BGer 9C_483/2011 |
BGer 9C_483/2011 vom 02.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_483/2011
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Urteil vom 2. August 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch H.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Als vorläufig aufgenommener Flüchtling arbeitete der 1978 geborene B.________ ab 11. Mai 2005 bei der Firma X.________ und war für die berufliche Vorsorge bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken versichert. Nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs musste er die Stelle am 12. September 2008 aufgeben und die Schweiz verlassen. Die Swisscanto überwies per 16. April 2009 eine reglementarische Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 8'568.05, zuzüglich Zins von Fr. 128.55 für die Zeit vom 1. September 2008 bis 16. April 2009 auf ein Freizügigkeitskonto der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Per 7. Juni 2010 wurde der sich mittlerweile auf Fr. 10'038.33 belaufende Freizügigkeitsbetrag abzüglich Quellensteuer dem Versicherten bar ausbezahlt.
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B.
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Die von B.________ hiegegen mit dem Antrag auf Überweisung einer höheren Freizügigkeitsleistung eingereichte Klage hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2011 teilweise gut und verpflichtete die Swisscanto Sammelstiftung, dem Versicherten den Betrag von Fr. 2'544.05 (abzüglich Quellensteuer), zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen ab Austrittsdatum 12. September 2008 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab.
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C.
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Die Swisscanto Sammelstiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei dem Versicherten per 7. Juni 2010 entsprechend ihrer Berechnung eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 10'038.33, abzüglich Quellensteuer, auszuzahlen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat eine Beschwerdeschrift u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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1.2 Mit der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz gelangte bei ihrer Berechnung nach Massgabe der Bestimmungen des FZG zum Ergebnis, der Beschwerdegegner habe Anspruch auf eine Mindestaustrittsleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 FZG von Fr. 13'303.90. Darin sei der an die geschiedene Ehefrau ausbezahlte Betrag von Fr. 2'191.80 eingeschlossen. Die von der Swisscanto erbrachten Austrittsleistungen von Fr. 2'191.80 und Fr. 8'568.05 erreichten den Mindestbetrag nach Art. 17 Abs. 1 FZG nicht, weshalb die Vorsorgeeinrichtung die Differenz von Fr. 2'544.05 nachzuzahlen habe.
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2.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom Sozialversicherungsgericht zutreffend wiedergegeben, und beschwerdeweise wird nicht eingewendet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder sonstwie unter Verletzung von Bundesrecht erfolgt. Zwar behauptet die Swisscanto, die Vorinstanz habe das Ende des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners zu Unrecht auf den 12. September 2008 festgelegt, wogegen der Dienstaustritt ausdrücklich per 31. August 2008 gemeldet worden sei; dass die Annahme des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig sei, wird auch in diesem Punkt nicht einmal behauptet.
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2.3 Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Freizügigkeitsleistung entgegen dem angefochtenen Entscheid korrekt festgesetzt. In der Beschwerde befasst sie sich mit Art. 15-18 FZG, welche den Anspruch der versicherten Personen bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung regeln. Sie vermag indessen nicht zu begründen, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Vielmehr lässt sie es im Wesentlichen bei allgemein gehaltenen Ausführungen zu den zitierten Bestimmungen und zu den Unterschieden zwischen Beitrags- und Leistungsprimat bewenden. In der Zusammenfassung der Beschwerde führt sie schliesslich aus, die von ihr per Stichtag 31. August 2008 berechnete Dienstaustrittsleistung sei auf Grundlage der anwendbaren Personalvorsorge-Reglemente und unter Würdigung des Umstandes, dass sie die Personalvorsorge als Beitragsprimatkasse und nach dem System der Spareinrichtung durchführt, gesetzes- und reglementskonform. Wiederum fehlt jeglicher Hinweis auf Bestimmungen des BVG, des FZG oder auf andere Normen des Bundesrechts, welche durch den vorinstanzlichen Entscheid und die diesem zu Grunde liegende Berechnungsweise verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde genügt demnach hinsichtlich Begründung den gesetzlichen Anforderungen (E. 1 hievor) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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3.
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Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin, auf deren Rechtsmittel nicht einzutreten ist, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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4.
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Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. August 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Pfiffner Rauber
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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