Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_446/2011
Urteil vom 25. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Mai 2011.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Beschluss vom 4. April 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und ihm eine Prozesskaution von Fr. 18'350.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 20. Mai 2011 auf seine Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat;
dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens am 7. Juni 2011 dem Bundesgericht ein in französischer Sprache verfasstes Schreiben einreichte, in dem im Namen des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Obergerichts Bezug genommen und das Bundesgericht gebeten wurde, im kantonalen Verfahren zu vermitteln;
dass der Beschwerdeführer und das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens mit in französischer Sprache verfasstem Präsidialschreiben vom 14. Juni 2011 darauf hingewiesen wurden, dass das Comité den Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten könne;
dass im Präsidialschreiben sodann festgehalten wurde, dass es nicht Aufgabe des Bundesgericht sei, im kantonalen Verfahren zu vermitteln, und schliesslich auf die Anforderungen aufmerksam gemacht wurde, welcher eine Beschwerde an das Bundesgericht gerecht werden muss;
dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens dem Bundesgericht am 11. Juli 2011 ein zweites Schreiben einreichte, in der es im Namen des Beschwerdeführers zum Ausdruck brachte, dass dieser den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht anfechten wolle;
dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben vom 14. Juni und 11. Juli 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin