BGer 9C_482/2011 |
BGer 9C_482/2011 vom 22.07.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_482/2011{T 0/2}
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Urteil vom 22. Juli 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Hermes Krankenkasse,
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Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 15. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Mai 2011,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt, sondern ihre bereits in früheren Beschwerden (vgl. letztmals im Verfahren 9C_267/2011) erhobenen Rügen teilweise wortwörtlich erneuert, was den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, worauf sie im Urteil 9C_267/2011 vom 21. April 2011 hingewiesen worden ist, zumal die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der unzulässigen Beschwerde nicht gegeben sind (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Juli 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Nussbaumer
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