Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_168/2011
Urteil vom 18. Juli 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Geringfügige Sachbeschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 20. Januar 2011.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksamt Aarau stellte in einem Strafbefehl vom 7. April 2010 fest, dass X.________ am 29. Oktober 2009 ein "Anti-Minarett"-Plakat der Schweizerischen Volkspartei (SVP) im Wert von 5 Franken von einem Kandelaber entfernt, zerrissen und in einem Papierkorb entsorgt hatte. Ein Ortsparteipräsident der SVP stellte Strafantrag. Das Bezirksamt büsste X.________ wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) mit Fr. 200.--.
Das Gerichtspräsidium Aarau bestätigte am 25. August 2010 auf dessen Einsprache hin den Strafbefehl.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingereichte Berufung von X.________ am 20. Januar 2011 ab.
In der Zwischenzeit war das Bundesgericht am 4. Mai 2010 auf eine Beschwerde von X.________ gegen einen ablehnenden Entscheid des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend ein gegen eine Untersuchungsrichterin gerichtetes Ausstandsbegehren nicht eingetreten (Urteil 1B_131/2010).
B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er (mit einem Dritten zusammen) am 29. Oktober 2009 mehrere "Anti-Minarett"-Plakate von Kandelabern entfernt und damit geringfügige Sachbeschädigung begangen hat. Insoweit ist mangels Anfechtung auf die Sache nicht einzutreten (Art. 107 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, seine Handlung sei gerechtfertigt gewesen. "Die Plakate und die dazu gehörige Propaganda der Initianten [seien] Rassismus in ihrer reinsten Form." Er sei als Muslim direkt betroffen. Die Affichage SA habe es abgelehnt, die Plakate nicht anzubringen. Angesichts der Untätigkeit der Strafbehörden habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als die Plakate selber zu entfernen. Die Stellungnahme von Professor Kreis (Eidgenössische Kommission gegen Rassismus; EKR), dass ähnliche Plakate strafrechtlich nicht verboten seien, sei eine blosse Feststellung der Justizpraxis gewesen und keine juristische Wertung. Er (der Beschwerdeführer) habe bereits Erfahrungen mit den "Aarau oder Ankara?"-Plakaten gemacht, wo die Aargauer Behörden nicht fähig oder willens gewesen seien, strafrechtlich vorzugehen. Damals habe er sämtliche Plakate in seinem Umfeld entfernt und sei dafür verurteilt worden. Das Bundesgericht sei aber auf eine Beschwerde Dritter in diesem Zusammenhang gar nicht erst eingetreten (wegen fehlender Legitimation; Urteil 6B_123/2008 vom 23. Februar 2008).
3.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Sie verneint zutreffend Notwehr (Art. 15 StGB), Notstand (Art. 17 StGB), Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 1 StGB) sowie das Vorliegen übergesetzlicher Rechtfertigungsgründe, welche grundsätzlich das Ausschöpfen legaler Mittel voraussetzen (dazu BGE 129 IV 6 E. 3.2 und 3.3). Es kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Hinsichtlich des Vorwurfs einer Untätigkeit der Aargauer Behörden ist festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass die legalen politischen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft erscheinen und die demokratisch legitimierten politischen Gremien bzw. Justizorgane die Auffassung des Beschwerdeführers nicht oder nur partiell teilen, diesem kein Recht gibt, sein Anliegen mit strafbaren Methoden zu verfolgen (BGE 129 IV 6 E. 3.1). Es waren weder eine notstandsähnliche Gefahrenlage gegeben noch hochwertige Rechtsgüter unmittelbar bedroht, deren Schutz durch die Behörden nicht mehr rechtzeitig hätte erfolgen können (vgl. BGE a.a.O.). Somit vermöchte auch die vom Beschwerdeführer behauptete, aber nicht begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG) Verletzung von Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung) die Sachbeschädigung nicht zu rechtfertigen. Die Vorinstanz konnte diese Frage deshalb offen lassen.
Es kann angemerkt werden, dass Art. 10 EMRK auch Meinungsäusserungen schützt, die einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies gilt im besonderen Masse für politische Auseinandersetzungen (vgl. FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2009, Art. 10 NN 1, 6 und 33, sowie GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2009, S. 268 und 280).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ist nicht begründet. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des Bundesgerichts vom 19. April 2011 hingewiesen. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4). Der Beschwerdeführer hat die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Mathys Briw