Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_79/2011
Urteil vom 5. August 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher betrügerischer Konkurs, mehrfache Veruntreuung, mehrfacher Abgabebetrug etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 20. Mai 2010 zweitinstanzlich wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB), mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB), mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB), mehrfachen untauglichen Versuchs der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 und Art. 22 Abs. 1 StGB ) und mehrfachen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 VStrR) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, teilweise als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau vom 31. August 2000 und zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Juni 2001 und 17. Oktober 2002 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2004. Auf den Widerruf des X.________ gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafen gemäss der Strafverfügung vom 31. August 2000 sowie den Urteilen vom 27. Juni 2001 und 17. Oktober 2002 verzichtete es zufolge Zeitablaufs.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil vom 20. Mai 2010 aufzuheben, ihn in den Sachverhaltskomplexen gemäss Fasz. 4-7, 11 und 16-21 freizusprechen und die Sache zur Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zog X.________ am 17. Februar 2011 zurück.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine kantonalen Eingaben verweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.2; 131 III 384 E. 2.3 mit Hinweis).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in den Sachverhaltskomplexen gemäss Fasz. 4-7 eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
2.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
2.3 Der vorinstanzlichen Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.3.1 Am 18. Juni 2002 wurde über die A.________ AG mit Sitz in B.________ der Konkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hielt die C.________ AG 100 % der Beteiligungen an der A.________ AG, der D.________ AG sowie der E.________ AG. Der Beschwerdeführer war bei allen vier Gesellschaften Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Als solcher gab er anlässlich der Befragung durch das Konkursamt vom 4. Juli 2002 nach Ermahnung zur Wahrheit zu Protokoll, die A.________ AG habe kein Eigentum an Betriebsinventar und Fahrzeugen und besitze kein Warenlager. Er verneinte grösstenteils das Vorhandensein von Aktiven.
2.3.2 Laut Buchhaltung der A.________ AG übertrug diese ihr aktiviertes Anlagevermögen mittels Darlehensvertrag vom 17. April 2001 sowie mittels eines Kaufvertrags und eines Mietvertrags je vom 4. Januar 2002 auf die C.________ AG. Der Beschwerdeführer gab am 9. Dezember 2002 im Konkurs der A.________ AG gestützt auf den Mietvertrag vom 4. Januar 2002 eine Forderung der C.________ AG von total Fr. 24'000.-- ein, welche er in der Folge namens der A.________ AG anerkannte.
2.3.3 Am 4. Januar 2002 wurden laut der Buchhaltung der A.________ AG zudem Fr. 55'198.80 (inkl. MWST) aus dem Konto "Pneu am Lager" ausgebucht und mit dem Saldo des Kontos "E.________ AG, F.________ Kto. Krt." verrechnet. Die Buchung erfolgte gestützt auf einen Kaufvertrag betreffend 114 Pneus à Fr. 450.-- zzgl. MWST mit Datum vom 4. Januar 2002, den der Beschwerdeführer in Doppelvertretung sowohl für die A.________ AG als auch für die E.________ AG unterzeichnet hatte.
2.3.4 Das Kontokorrentkonto "D.________ AG" in der Buchhaltung der A.________ AG wies am 1. Januar 2001 einen Saldovortrag von Fr. 1'474'782.95 aus. Per 30. Juni 2001 betrug der entsprechende Aktivposten rund Fr. 4 Mio. Gemäss Buchhaltung wurde das Konto am 30. Juni 2001 mit Fr. 3'700'000.-- belastet. Die Buchung erfolgte gestützt auf einen Kiesliefer- bzw. -kaufvertrag zwischen der D.________ AG als Verkäuferin und der A.________ AG als Käuferin für eine Dauer von sieben Jahren zum Gesamtkaufpreis von Fr. 3'700'000.--. Der Vertrag datierte vom 30. Juni 2001 und wurde vom Beschwerdeführer in Doppelvertretung für beide Vertragsparteien unterzeichnet. Das Guthaben aus dem Kiesliefervertrag wurde am 17. Juli 2002 pro memoria in das Konkursinventar aufgenommen, nachdem der Beschwerdeführer bei der Inventaraufnahme erklärt hatte, der Vertrag würde keinen Wert mehr darstellen. Er wurde anlässlich der internen Versteigerung vom 24. März 2004 für Fr. 170'000.-- an die G.________ AG verkauft.
2.3.5 Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Kauf- und den Mietvertrag, je vom 4. Januar 2002 (supra E. 2.3.2), den Pneukaufvertrag vom 4. Januar 2002 (supra E. 2.3.3) sowie den Kiesliefervertrag vom 30. Juni 2001 (supra E. 2.3.4) in Wirklichkeit erst im Juli 2002, d.h. nach der Konkurseröffnung über die A.________ AG erstellte, auf den Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung zurückdatierte, ausdruckte und unterzeichnete.
2.3.6 Der Beschwerdeführer erstellte gemäss Überzeugung der Vorinstanz nach der Konkurseröffnung über die A.________ AG überdies zwei zurückdatierte Transportabrechnungen, mit denen er den Anschein erweckte, die darin aufgeführten Transportleistungen seien der D.________ AG zu einem früheren Zeitpunkt zum aussergewöhnlich tiefen und bei weitem nicht kostendeckenden Kilometerpreis von Fr. 2.40 in Rechnung gestellt worden. Gleichzeitig liess er in der Buchhaltung der A.________ AG verschiedene Transporterträge stornieren und durch die zwei fingierten Transportabrechnungen ersetzen, womit er den Erlös der A.________ AG um Fr. 1'935'854.35 verminderte und deren Forderung gegenüber der D.________ AG scheinbar in eine Schuld über Fr. 746'326.87 umwandelte, welche er namens der D.________ AG im Konkurs der A.________ AG geltend machte und im Namen der A.________ AG anerkannte.
2.4 Anlässlich einer in den Räumlichkeiten der D.________ AG am 8. Mai 2003 durchgeführten Hausdurchsuchung stellte die Polizei u.a. 14 Floppy-Disks sicher. Diese enthielten u.a. eine Datei mit einem Entwurf des Kauf- und des Mietvertrags, beide datiert vom 4. Januar 2002 (vgl. supra E. 2.3.2), sowie Dateien mit dem Pneukaufvertrag vom 4. Januar 2002 (vgl. supra E. 2.3.3), dem Kieskaufvertrag vom 30. Juni 2001 (vgl. supra E. 2.3.4) und einer Excel-Tabelle mit verschiedenen Kostensatz-Varianten (vgl. supra E. 2.3.6). Gemäss den Metadaten der EDV-Dateien wurden diese allerdings erst am 4., 8. bzw. 11. Juli 2002 erstellt, in der Folge zum Teil mehrmals gespeichert und schliesslich gedruckt. Die Vorinstanz erwägt, dass die in den Metadaten festgehaltenen Zeitpunkte aufgrund einer falsch eingestellten Systemzeit zustande gekommen sein könnten, sei aufgrund des Beweisergebnisses auszuschliessen und werde von keiner Partei geltend gemacht. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass die von der Polizei am 8. Mai 2003 sichergestellten Datenträger wegen Virenbefalls beeinträchtigt und/oder verändert worden und deshalb nicht zuverlässig gewesen seien.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Rahmen der Nachführung der Buchhaltung für das Konkursamt (im Juli 2002) jeweils die Originaldisketten genommen, die Dokumente auf dem Laptop geöffnet und dort gespeichert. Anschliessend habe er diese von seinem Laptop auf neue Disketten gespeichert und letztere zusammen mit den ausgedruckten Dokumenten in die Buchhaltung zur weiteren Bearbeitung gegeben. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung. Zutreffend sei zwar, dass das Erstellungsdatum einer Datei beim Kopieren je nach Art des gewählten Kopiervorgangs so geändert werden könne, dass als Erstellungszeitpunkt neu das Datum des Speicherns der Kopie angegeben werde. In Würdigung sämtlicher Beweise und einer Vielzahl von Indizien gelangt sie jedoch zur Überzeugung, der Beschwerdeführer habe die betreffenden Dokumente tatsächlich erst im Juli 2002 erstellt und ausgedruckt und auf einen Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung vom 18. Juni 2002 zurückdatiert.
Als Begründung führt die Vorinstanz zusammengefasst an, Disketten mit einem früheren Erstellungsdatum der Dokumente seien anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Mai 2003 und auch in der Folge nicht aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe das Vorhandensein solcher Disketten im gesamten Untersuchungsverfahren nie geltend gemacht, obwohl er sich auf diese Weise sehr einfach vom Vorwurf der Urkundenfälschung hätte entlasten können und er diese bei dem von ihm beschriebenen Vorgehen bei der Nachführung der Buchhaltung nach der Konkurseröffnung noch in den Händen gehabt haben müsste. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise sei schwer nachvollziehbar, da es genügt hätte, die Dokumente nach Sichtung auszudrucken und sie in Papierform oder auf den Originaldisketten an die Buchhaltung weiterzuleiten. Dafür, dass es sich bei den sichergestellten Disketten um Originale handle, spreche auch, dass diese zusammen mit den Vertragskopien in einem Ordner im Tresor hinter dem Büro des Beschwerdeführers und nicht etwa in der Buchhaltung sichergestellt worden seien. Zudem seien zwischen der Erstellung der EDV-Dateien und dem letzten Druck teilweise mehrere Tage verstrichen und die Dokumente in dieser Zeit teilweise mehrmals neu gespeichert worden, was auf die Vornahme von Korrekturen hindeute. Die Vorinstanz stützt sich überdies auf das Gutachten H.________, wonach sämtliche Buchungen im Zusammenhang mit den angeblich bereits vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Verträgen in der Buchhaltung der A.________ AG ebenfalls erst ab Juli 2002 erfolgten. Es möge zwar zutreffen, dass Buchungen losgelöst vom Zeitpunkt des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts vorgenommen werden könnten. Die zeitliche Übereinstimmung der Metadaten der EDV-Dateien mit den Buchungsdaten indiziere jedoch, dass die Verträge tatsächlich erst nach der Konkurseröffnung erstellt worden seien. Sodann hätten verschiedene Personen, welche für die A.________ AG tätig gewesen seien oder anderweitig von den Verträgen hätten Kenntnis haben sollen, erklärt, wenn überhaupt, hätten sie davon erst nach der Konkurseröffnung erfahren. So seien der Kauf- und der Mietvertrag datierend vom 4. Januar 2001 (vgl. supra E. 2.3.2) der Revisionsstelle gemäss der Zeugenaussage von I.________ erst im letzten Quartal 2002 oder anfangs 2003 ausgehändigt worden. Aus den Aussagen und einer Gesprächsnotiz vom 20. Februar 2002 des Treuhänders J.________ ergebe sich, dass erstmals im Jahre 2002 von der Kompensation der Kontokorrentforderung der A.________ AG gegenüber der D.________ AG durch den Abschluss eines Kiesliefervertrags die Rede gewesen sei. K.________, welche bis am 25. Juli 2001 für die Buchhaltung der X.________ Gruppe zuständig gewesen sei, habe ihren Aussagen zufolge keine Kenntnis vom Kiesliefervertrag gehabt.
2.5 Die Vorinstanz setzt sich mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander und würdigt die vorhandenen Beweise willkürfrei. Dieser macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, die Originaldisketten mit den bereits vor der Konkurseröffnung erstellten Verträgen hätten sich unter den mehreren hundert Disketten befunden, welche die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Mai 2003 liegen gelassen habe. Weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll, vermag er allerdings nicht darzutun.
Wohl geht die Vorinstanz in dubio pro reo davon aus, dass der Darlehensvertrag vom 17. April 2001 tatsächlich bereits am 16. April 2001 erstellt wurde und es sich bei der Diskette mit dem Erstellungsdatum vom 4. Juli 2002 um eine identische Kopie handelt. Daraus lässt sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht der Schluss ableiten, dies müsse zwingend auch für die übrigen Verträge gelten (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2.3 S. 30).
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe zwar die Erwägungen des angefochtenen Entscheids wieder und bezeichnet diese als willkürlich. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll, fehlt jedoch. Nicht zu hören ist er etwa, soweit er die Aussagen der befragten Personen pauschal als vage und unpräzise bezeichnet, ohne näher auf die vorinstanzliche Würdigung einzugehen. An der Sache vorbei geht auch der Einwand, der im Sachverhaltskomplex gemäss Fasz. 7 (supra E. 2.3.6) zur Verrechnung gebrachte Preis von Fr. 2.40 pro gefahrenen Kilometer genüge den steuerrechtlichen Anforderungen und respektiere das "Arm's Length Prinzip", da für die vorinstanzliche Beurteilung in erster Linie der Umstand entscheidend war, dass die Abrechnungen nachträglich abgeändert und die Transportleistungen darin zu einem tieferen als dem ursprünglich verrechneten Preis aufgeführt wurden. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb es dem Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht und in Berücksichtigung seiner intellektuellen Fähigkeiten gar nicht möglich gewesen sein soll, die ihm zur Last gelegten Delikte zu begehen (vgl. Beschwerde Ziff. 123 S. 28) oder auf Telefonnotizen nicht abgestellt werden dürfte (vgl. Beschwerde Ziff. 95 S. 23).
2.6 Unbegründet ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Beweiswürdigung münde in einer unzulässigen Beweislastumkehr und verletze das Fairnessgebot. Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Der Richter kann aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, jedoch seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (vgl. Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz durfte in freier Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass dieser eine angebliche Erklärung für die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Mai 2003 sichergestellten Disketten erstmals im Verfahren vor dem Kriminalgericht abgab und dass er zuvor nie auf die Existenz weiterer Disketten, welche angeblich Dateien mit einem früheren Erstellungsdatum enthielten, hingewiesen hatte. Die vorinstanzliche Verurteilung beruht keineswegs einzig auf dem Umstand, dass keine EDV-Dateien mit einem früheren Erstellungsdatum aufgefunden wurden und der Nachweis für die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers demnach nicht erbracht werden konnte, sondern auf einer Vielzahl weiterer Indizien, die nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz den Schluss zulassen, er habe die beanstandeten Verträge erst nach der Konkurseröffnung erstellt. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweislastregel liegt nicht vor.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Beweisanträge seien in Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK abgewiesen worden.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV verankert. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Gutachtens betreffend einen möglichen Virenbefall seiner Festplatte bzw. des Buchhaltungssystems.
3.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die elektronischen Buchhaltungsdaten der A.________ AG durch Viren effektiv beeinträchtigt, verändert oder zerstört worden wären und/oder dass die Buchhaltung in den Jahren 2001 und 2002 "sozusagen ausser Betrieb" gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Buchhaltungsdaten konkret durch den Virenbefall verändert worden sein sollen. Seine Ausführungen sind insofern widersprüchlich, als er einerseits Erklärungen liefert, weshalb in der Buchhaltung der A.________ AG nach der Konkurseröffnung Buchungen vorgenommen wurden, andererseits aber sinngemäss geltend macht, die EDV-Daten seien möglicherweise zufolge eines Virenbefalls verändert worden. Nicht ersichtlich ist, was das beantragte Gutachten unter diesen Umständen zur Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Einholung des Gutachtens zu einem möglichen Virenbefall ohne Willkür abweisen.
3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist für die rechtliche Qualifikation unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Buchungen selber vornahm oder ob er die Verträge an die Buchhaltung weiterleitete und die Buchungen durch die Mitarbeiter der A.________ AG vornehmen liess. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür auf die beantragte Einvernahme der Angestellten der A.________ AG zu dieser Frage verzichten (vgl. Beschwerde Ziff. 105 ff. S. 24 f.).
3.5 Eine Verletzung der übrigen vom Beschwerdeführer gerügten Bestimmungen der BV oder von Art. 6 EMRK ist ebenfalls nicht auszumachen und wird in der Beschwerde auch nicht ausreichend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die Verurteilungen wegen betrügerischen Konkurses und Urkundenfälschung seien bundesrechtswidrig. Durch die kritisierten Vertragsabschlüsse sei keine einseitige Verminderung der Aktiven herbeigeführt worden. Es seien lediglich gleichwertige Leistungen ausgetauscht worden. Zwar seien de facto die Aktiven vermindert worden, es habe daraus aber gleichzeitige eine Verminderung der Passiven resultiert. Er habe daher nicht in der Absicht gehandelt, jemanden am Vermögen zu schädigen.
4.2 Des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Schuldner zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Beim Tatbestand des betrügerischen Konkurses greift der Schuldner nicht direkt in fremdes Vermögen ein. Er schädigt oder gefährdet die Interessen seiner Gläubiger vielmehr indirekt dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen sollte, vorsätzlich entzieht (BGE 103 IV 227 E. 1c mit Hinweisen; Urteil 6S.18/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2). Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB kann auf verschiedene Weise geschehen, zum Beispiel durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden (BGE 129 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung von Art. 167 StGB ist subsidiär zu Art. 163 StGB (BGE 107 IV 175 E. 1c; 93 IV 16 E. 2).
4.3 Der Beschwerdeführer entzog der A.________ AG zum Schein Aktiven, indem er durch die angeblich bereits vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Verträge vortäuschte, die A.________ AG sei nicht mehr Eigentümerin der darin aufgeführten Fahrzeuge, Einrichtungen und Lagerbestände bzw. die Forderungen der A.________ AG gegenüber der D.________ AG bestünden nicht mehr, womit diese der Konkursmasse entzogen gewesen wären und die übrigen Gläubiger einen Verlust ihres Haftungssubstrats erlitten hätten. Der Beschwerdeführer handelte gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz im Bewusstsein, dass er die (übrigen) Gläubiger der A.________ AG durch seine Handlungsweise im Konkurs benachteiligen oder gar schädigen könnte, und war mit diesem Erfolg für den Fall, dass er eintritt, einverstanden. Sein Verhalten fällt daher unter den Tatbestand des betrügerischen Konkurses von Art. 163 Ziff. 1 StGB. Unerheblich ist, ob aus den Verträgen gleichzeitig eine Verminderung der Passiven resultierte, da die hier zu beurteilenden Konkursdelikte nicht die konkursite Gesellschaft, sondern deren Gläubiger schützen, welche geschädigt sind, wenn der Konkursmasse zum Vorteil einzelner (der Gesellschaft oder deren Organen nahestehender) Gläubiger Aktiven zum Schein entzogen werden.
Die gerügte Verletzung von Bundesrecht ist aus den gleichen Gründen auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu verneinen.
5.
5.1 Bezüglich der Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen untauglichen Versuchs der Veruntreuung (Sachverhaltskomplex gemäss Fasz. 11) macht der Beschwerdeführer Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend.
5.2 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer schloss namens der A.________ AG zwecks Finanzierung von vier Lastwagen mit der L.________ Credit AG am 15. Dezember 1998 (Lastwagen Nr. 3243), am 21. August 1998 (Lastwagen Nr. 3238) und am 2. Juni 1999 (Lastwagen Nr. 3240 und Nr. 3235) Leasingverträge ab. Die vom Beschwerdeführer unterzeichneten allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten u.a., dass das Eigentum an den geleasten Fahrzeugen uneingeschränkt bei der Leasinggesellschaft verbleibt (lit. A Ziff. 3). Die A.________ AG verpflichtete sich, die Fahrzeuge am letzten Tag der vereinbarten Vertragsdauer (oder im Falle früherer Vertragsauflösung sofort) beim Lieferanten oder an dem von der Leasinggesellschaft bezeichneten Ort in vertragsgemässem Zustand abzuliefern (lit. N Ziff. 1). Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 28. Mai 1999 mit der L.________ Automobil AG je einen Kaufvertrag über die Fahrzeuge Nr. 3235 und 3240 abgeschlossen, welche jeweils einen Eigentumsvorbehalt zugunsten der Verkäuferin vorsahen.
Mitte März 2002 war die A.________ AG bezüglich der vier Leasingverträge trotz mehrerer Gespräche, wiederholter Zahlungsversprechen des Beschwerdeführers und Androhung der Vertragsauflösung durch die Leasinggeberin mit der Bezahlung der Leasingraten im Verzug. Die Leasinggeberin löste die Verträge daher per sofort auf. Gleichzeitig wies sie die A.________ AG darauf hin, dass sie damit die Berechtigung verliere, die Leasingobjekte weiterhin zu gebrauchen und forderte sie auf, ihr die Fahrzeuge am 18. März 2002 zu übergeben. Der Beschwerdeführer verwendete die Fahrzeuge weiterhin und beauftragte am 12. Juni 2002 das M.________ Center, sie zum Verkauf anzubieten, was dieses auch tat. Letztlich wurde keines der vier Fahrzeuge durch die Vermittlung des M.________ Centers verkauft. Die Fahrzeuge Nr. 3283 und 3243 wurden von der Leasinggeberin am 30. Oktober 2002 beim Beschwerdeführer abgeholt. Der Lastwagen Nr. 3240 wurde vom Beschwerdeführer im Juni 2003 für Fr. 65'000.-- an N.________ verkauft. Der Verbleib des Lastwagens Nr. 3235 blieb ungeklärt.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz argumentiert, die Fahrzeuge Nr. 3283 und 3243 seien gemäss den Leasingverträgen im Eigentum der Leasinggeberin gestanden. Sie seien dem Beschwerdeführer als Vertreter der A.________ AG daher anvertraut gewesen. Mit der Unterzeichnung des Verkaufsmandats vom 12. Juni 2002 und der Auftragserteilung an das M.________ Center, sie zum Verkauf anzubieten, habe er wie ein Eigentümer über die Fahrzeuge verfügt und den Aneignungswillen in äusserlich erkennbarer Weise betätigt. Er habe die Eigentumsverhältnisse gekannt und gewusst, dass die A.________ AG die Leasingfahrzeuge nicht zum Verkauf anbieten durfte. Die Vorinstanz erachtet hinsichtlich der Fahrzeuge Nr. 3283 und 3243 den Tatbestand der Veruntreuung als erfüllt.
5.3.2 Bezüglich der Lastwagen Nr. 3240 und 3235 geht die Vorinstanz, anders als das erstinstanzliche Gericht, "in dubio pro reo" davon aus, dass die Fahrzeuge aufgrund der beiden zeitlich vor den Leasingverträgen abgeschlossenen Kaufverträge vom 28. Mai 1999 ins Eigentum der A.________ AG übergingen. Die Parteien hätten in den Kaufverträgen einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB sei der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übergebenen beweglichen Sache nur wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen worden sei. Da kein solcher Eintrag erfolgt sei, sei zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die A.________ AG mit dem Übergang des Besitzes Eigentümerin der Lastwagen Nr. 3240 und 3235 geworden sei. Die Leasingverträge vom 2. Juni 1999 würden daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer sei sich dessen allerdings nicht bewusst gewesen. Vielmehr habe er geglaubt, die Fahrzeuge seien lediglich geleast und die Leasinggeberin aufgrund der vereinbarten Eigentumsvorbehalte immer noch Eigentümerin der Fahrzeuge. So habe sein Verteidiger vor dem Kriminalgericht ausgeführt, erst beim Studium der Akten und einer rechtlichen Analyse der Vertragsverhältnisse habe sich ergeben, dass die Fahrzeuge ins Eigentum der A.________ AG übergegangen seien. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Eigentumsvorbehalt in den Leasingverträgen einverstanden erklärt. Er habe auch gegenüber der Leasinggeberin keine Einwände erhoben, als diese die Verträge mit Fax vom 15. März 2002 per sofort aufgelöst und darauf hingewiesen habe, dass die A.________ AG damit die Berechtigung verliere, die Fahrzeuge weiterhin zu gebrauchen und sie zu deren Rückgabe aufgefordert habe. Er habe sich mithin irrtümlich vorgestellt, die Leasinggeberin sei auch Eigentümerin der Lastwagen Nr. 3240 und 3235. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer bezüglich dieser beiden Fahrzeuge der versuchten Veruntreuung schuldig.
