Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_250/2011
Urteil vom 21. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Scheuber,
gegen
Bundesamt für Migration, Direktion Zuwanderung und Integration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. April 2011
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist 1969 geboren und stammt aus Afghanistan. Er reiste am 4. September 1996 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch blieb ohne Erfolg: Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Ersuchen am 15. September 1997 ab und die Asylrekurskommission trat auf seine Beschwerde am 8. November 1997 nicht ein.
Am 25. Februar 2000 heiratete X.________ die 1962 geborene Schweizer Bürgerin Y.________. Er erhielt im Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
X.________ stellte am 3. Februar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0).
Die Eheleute unterzeichneten am 19. Januar 2004 die gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Sie nahmen davon Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens die Trennung oder Scheidung beantragt werde und die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG führen könne.
Am 27. Februar 2004 wurde X.________ gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht von Rothrist, Gaiserwald und Waldkirch.
C.
X.________ zog am 1. August 2004 aus der ehelichen Wohnung aus. Mit gemeinsamem Begehren vom 21. Oktober 2004 leiteten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht unter Bezugnahme auf eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen vom 7. Oktober 2004 das Scheidungsverfahren ein. Das Scheidungsurteil erging am 22. Februar 2005.
Das Bundesamt für Migration (BFM) leitete gestützt auf Art. 41 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der Einbürgerung ein und informierte X.________ am 24. März 2006 über die Verfahrenseröffnung. Dieser konnte sich zur Sache sowie zu einem Schreiben seiner ehemaligen Ehefrau äussern. Die Kantone Aargau und St. Gallen erteilten ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Schliesslich erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung am 28. Januar 2009 für nichtig.
X.________ gelangte in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies dessen Beschwerde am 13. April 2011 ab.
D.
Gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 30. Mai 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Widerruf der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; ferner ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er rügt eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Bürgerrechtsgesetzes.
Das Bundesamt für Migration und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine auf Art. 41 BüG gestützte Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG. Es kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, das Bundesamt für Migration bzw. das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt. Er bezieht sich auf ein Schreiben der ehemaligen Ehefrau, macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend und bringt vor, die Behörden hätten zu Unrecht angenommen, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung keine intakte Ehe mehr bestanden habe.
2.1 Der Beschwerdeführer legt ein nicht unterschriebenes, an das BFM gerichtetes Schreiben der ehemaligen Ehefrau vor. Es stammt vom 3. April 2006, mithin von einem Zeitpunkt, in dem das Bundesamt die Verfahrenseröffnung dem Beschwerdeführer eben erst erklärt (24. März 2006) und bevor sich das Bundesamt an die ehemalige Ehefrau gewandt hat (2. Juni 2006). Soweit ersichtlich, findet sich dieses Schreiben nicht in den Akten des BFM. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, sich bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder vor dem Bundesamt auf dieses Schreiben berufen zu haben. Er belegt nicht, wann und auf welche Weise er in den Besitz dieses Schreibens gelangt ist.
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. Sie kann nach Art. 97 Abs. 1 BGG nur erhoben werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Dies trifft nicht zu. Im genannten Schreiben äussert sich die ehemalige Ehefrau nicht grundsätzlich anders als in ihrer Fragebeantwortung vom 8. August 2008. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie darin beteuerte, sie sei zur Zeit der Unterzeichnung der Erklärung und der erleichterten Einbürgerung im Januar/Februar 2004 von einer stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen und es hätten keine Trennungs- und Scheidungsabsichten bestanden. Wie es sich damit verhält, ist gestützt auf die Gesamtheit der Akten zu prüfen, ohne dass dem genannten Schreiben für sich allein entscheidendes Gewicht zukommt.
2.2 Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass sich das BFM vorerst am 2. Juni 2006 im Hinblick auf eine Befragung an die ehemalige Ehefrau wandte und ihr zwei Jahre danach am 31. Juli 2008 lediglich eine Reihe von Fragen zur schriftlichen Beantwortung unterbreitete.
Es ist den Akten nicht zu entnehmen, warum das Schreiben des BFM vom 2. Juni 2006 unbeantwortet blieb. Der für die Behörde geltende Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG erlaubt die Sachverhaltsermittlung u.a. aufgrund von Auskünften der Parteien sowie von Auskünften und Zeugnissen von Drittpersonen. Er verlangt keine mündliche Anhörung. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, fällt eine förmliche Zeugenbefragung nur ausnahmsweise in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass mittels der schriftlichen Befragung der ehemaligen Ehefrau der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht hinreichend ermittelt werden könnte. Überdies hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den Antworten der ehemaligen Ehefrau Stellung zu nehmen.
