Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_545/2011 {T 0/2}
Urteil vom 21. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch P.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. April 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Z.________ vom 12. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. April 2011,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet ( Art. 44 - 48 BGG ) eingereicht worden ist,
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass überdies die Beschwerde vom 12. Juli 2011 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 BGG) vorliegt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident bzw. die von ihm gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichterin zuständig ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Batz