BGer 1B_389/2011 |
BGer 1B_389/2011 vom 26.07.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_389/2011
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Urteil vom 26. Juli 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro F-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Erwägungen:
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1.
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Am 21. September 2009 kam es am Bahnhofplatz Zürich zu einer seitlichen Kollision zwischen einem von X.________ gelenkten Taxi und einem Lastwagen. In der Folge reichte X.________ am 7. Dezember 2009 Strafanzeige gegen den Lastwagenfahrer ein wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen diverser Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes. Eine daraufhin angehobene Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl mit Verfügung vom 29. März 2011 ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ am 5. Mai 2011 Beschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juni 2011 mangels einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung nicht eintrat.
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2.
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X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 23. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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