BGer 2C_590/2011 |
BGer 2C_590/2011 vom 28.07.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_590/2011
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Urteil vom 28. Juli 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2011.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 X.________ (geb. 1978) stammt aus der Republik Kosovo. Er verheiratete sich am 24. April 2003 in seiner Heimat mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Die Eheleute verfügen über zwei gemeinsame, hier geborene Kinder (geb. 2007 und 2009).
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1.2 X.________ wurde in der Schweiz mehrfach straffällig und wegen Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zu einer Geldstrafe von acht Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Gestützt hierauf weigerte sich das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern am 7. Januar 2010, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid kantonal letztinstanzlich am 17. Juni 2011.
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1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuschicken.
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2.
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Die Eingabe erweist sich, soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht lediglich seine Einschätzung appellatorisch jener der Vorinstanz gegenüberstellt (vgl. Art. 42 BGG; vgl. 134 II 244 E. 2.1-2.3), als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
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2.1 Nach Art. 43 AuG (SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; der Anspruch erlischt, falls die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die entsprechende Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Als "längerfristig" gilt eine Freiheitsstrafe praxisgemäss dann, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet und dies unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist am 3. Juli 2008 im Zusammenhang mit dem Transport von 682,6 Gramm reinen Heroins wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er bringt nichts vor, was die sorgfältige und umfassende Interessenabwägung der Vorinstanz als unhaltbar oder bundesrechtswidrig erscheinen liesse: Der Beschwerdeführer ist erst mit 25 Jahren in die Schweiz gekommen und unterhält nach wie vor vertiefte Beziehungen zu seiner Heimat. Seine Straftat beging er mit vier Landsleuten. Ein gewisses Rückfallrisiko ist bei erneuten finanziellen Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen, auch wenn er heute geltend macht, seine Lehren aus den Vorkommnissen gezogen zu haben. Ist es auch positiv zu werten, dass er sich - wohl auch wegen der strafrechtlichen Bewährungsfrist und wegen des hängigen Bewilligungsverfahrens - seit seiner Tat wohl verhalten hat, kann gestützt auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht gesagt werden, dass er und seine Familie hier beruflich und sozial als vertieft integriert zu gelten hätten. Die Kinder befinden sich mit zwei und vier Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter, falls die Familie den Beschwerdeführer in die Heimat zurückbegleiten will. Andernfalls kann er die Kontakte besuchsweise von seiner Heimat aus aufrechterhalten. Für alles Weitere wird auf die ausführliche Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen, der nichts beizufügen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Hugi Yar
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