Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_496/2011
Urteil vom 28. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Grundpfandverwertung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Bekanntmachung der Grundstücksteigerung (im Rahmen eines Grundpfandverwertungsverfahrens zu Gunsten der Beschwerdegegnerin) und gegen die Ausweisungsverfügung des Betreibungsamtes abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführer hätten gegen die ihnen zugestellten Zahlungsbefehle keinen Rechtsvorschlag erhoben, weshalb diese rechtskräftig geworden seien und das Betreibungsamt nach Vorliegen des Verwertungsbegehrens zu Recht die Grundstücksteigerung öffentlich bekannt gemacht und die Ausweisungsverfügung erlassen habe, die Räumungsfrist sei angemessen und entspreche der üblichen Praxis, eine Verlängerung komme nicht in Frage, nachdem sich die Beschwerdeführer (auf Grund der ihnen schon seit 10 Monaten bekannten Einleitung der Grundpfandverwertungsbetreibung) über die baldige Verwertung im Klaren gewesen seien und sich hätten nach einer neuen Wohnung umsehen müssen, der von den Beschwerdeführern bestrittene materielle Bestand der Betreibungsforderung sei nach unterbliebenem Rechtsvorschlag weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, die Beschwerdeführer hätten jedoch jederzeit die Möglichkeit, beim Zivilgericht auf die Feststellung des Nichtbestehens der Schuld zu klagen (Art. 85 oder 85a SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden, solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann