Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_485/2011
Urteil vom 19. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsstatthalteramt Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 8. Juli 2011 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung in den Universitären Psychiatrischen Diensten A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die Massnahmefrist am 18. August 2011 ablaufe,
in Erwägung,
dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung und auf Grund ärztlicher Berichte) erwog, die ... leidende, krankheits- und behandlungsuneinsichtige Beschwerdeführerin bedürfe dringend der stationären Behandlung, weil es ausserhalb der Klinik (wegen der erwähnten Symptome und wegen des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin innerhalb der Familie) unweigerlich zur Eskalation käme,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann