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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_318/2011 {T 0/2}
Urteil vom 20. Juli 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. März 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. März 2011,
in die Verfügung vom 24. Mai 2011, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte, welche ungenützt abgelaufen ist,
in die Verfügung vom 29. Juni 2011, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juli 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juli 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Glanzmann Widmer