5.3.3 Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (BGE 133 IV 5 E. 3.3). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c; Urteil 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Fraglich ist, ob der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, wonach die A.________ AG Eigentümerin der Lastwagen Nr. 3240 und 3235 war und diese ihr demnach nicht anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB waren. Der neuere Vertrag geht dem früheren nach den im Privatrecht geltenden Auslegungsgrundsätzen in der Regel vor (vgl. Art. 115 OR; BGE 95 II 419 E. 2d). Diesem Grundsatz folgend wären vorliegend demnach nicht die Kaufverträge, sondern die später abgeschlossenen Leasingverträge verbindlich gewesen. Die Frage kann allerdings offen bleiben, da das Bundesgericht an das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 111 IV 51 E. 2 S. 55; Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 E. 5.4.2) gebunden ist.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei der Meinung gewesen, die A.________ AG sei Eigentümerin der Lastwagen. Die A.________ AG habe bezüglich aller vier Lastwagen zuerst einen Kaufvertrag abgeschlossen und sei gestützt darauf mit der Übergabe der Fahrzeuge Eigentümerin geworden. Zeitlich später seien Leasingverträge abgeschlossen worden, welche jeweils die Finanzierung zum Inhalt gehabt hätten. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er die Eigentumsverhältnisse gekannt habe. Ausgerechnet bei den Lastwagen Nr. 3240 und 3235 soll er nicht gewusst haben, wer deren Eigentümer war.
5.4.2 Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens ist gegeben, wenn der Täter wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er über die ihm übergebenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht frei verfügen durfte (vgl. Urteil 6B_176/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 4.2 und E. 4.4.2). Die Frage nach den diesbezüglichen Vorstellungen des Täters betrifft Tatsachenfeststellungen (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; 125 IV 242 E. 3c S. 252; je mit Hinweisen), welche vor Bundesgericht nur gerügt werden können, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG; supra E. 2.2).
5.4.3 Die Vorinstanz zeigt willkürfrei auf, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die A.________ AG nicht Eigentümerin der Leasingfahrzeuge Nr. 3283 und 3243 war. Gründe, weshalb er entgegen dem Eigentumsvorbehalt in den Leasingverträgen von einem Eigentumsübergang auf die A.________ AG hätte ausgehen können, sind nicht ersichtlich und werden von diesem auch nicht geltend gemacht. Aktenwidrig ist seine Behauptung, auch bezüglich dieser beiden Fahrzeuge sei vorgängig ein Kaufvertrag abgeschlossen worden.
Wie bereits erwähnt ist zweifelhaft, ob die A.________ AG tatsächlich Eigentümerin der Fahrzeuge Nr. 3240 und 3235 war (supra E. 5.3.3). Soweit die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, das Eigentum an diesen Fahrzeugen sei auf die A.________ AG übergegangen, durfte sie ohne Willkür für erwiesen annehmen, er sei sich dessen nicht bewusst gewesen und irrtümlich davon ausgegangen, die Leasinggeberin sei auch Eigentümerin der Fahrzeuge Nr. 3240 und 3235 geblieben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Umstände ihm zum damaligen Zeitpunkt entgegen der von der Leasinggeberin vertretenen Auffassung und ungeachtet der Eigentumsvorbehalte in den Leasingverträgen zur sicheren Annahme verhalfen, die A.________ AG sei Eigentümerin der Fahrzeuge.
5.5
5.5.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, er habe nie die Absicht gehabt, die Lastwagen zu verkaufen. Er habe dem M.________ Center lediglich den Auftrag gegeben, eine Preisschätzung vorzunehmen. Auch wenn bisweilen das Wort "Verkauf" aufgetaucht sei, sei doch allen klar gewesen, dass damit nicht ein wirklicher Verkauf gemeint gewesen sei. Das vom M.________ Center vorformulierte und von der A.________ AG teilweise ausgefüllte und unterschriebene "Verkaufmandat" stelle auch keine Offerte der A.________ AG zum Abschluss eines Kommissionsvertrags nach Art. 425 Abs. 1 OR dar, da die Formulare jeweils unvollständig ausgefüllt worden seien. Die Verkaufobjekte seien ungenügend definiert gewesen. Auch sei kein Verkaufspreis vereinbart worden. Ein gültiger Kommissionsvertrag sei daher nicht zustande gekommen. Ihm könne folglich nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er die Lastwagen habe verkaufen wollen.
5.5.2 Die Verwendung nach Kündigung oder Ablauf des Leasingvertrags stellt nicht zwingend eine Veruntreuung dar. Die Weiterbenutzung kann aber tatbestandsmässig sein, wenn zusätzlich zur Nicht-Rückgabe weitere Faktoren hinzutreten, die den Schluss zulassen, der Leasingnehmer habe eine dauernde Enteignung des Leasinggebers gewollt oder zumindest im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) für möglich gehalten und in Kauf genommen. Ein Wille zur dauernden Enteignung kann sich etwa daraus ergeben, dass der Leasingnehmer sich weigert, das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Vertragsablauf zurückzugeben und dessen Eigentumsrechte bestreitet, oder das Eigentum des Berechtigten gegenüber einem Dritten zumindest konkludent leugnet (Urteil 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5 mit Hinweisen).
5.5.3 Der Beschwerdeführer gab die vier Fahrzeug nach der durch die Leasinggeberin mangels Bezahlung der Leasingraten erfolgten vorzeitigen Kündigung nicht innert der angesetzten Frist vom 18. März 2002 zurück. Vielmehr wandte er sich im Juni 2002 an das M.________ Center, welches die Fahrzeuge zum Verkauf anbot. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz klarerweise von einem Aneignungswillen des Beschwerdeführers ausgehen. Zumindest eines der Fahrzeuge wurde zu einem späteren Zeitpunkt im Übrigen auch tatsächlich verkauft. Unerheblich ist, ob zwischen der A.________ AG und dem M.________ Center ein gültiger Kommissionsvertrag zustande kam, da ein Wille zum Verkauf der Fahrzeuge auch in einer Offerte zum Abschluss eines Kommissionsvertrags bzw. im Antrag einer solchen Offerte zum Ausdruck kommen kann. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich.