Vor Bundesgericht beanstandet der Beschwerdeführer nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung von der Erhebung weiterer Beweise absah, und ersucht nicht (mehr) um Befragung von Z.________.
Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als unbegründet.
2.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe ebenso wie das BFM zu Unrecht angenommen, im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung sei der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht mehr intakt gewesen. Mit dieser Rüge übersieht er, dass die Frage des Vorliegens einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft im fraglichen Zeitpunkt zur materiellen Beurteilung gehört, auf die nachfolgend einzugehen ist.
3.
Die Rechtsprechung hat die Voraussetzungen für den erleichterten Erwerb des Schweizer Bürgerrechts und für die Nichtigerklärung eines solchen Erwerbs sowie die beweisrechtlichen Anforderungen für den Nachweis einer Erschleichung des Bürgerrechts in allgemeiner Weise umschrieben (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 2 und 3 S. 164 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist zutreffend von diesen Umschreibungen ausgegangen.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
Nach Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG (in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2010 347]) bzw. nach Art. 41 Abs. 1 BüG (in der ursprünglichen Fassung [AS 1952 1087]) kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Der Betroffene muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (vgl. dazu allgemein OSCAR VOGEL/KARL SPÜHLER/MYRIAM GEHRI, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, S. 263, Rz. 51; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 283 f.). Dem Gesagten zufolge liegt die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung nicht oder nicht mehr besteht, bei der Verwaltung. Es genügt deshalb, dass der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit der Schweizer Ehepartnerin auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (Urteile 1C_167/ 2010 vom 21. Juni 2010 E. 3; 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.3; 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 2.3).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht ging von der unbestrittenen Chronologie der Ereignisse aus: Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Ehefrau im Jahre 1997 in der Asylunterkunft kennen lernte, nach dem Austritt aus der Asylunterkunft mit ihr eine Beziehung aufnahm und am 25. Februar 2000 die Ehe einging. Er stellte am 3. Februar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung und wurde im Anschluss an die gemeinsame Erklärung der Ehegatten vom 19. Januar 2004 am 27. Februar 2004 eingebürgert. Der Beschwerdeführer unternahm im Mai 2004 eine Reise nach Pakistan und Afghanistan. Am 1. August 2004 zog er aus der ehelichen Wohnung aus. Die Ehegatten unterzeichneten am 7. Oktober 2004 eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen, reichten das Scheidungsbegehren am 21. Oktober 2004 ein, wurden am 13. Dezember 2004 vom Richter angehört, bestätigten am 15. Februar 2005 ihren Scheidungswillen und wurden mit Urteil vom 22. Februar 2005 geschieden.
Diese Chronologie zeigt zum einen, dass die Ehe bis zur erleichterten Einbürgerung rund vier Jahre gedauert hat, der Beschwerdeführer ab dem fünften Monate nach der Einbürgerung (die Zeitspanne der Reise nach Pakistan und Afghanistan eingerechnet) von seiner Ehefrau getrennt lebte und die Ehegatten sieben Monate nach der Einbürgerung eine Scheidungskonvention unterzeichneten und das Scheidungsverfahren einleiteten. Zum andern geht aus der Chronologie hervor, dass die Ereignisse eine ausserordentlich rasche Abfolge aufwiesen. Dies begründet, wie das Bundesverwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht schliessen durfte, ohne Weiteres die tatsächliche Vermutung, dass schon im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Daran vermögen weder die Erklärungen der Eheleute, die Darstellung der ehemaligen Ehefrau in ihren Berichten vom 3. April 2006 und 8. August 2008 noch die im Vorfeld der erleichterten Einbürgerung eingeholten Bezeugungen von Bekannten, wonach der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau als Paar auftraten, etwas zu ändern.
Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Vermutung durch ein ausserordentliches Ereignis, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, umstossen kann. Wie dargetan, genügt hierfür, dass der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte.
5.
Der Beschwerdeführer weist auf seine Reise nach Pakistan und den Aufenthalt in Afghanistan hin. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass ihn die Eindrücke in den beiden Ländern stark erschüttert und ihn dazu veranlasst hätten, seine eigene Lebensführung zu hinterfragen. Die ehemalige Ehefrau bestätigte, dass ihr damaliger Ehemann von dieser Reise stark verändert zurückgekehrt sei, seine Lebensweise durch Hingabe an Religion und Gebete geändert und sich seinen Kopf rasiert habe und von da an abwesend und zurückgezogen lebte.
