Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_13/2011
Urteil vom 3. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. Juni 2011 (4A_296/2011),
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 2011 (4A_296/2011) auf die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2011 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 27. Juni und 11. Juli 2011 je eine Eingabe einreichte, die er beide als "Revisionsgesuch gemäss Art. 66 Abs. 1 VwVG gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2011" bezeichnete;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen verlangt werden kann;
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
dass die Eingaben des Gesuchstellers vom 27. Juni und 11. Juli 2011 diesen Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügen, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Juni 2011 abzuändern wäre;
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist;
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin