherigem bernischem Strafverfahrensrecht oder Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ans Obergericht des Kantons Bern geführt werden müssen.
1.3 Gemäss Art. 455 StPO gilt für Einsprachen gegen Strafbefehle Art. 453 StPO sinngemäss. Nach Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten der StPO gefällte Entscheide nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
Wird gegen einen vor dem 1. Januar 2011 ergangenen Strafbefehl Einsprache erhoben, so wird das Einspracheverfahren folglich nach bisherigem kantonalem Strafprozessrecht durchgeführt. Nach neuem Recht richtet sich demgegenüber, welche Rechtsmittel hernach gegen den nach bisherigem Recht gefällten Gerichtsentscheid möglich sind (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar 2009, Art. 455 N. 2).
Im zu beurteilenden Fall ist das Einspracheverfahren vor dem Regionalgericht noch nicht mit einem gerichtlichen Endentscheid abgeschlossen worden. Angefochten ist vielmehr ein während des Einspracheverfahrens ergangener Zwischenentscheid betreffend die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Da sich das Verfahren bis zum Erlass des Endentscheids nach der gesetzgeberischen Konzeption nach altem Recht richtet, ist das kantonale Strafverfahrensrecht einschlägig. Gemäss Art. 51 Abs. 3 StrV/BE kann die Verfahrensleitung von sich aus oder auf Gesuch hin die amtliche Verteidigung anordnen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, geboten erscheint. Nach Art. 54 StrV/BE sind Entscheide gemäss Art. 51 StrV/BE, sofern sie von einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten getroffen worden sind, mit Rekurs bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern anfechtbar (vgl. auch Art. 322 Ziff. 2 StrV/BE). Zum Rekurs befugt sind die Verfahrensbeteiligten, soweit sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind (Art. 323 Abs. 2 StrV/BE). Der Rekurs ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Mitteilung des Beschlusses beim zuständigen Gericht einzureichen (Art. 324 Abs. 1 StrV/BE).
Das Regionalgericht hat in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 4. Mai 2011, mit welchem es das Gesuch der Beschwerdeführer um amtliche Verteidigung abgewiesen hat, folglich zutreffend auf die Rekursmöglichkeit gemäss Art. 54 StrV/BE ans Obergericht hingewiesen. Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs kann deshalb auf die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nicht eingetreten werden.
1.4 Obwohl die Beschwerdeführer entgegen der ihnen abgegebenen Rechtsmittelbelehrung direkt ans Bundesgericht gelangt sind, ist die Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Bern als Beschwerdeinstanz zur Behandlung weiterzuleiten (vgl. E. 1.3 hiervor).
2.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und die Sache zur Behandlung ans Obergericht des Kantons Bern zu überweisen ist.
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stellen für das Verfahren vor dem Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern überwiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2 Rechtsanwalt Daniel Kettiger wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Stohner