Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_239/2011
Urteil vom 19. Juli 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Advokat André Baur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 16. Februar 2011.
In Erwägung,
dass der 1969 geborene B.________ von Juli 1998 bis 19. Dezember 2001 in der Firma X._______ AG als Schlachthausmitarbeiter erwerbstätig gewesen war, danach Krankentaggelder bezogen und sich am 7. Mai 2002 wegen Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, worauf die IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) ihm mit Verfügung vom 28. November 2003 rückwirkend ab 1. Dezember 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zusprach,
dass die IV-Stelle als Ergebnis eines im Jahr 2004 durchgeführten Revisionsverfahrens die Rente nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. S.________ vom 31. Januar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 8 % mit Verfügung vom 2. Mai 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007, aufhob,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2007 in dem Sinne gutgeheissen hat, dass die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge,
dass die IV-Stelle nach veranlasster interdisziplinärer Begutachtung bei der MEDAS Oberaargau vom 17. Dezember 2008 einen Invaliditätsgrad von 53 % ermittelt und die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente verfügt hat mit betraglicher Festlegung der Rente am 6. April 2009 (Verfügung vom 24. März 2009),
dass B.________ dagegen Beschwerde führen und die Anträge stellen liess, es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten, eventualiter sei ab 2. Mai 2009 eine Dreiviertelrente zu bezahlen, wobei die Ansprüche ab 1. Mai 2009 zu verzinsen seien, das Gesuch um Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung im Vorbescheidverfahren gutzuheissen sei und ihm eventualiter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2011 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Rechtsbegehren (Ziff. 1 bis 4), in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Mai 2009 eine Dreiviertelrente (mit entsprechender Kinderrente) auszurichten und seine Ansprüche seien ab 1. Mai 2009 zu verzinsen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles "unter o/e-Kostenfolge", wobei er eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Ziff. 5),
dass auch beantragt wird, entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei die Beschwerdegegnerin in Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheides zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 3'244.55 zu bezahlen (Ziff. 6),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem in eigenem Namen beantragt, das Bundesgericht habe zu bestimmen, dass im Falle der grundsätzlichen Bestätigung des Kostenentscheides der Vorinstanz ihm aus der kantonalen Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'625.85 inklusive Auslagen von Fr. 140.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 185.45 zu bezahlen sind (Ziff. 7),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Verfügung vom 20. April 2011 abgewiesen wurde,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit auf diese eingetreten werden kann, die Vorinstanz ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde schliesst, und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass mit der Beschwerde u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG),
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer dem Umstand nicht widerspricht, dass die Vorinstanz auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 24. März 2009 bzw. vom 6. April 2009 abgestellt hat, und er auch nicht die vorinstanzlich berücksichtigte Arbeitsunfähigkeit beanstandet, sondern lediglich die unrichtige Festsetzung der Höhe des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens sowie beim Letztgenannten das Mass des Abzugs vom Tabellenlohn rügt,
dass er insbesondere geltend macht, angesichts des Umstandes, dass die X._______ AG am 12. November 2004 im Handelsregister gelöscht worden sei, hätte die Vorinstanz nicht mehr auf dieses Einkommen als Validenverdienst abstellen dürfen, sondern hätte für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die entsprechenden lohnstatistischen Angaben des Bundesamtes für Statistik (LSE) beiziehen müssen,
dass die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage darstellt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9_C 643/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 3.2),
dass ein, wie vom Beschwerdeführer gefordert, Valideneinkommen von gerundet Fr. 61'388.- keine Auswirkung auf seinen Rentenanspruch hätte (56,37 % bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'745.-, 56,83 % bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'388.-),
dass der Beschwerdeführer ferner rügt, das Vorgehen der Vorinstanz sei willkürlich, weil beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Ab-zug von insgesamt wenigstens 20 % zu berücksichtigen sei,
dass die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage darstellt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9_C 643/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 3.2),
dass das kantonale Gericht in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt hat, dass mit der Anerkennung eines zeitlichen Einsatzvermögens von bloss fünf mal fünf, also 25 Wochenstunden und einer leistungsmässigen Reduktion von 20 % das Invalideneinkommen allen Einschränkungen Rechnung trägt, weshalb sich kein Abzug gemäss BGE 126 V 75 gebietet,
dass die Beschwerde somit nichts enthält, was auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG) schliessen lässt und der kantonale Entscheid auch nicht Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
dass unter diesen Umständen die verfügte Herabsetzung von einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente im Ergebnis rechtens ist, sodass das Verzugszinsbegehren obsolet ist,
dass es somit beim materiellen Unterliegen im kantonalen Prozess bleibt, weshalb Rechtsbegehren Ziff. 6 (höhere Parteientschädigung) die Grundlage entzogen ist,
dass über die vorinstanzliche Entschädigung von Rechtsanwalt Baur (Rechtsbegehren Ziff. 7) nicht zu befinden ist, nachdem dieser Punkt Gegenstand des Verfahrens 9C_240/2011 bildete, welches zufolge Rückzug mit Verfügung vom 20. April 2011 abgeschrieben werden konnte,
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juli 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Scartazzini