6.
In den Sachverhaltskomplexen gemäss Fasz. 16-21 macht der Beschwerdeführer Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 VStrR geltend.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Die A.________ AG war Halterin mehrerer schwerverkehrsabgabepflichtiger Fahrzeuge, für welche sie in den Jahren 2001 und 2002 die ausstehenden Schwerverkehrsabgaben (LSVA) nicht beglich. Die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) liess die A.________ AG mit Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2002 für die LSVA des Jahres 2001 im Betrag von Fr. 434'291.90 betreiben. Am 25./26. Juni 2002 sowie 2. und 30. Juli 2002 liess der Beschwerdeführer die Halterschaft an zehn Fahrzeugen von der A.________ AG auf die O.________ SA mit Sitz in Lugano übertragen, welche die ihr in Rechnung gestellte LSVA ebenfalls nicht bezahlte. Die O.________ SA war eine reine Domizilgesellschaft ohne eigentliche unternehmerische Betriebstätigkeit. Ihr Zweck bestand einzig darin, als Fahrzeughalterin für den ehemaligen Fuhrpark der A.________ AG aufzutreten. Die Fahrzeuge wurden auch nie an den Sitz der O.________ SA verbracht, sondern blieben am Sitz der A.________ AG in B.________ und waren dort weiter im Einsatz. Der Beschwerdeführer nahm den beschriebenen Halterwechsel kurz vor dem von der OZD angedrohten Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern vor in der Absicht, die Lastwagen trotz des drohenden Ausweis- und Schilderentzugs weiter benutzen zu können.
6.1.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe die OZD in der Zeit vom 25. Juni 2002 bis Frühjahr 2003 arglistig über die Erfüllungsfähigkeit und den Erfüllungswillen der neuen Fahrzeughalterin O.________ SA getäuscht. Er habe diese wirtschaftlich beherrscht und tatsächlich geleitet, sei aber nach aussen (Handelsregister) nicht in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer habe der OZD vorgespiegelt, die neue Fahrzeughalterin werde ab Halterwechsel die LSVA entrichten, obschon von Anfang an geplant gewesen sei, dass auch die O.________ SA die geschuldete LSVA nicht begleichen werde. Dass diese weder erfüllungsfähig noch erfüllungswillig war, sei für die OZD nicht erkennbar gewesen. Der OZD könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selber schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht vermeiden können, denn selbst bei Einsichtnahme in das Handelsregister hätte sie die Beteiligung des Beschwerdeführers an der neuen Fahrzeughalterin nicht erkennen können. Sie habe mithin auch keinen Anlass gehabt, besondere Abklärungen über deren Zahlungs- bzw. Erfüllungsfähigkeit zu tätigen oder zu prüfen, ob die Fahrzeuge nach dem Halterwechsel auch tatsächlich auf dem Gelände der O.________ SA in Lugano und nicht mehr bei der A.________ AG standen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die OZD habe jederzeit gewusst, wo sich die Fahrzeuge befunden hätten, finde in den Akten keine Stütze. Der eingereichten Korrespondenz sei zu entnehmen, dass die Schreiben der O.________ SA an die OZD tatsächlich den Absender Lugano trugen. Für eine kritische Überprüfung des Poststempels, wie auch des nicht besonders seltenen Namens "P.________" der für das Sekretariat unterzeichnenden Person, habe für die OZD in der ersten Zeit nach dem Halterwechsel kein Anlass bestanden. Abklärungen und ein Besuch der OZD zusammen mit der Kantonspolizei Luzern auf dem Areal der Kiesgrube der D.________ AG in B.________ seien erst ab Frühling 2003 erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten bewirkt, dass der Schweizerischen Eidgenossenschaft unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag (total Fr. 199'365.55) die geschuldete LSVA vorenthalten worden sei. In subjektiver Hinsicht habe er mit Vorsatz gehandelt. Er habe gewusst und gewollt, dass die O.________ SA die LSVA nicht bezahlen werde. Er habe in der Absicht gehandelt, die A.________ AG unrechtmässig zu bereichern, da er die Fahrzeuge trotz des drohenden Ausweis- und Schilderentzugs und trotz der ausstehenden Abgabebeträge weiterhin für die A.________ AG habe verwenden wollen, ohne die ausstehenden und die zukünftigen Schwerverkehrsabgaben zu bezahlen. Er habe sich daher des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR schuldig gemacht.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine Täuschung vor. Weder in der Gründung der Domizilgesellschaft noch in der Übertragung der Haltereigenschaft auf diese Gesellschaft, in der Nichtbezahlung der Abgabe oder der Tatsache, dass er als Mehrheitsaktionär der Domizilgesellschaft nach aussen nicht in Erscheinung trat, könne eine Lüge erblickt werden. Diese Umstände seien nicht geeignet, eine "Erfüllungswilligkeit" oder Erfüllungsfähigkeit zu bestätigen oder zu behaupten. Entgegen den willkürlichen Erwägungen der Vorinstanz habe die OZD gewusst, dass es sich bei der O.________ SA um eine Domizilgesellschaft handelte, wo sich die Fahrzeuge befanden und wer sich hinter dem Namen "P.________" verbarg. Dies ergebe sich aus der Strafanzeige vom 12. Februar 2004 und dem von der OZD am 25. November 2002 bezüglich eines Fahrzeugs der O.________ SA zu Handen von P.________ an die Adresse der D.________ AG gesandten Telefaxes. Die OZD habe gewusst, welche Gesellschaft von wem wirtschaftlich beherrscht wurde, wer die Korrespondenz führte und dass dies von der Adresse in B.________ aus geschah. Er sei von der OZD nie gefragt worden, wo sich die Fahrzeuge befinden und habe sich dieser gegenüber auch nie dazu geäussert.
6.2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, sein Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Die OZD habe mit Forderungseingabe vom 16. Oktober 2002 im Konkurs der A.________ AG ausstehende LSVA-Abgaben in der Höhe von Fr. 758'586.30 geltend gemacht. Selbst wenn sie angeblich anfangs nicht gewusst haben sollte, dass es sich bei der O.________ SA um eine Domizilgesellschaft handelte, welche von ihm beherrscht wurde, so wäre es angesichts der ausstehenden Zahlung von Fr. 758'586.30 nicht zu viel verlangt gewesen, kurz zu überprüfen, wohin die Haltereigenschaft der Fahrzeuge ging, dies umso mehr, als die OZD gewusst habe, dass die Fahrzeuge immer in B.________ stationiert waren. Ein Blick ins Handelsregister hätte genügt, um sich zu vergewissern, dass die O.________ SA an einer c/o-Adresse Sitz hatte, und es sich somit um eine Domizilgesellschaft handeln musste, womit die OZD informiert und gewarnt gewesen wäre. Die OZD hätte sich vor dem Schaden schützen können, wenn sie die aus den Akten ersichtlichen Signale (Domizilgesellschaft, Unterzeichnerin der Korrespondenz immer P.________, Versand des Telefaxes nach B.________ an P._______, D.________ AG, etc.) beachtet hätte.
6.3
6.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, der Beschwerdeführer lege dar, diese sei willkürlich (Art. 97 BGG; supra E. 2.2). Die Verletzung von Bundesrecht prüft es hingegen von Amtes wegen mit voller Kognition (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG ).
6.3.2 Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird seit dem 1. Januar 2001 für die Benützung der öffentlichen Strassen auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, SVAG; SR 641.81). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG).
Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG). Sie wird im Selbstdeklarationsverfahren erhoben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-931/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der abgabepflichtigen Person sind insbesondere in Art. 11 SVAG i.V.m. Art. 15 ff. SVAV geregelt.
6.3.3 Der Gefährdung oder Hinterziehung der LSVA im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SVAG macht sich schuldig, wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht. Vorbehalten bleiben die Art. 14-16 VStrR (Art. 20 Abs. 1 in fine SVAG). Art. 20 Abs. 1 SVAG stellt wie auch die Strafbestimmungen in anderen Steuer- bzw. Abgabeerlassen sowohl die Abgabegefährdung als auch die Abgabehinterziehung bei der Veranlagung und die Abgabeverkürzung beim Bezug unter Strafe. Der Gefährdungstatbestand von Art. 20 SVAG sanktioniert die Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der Veranlagung und Erhebung der LSVA (vgl. BGE 132 IV 40 E. 2.2.1 und 2.2.2). Von einer Abgabehinterziehung im Veranlagungsverfahren spricht man, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung zu einer unrichtigen Veranlagung und einer Verkürzung der Abgabeforderung des Staates kommt. Eine Bezugsverkürzung liegt gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG vor, wenn ein unrechtmässiger Erlass der geschuldeten Abgaben oder eine Rückerstattung bereits geleisteter Abgaben erwirkt wird (vgl. dazu auch BBl 1996 V 521, S. 549). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 20 Abs. 3 SVAG).
6.3.4 Einen Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich am Betrugstatbestand von Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb). Anders als der Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 DBG muss ein Abgabebetrug nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Unter Umständen kann auch blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3b mit Hinweisen). Als erheblich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (vgl. EDGAR H. PALTZER, Der Abgabe- und Steuerbetrug im schweizerischen Bundessteuerrecht im Vergleich zu den entsprechenden Regelungen in der BRD und den USA, Diss. Zürich 1989, S. 51; PETER J. MICHAEL, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht, Bern 1992, S. 135; MEIER-SCHATZ/NOBEL/WALDBURGER, Die Auswirkungen eines EU-Beitritts auf den Finanzplatz Schweiz, Zürich 2001, N. 695 S. 249).
6.4
6.4.1 Von der Steuergefährdung oder -hinterziehung zu unterscheiden ist die blosse Nichtbezahlung von ordnungsgemäss deklarierten und veranlagten Steuern bzw. Abgaben. Der Bezug der LSVA richtet sich bei Ausbleiben der Zahlung nach dem Schuldbetreibungsrecht. Die rechtskräftige Verfügung der Abgabeforderung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne der Art. 80 ff. SchKG gleichgestellt (Art. 14 Abs. 3 SVAG). Nicht der Steuer- oder Abgabehinterziehung strafbar macht sich grundsätzlich, wer die ordnungsgemäss deklarierte und veranlagte Steuer bzw. Abgabe nicht (fristgerecht) bezahlt und vom Staat im Umfang der ausstehenden Steuerforderung betrieben werden muss.
6.4.2 Eine arglistige Täuschung über den Leistungswillen kann nach der zum Betrugstatbestand von Art. 146 StGB ergangenen Rechtsprechung insbesondere bei zweiseitigen Verträgen gegeben sein, wenn vom Vertragspartner eine Leistung erlangt wird und der Täter dabei verschweigt, dass er selber zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bereit ist, wodurch der Vertragspartner geschädigt wird (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Steuern sind von Gesetzes wegen geschuldet und nicht unmittelbar von einer Gegenleistung des Staates abhängig. Dies gilt auch für die LSVA, die als sog. Kausalabgabe konzipiert ist (vgl. Art. 85 BV; BBl 1996 V 521, S. 545 und 547). Der Beschwerdeführer macht zudem zu Recht geltend, dass nicht von einer rechtserheblichen Täuschung der OZD in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der O.________ SA ausgegangen werden kann. Weder war die O.________ SA gesetzlich verpflichtet, Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen, noch wurde sie gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen von der OZD (beispielsweise im Zusammenhang mit einer allfälligen Sicherstellung der noch nicht rechtskräftig veranlagten Abgaben) dazu aufgefordert.
6.4.3 Im Bereich der LSVA ist eine Vorleistungspflicht des Abgabepflichtigen denkbar (vgl. Art. 14 Abs. 1 SVAG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 SVAV ). Nach der vom Bundesrat in der Botschaft zum SVAG vertretenen Auffassung macht sich der Abgabehinterziehung nach Art. 20 SVAG schuldig, wer mit einer nicht mehr gültigen Kreditkarte oder ähnlicher Einrichtung (Zahlungsmittel) eine zahlungspflichtige Strasse befährt, sofern die Abgabe mittels moderner Technik im voraus bezahlt werden muss (BBl 1996 V 521, S. 549). Eine solche Konstellation ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht.
6.4.4 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der von der OZD angedrohte Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern zum damaligen Zeitpunkt gar nicht zulässig gewesen wäre.
Der Staat kann zur Sicherstellung des Bezugs auf die im Gesetz vorgesehenen Sicherungsmöglichkeiten oder anderweitigen administrativen Rechtsnachteile zurückgreifen. Gemäss Art. 14 SVAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SVAV können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint oder die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. Die am 1. April 2008 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 14a SVAG sieht zudem vor, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder verweigert oder entzogen werden können, wenn die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (lit. a) oder Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (lit. b). Vor dem 1. April 2008 war der Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises ausschliesslich auf Verordnungsstufe (Art. 50 aSVAV) geregelt und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mangels der erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage nicht zulässig (Urteil 2A.705/2006 vom 24. April 2007 E. 3 und 4, publ. in ASA 76 S. 700).
Durch die Verankerung der Möglichkeit zum Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises in Art. 14a SVAG wurde auf diesem Gebiet eine Lücke geschlossen im Hinblick auf die Durchsetzung des Bezugs der LSVA. Die Vollstreckung der Abgabe ausschliesslich mit den Mitteln des SchKG führte bei zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Fahrzeughaltern regelmässig zu Verlustscheinen, ermöglichte diesen jedoch, ihre Transportunternehmen weiterzuführen und Monat für Monat weitere Abgaben zu generieren (vgl. Botschaft vom 22. November 2006 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, BBl 2006 9539, S. 9543).
6.4.5 Nicht strafbar im Sinne von Art. 20 SVAG macht sich nach dem Gesagten, wer als Fahrzeughalter lediglich die ordnungsgemäss deklarierte und veranlagte LSVA nicht begleicht. Entsprechend entfällt in solchen Fällen mangels einer Steuerhinterziehung auch der Tatbestand des Abgabebetrugs von Art. 14 Abs. 2 VStrR. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, soweit sie einen Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR mit der Begründung für erfüllt annimmt, der Beschwerdeführer (als faktisches Organ) habe die OZD über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der O.________ SA getäuscht.
6.5
6.5.1 Eine arglistige Täuschung der OZD durch den Beschwerdeführer muss vorliegend unter Umständen hingegen in Bezug auf die Haltereigenschaft bejaht werden. Die Haltereigenschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SVAG wird in Art. 78 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) näher umschrieben. Sie beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Halter im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist nach konstanter Rechtsprechung nicht notwendigerweise der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 129 III 102 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 2.3).
6.5.2 Gemäss der insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz waren die hier zur Diskussion stehenden Fahrzeuge auch nach der formellen Übertragung der Haltereigenschaft auf die O.________ SA weiterhin ausschliesslich im Einsatz der A.________ AG bzw. der D.________ AG in B.________. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer die OZD nicht wissentlich und willentlich über die Person des Abgabepflichtigen täuschte, indem er wahrheitswidrig die O.________ SA als Halterin der Fahrzeuge im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SVAG ausgab, was zur Folge hatte, dass der tatsächlichen Fahrzeughalterin die geschuldete LSVA zu Unrecht nicht in Rechnung gestellt und damit hinterzogen wurde.
6.5.3 Wohl ist die Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften (in der Schweiz) nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für sich gesehen noch nicht arglistig (vgl. Urteil 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 5.1 mit Hinweisen). Besondere Machenschaften und damit ein arglistiges Verhalten müssen hingegen bejaht werden, wenn die Domizilgesellschaft einzig zum Zwecke gegründet wird, die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse zu verschleiern und die Steuerbehörde zu täuschen, soweit die Täuschung für diese nur schwer durchschaubar ist. Dies muss bejaht werden, wenn zusätzlich zur Einschaltung der Domizilgesellschaft weitere täuschende Elemente hinzutreten, die nur schwer durchschaut werden können (vgl. Urteil 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 5). Davon scheint die Vorinstanz an sich zutreffend auszugehen, da der Beschwerdeführer als faktisches Organ der Domizilgesellschaft nicht in Erscheinung trat, sondern eine ihm nahestehende Person (ohne jegliche Entscheidungsbefugnis) im Handelsregister als Organ vorschob, und auf der Korrespondenz der O.________ SA an die OZD wahrheitswidrig der Absender Lugano angegeben wurde. Damit verschleierte er bewusst seine Verbindung zur O.________ SA und den Umstand, dass es sich bei dieser um eine Gesellschaft ohne eigentliche unternehmerische Tätigkeit handelte, um eine kritische Überprüfung der Haltereigenschaft durch die OZD zu verhindern.
6.5.4 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist die Feststellung der Vorinstanz, die OZD habe von den wahren Verhältnissen keine Kenntnis gehabt, nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die OZD trotz seiner Vorkehren bereits von Beginn weg gewusst haben soll bzw. muss, dass die O.________ SA von ihm beherrscht wurde und die Fahrzeuge weiterhin auf dem Areal der D.________ AG in B.________ stationiert waren und die vorinstanzliche Würdigung daher geradezu unhaltbar sein soll. Selbst wenn die OZD, wie in der Beschwerde behauptet, angesichts der für beide Gesellschaften unterzeichnenden Sekretärin "P.________" und des am 25. November 2002 an die D.________ AG gefaxten Schreibens Kenntnis davon gehabt hätte, dass hinter diesen möglicherweise die gleiche Person stand, liesse sich daraus nicht zwingend der Schluss ableiten, sie habe auch gewusst, dass es sich bei der O.________ SA nur um eine zwecks Vortäuschung eines Halterwechsels gegründete bzw. erworbene Domizilgesellschaft handelte.
6.5.5 Die Angelegenheit ist in diesem Sinne zur erneuten Prüfung und Entscheidung - unter Berücksichtigung des Anklageprinzips - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. Mai 2010 mit Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfachen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Mathys Unseld