Diese Ereignisse sind nicht isoliert für sich allein zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der bisherigen ehelichen Verhältnisse zu würdigen. Die Veränderungen des Beschwerdeführers hinterliessen ohne Zweifel ihre Spuren. Sie allein vermögen indessen die Ereignisse nach der Rückkehr aus Pakistan und Afghanistan nicht zu erklären. Zum einen erscheint kaum glaubhaft, dass die genannten Veränderungen eine Lebensgemeinschaft so grundlegend und nachhaltig erschüttern könnten, wenn diese von einem stabilen gemeinsamen Willen getragen wäre. Vielmehr liegt auf der Hand, dass eine tatsächlich gelebte Lebensgemeinschaft in schwierigen Zeiten einen gewissen Halt hätte vermitteln können. Zum andern fällt auf, dass sich die Ereignisse - Auszug aus der ehelichen Wohnung, Scheidungskonvention, Scheidungsverfahren und Scheidungsurteil - innert kürzester Zeit Schlag auf Schlag folgten. Der rasche zeitliche Ablauf von der Entfremdung über den Trennungswunsch bis zum Vollzug der Trennung ohne jegliche Besinnungsphase spricht nicht dafür, dass davor eine stabile und intakte Lebensgemeinschaft tatsächlich bestanden hätte.
Es zeigt sich denn auch, dass die Ehe des Beschwerdeführers schon längere Zeit schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt war. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine ehemalige Ehefrau haben diese Schwierigkeiten angesprochen. Die Belastungen weisen vorab einen kulturellen und religiösen Hintergrund auf. Das unterschiedliche Verständnis von allgemeinen Werten, von der Rolle der Geschlechter im schweizerischen Kulturkreis und der Religion hat sich belastend auf die Beziehung ausgewirkt, wie der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau übereinstimmend bezeugen. Die unterschiedlichen Vorstellungen klafften immer weiter auseinander und führten schliesslich zur Trennung. Gewisse therapeutische Bemühungen, welche die ehemalig Ehefrau bezeugt, waren ohne nachhaltigen Nutzen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Pakistan und Afghanistan etwas Wesentliches zur Aufrechterhaltung der Ehe unternommen hätte. Er hat die gemeinsame Wohnung am 1. August 2004 verlassen. Hernach hat er seine ehemalige Ehefrau nur noch ein paar Mal getroffen, im Wesentlichen zur Besprechung des weitern Vorgehens. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Bemühungen von Z.________ waren kaum darauf ausgerichtet, das Gespräch unter den Eheleuten weiterzuführen. Es ist daher wenig glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer die definitive Auflösung der Ehe nicht gewünscht hat. Es ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer zur Rettung der Ehe unternommen hätte. Umgekehrt kann den Akten nicht entnommen werden, dass sich die ehemalige Ehefrau der raschen Trennung widersetzte.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass nicht er, sondern vielmehr seine ehemalige Ehefrau für die Trennung einzustehen habe. Diese habe seine Wesensveränderungen nicht mitgetragen, habe sich von einer Trennungsphase keine Besserung versprochen und habe schliesslich die Scheidung eingeleitet. Der Beschwerdeführer übersieht mit diesen Vorbringen, dass im vorliegenden Verfahren nicht in Frage steht, wer bzw. welcher Ehegatte für die Auflösung der Ehe die hauptsächliche Verantwortung trägt. Zu prüfen ist einzig, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann. Dies scheint im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers auch von Seiten seiner ehemalige Ehefrau als fragwürdig.
Es zeigt sich gesamthaft, dass sich die Ehe des Beschwerdeführers aufgrund von unterschiedlichen kulturellen und religiösen Vorstellungen schwierig gestaltete und die Ehe erheblichen Belastungen ausgesetzt war. Die Reise des Beschwerdeführers nach Pakistan und Afghanistan mag wesentliche Veränderungen in seiner Lebensweise mit sich gebracht haben, stellt indes für sich genommen kein ausserordentliches Ereignis dar, das schon kurz nach der Einbürgerung allein zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft geführt hat. Das Verhalten der beiden Ehepartner nach der genannten Auslandreise lässt nicht darauf schliessen, dass vor der Auslandreise sowie im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung noch eine tatsächliche stabile Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Vielmehr lässt die Gesamtheit der Vorkommnisse den Schluss zu, dass im massgeblichen Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung keine stabile, intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Beziehung (mehr) bestanden hat.
Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es in Bestätigung des Entscheids des Bundesamtes für Migration annahm, dass im massgeblichen Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung vom Januar/Februar 2004 keine tatsächliche, Gewähr für Stabilität der Ehe bietende Lebensgemeinschaft bestand, die Einbürgerung als erschlichen im Sinne von Art. 41 BüG bezeichnete und die Einbürgerung als nichtig erklärte. Demnach erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Steinmann