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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_291/2011
Urteil vom 18. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Frei,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 17. Januar 2011.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 15. März 2010 die Beschwerdeführerin dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 5'694.30 nebst Zins zu bezahlen, und die Widerklage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins abwies;
dass das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 17. Januar 2011 die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts eingelegte Appellation abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit vom 17. Mai 2011 datierter Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass sie das Urteil des Obergerichts anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift auf eine eigene Version des Sachverhalts stützt und dabei lediglich in allgemeiner Weise Kritik am angefochtenen Entscheid übt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen, geschweige denn einen konkreten Verstoss gegen Bundesrecht aufzuzeigen;
dass die Beschwerde damit den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni