BGer 1B_389/2011
 
BGer 1B_389/2011 vom 26.07.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_389/2011
Urteil vom 26. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro F-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1.
Am 21. September 2009 kam es am Bahnhofplatz Zürich zu einer seitlichen Kollision zwischen einem von X.________ gelenkten Taxi und einem Lastwagen. In der Folge reichte X.________ am 7. Dezember 2009 Strafanzeige gegen den Lastwagenfahrer ein wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen diverser Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes. Eine daraufhin angehobene Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl mit Verfügung vom 29. März 2011 ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ am 5. Mai 2011 Beschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juni 2011 mangels einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung nicht eintrat.
2.
X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 23. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli