BGer 9C_318/2011 |
BGer 9C_318/2011 vom 20.07.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_318/2011 {T 0/2}
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Urteil vom 20. Juli 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 21. März 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 26. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. März 2011,
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in die Verfügung vom 24. Mai 2011, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte, welche ungenützt abgelaufen ist,
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in die Verfügung vom 29. Juni 2011, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juli 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Einzelrichterin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juli 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Glanzmann Widmer
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