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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_300/2011
Urteil vom 8. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________ GmbH,
2. Y. M.________ GmbH,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. Peter Nobel und Michael Häuptli,
Beschwerdeführerinnen, Klägerinnen
gegen
Y. N.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Werner Stieger und Edith Blunschi,
Beschwerdegegnerin, Beklagte.
Gegenstand
Auskunftserteilung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. März 2011.
Sachverhalt:
A.
Die Prozessparteien gehören alle drei der Y.________-Gruppe aus Z.________ an. Sie sind durch diese Konzernzugehörigkeit verbunden, ohne dass allerdings ein Beherrschungsverhältnis zwischen ihnen vorliegt.
Die X.________ GmbH und die Y. M.________ GmbH (Beschwerdeführerinnen, Klägerinnen), beide ansässig in Deutschland, sind Töchter der P.________ GmbH, mithin Schwester-Gesellschaften.
Die Y. N.________ AG (Beschwerdegegnerin, Beklagte) war zunächst die Y. Q.________ AG, welche während des erstinstanzlichen Verfahrens von der Muttergesellschaft, der Y. N.________ AG - der nunmehrigen Beschwerdegegnerin - übernommen wurde und dadurch unterging.
Die P.________ GmbH und die Beschwerdegegnerin werden (über die Y. R.________) von der Y. S.________ AG beherrscht. Konzernobergesellschaft ist die Gesellschaft Y. T.________ aus Z.________.
Die Beschwerdeführerin 1 war im prozessrelevanten Zeitraum (6. Dezember 2002 bis 30. September 2003) als Handelsvertreterin der Y. Q.________ AG, d.h. der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, tätig. Sie vermittelte Kaufverträge über Tintenpatronen zwischen der Beschwerdegegnerin und deutschen Kunden, wobei der Vertrag direkt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Kunden zustande kam. Die Beschwerdeführerin 2 erbrachte für die Beschwerdegegnerin Logistikdienstleistungen. Die Beschwerdegegnerin liess die zu lagernden Produkte zunächst an die Beschwerdeführerin 2 liefern, welche diese zwischenlagerte, den Bestellungen entsprechend zusammenstellte, verpackte und durch konzernunabhängige Frachtführer ausliefern liess. Zur Abwicklung der Verträge und insbesondere zum Zugang zu den damit zusammenhängenden Informationen kann im Einzelnen auf die Erwägungen 1.2.3 und 1.2.4 des obergerichtlichen Urteils verwiesen werden.
Hintergrund der vorliegenden Auseinandersetzung ist ein Patentrechtsverletzungsverfahren, welches U.________ gegen die beiden Beschwerdeführerinnen in Deutschland angestrengt hat. Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2003 wurde eine Patentrechtsverletzung festgestellt und die Beschwerdeführerinnen unter Androhung eines Zwangsgeldes von je Euro 25'000.-- verpflichtet, gegenüber U.________ Rechnung über die von ihnen angebotenen bzw. in Verkehr gebrachten Tintenpatronen zu legen, um diese in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern. Nachdem sich die Beschwerdeführerinnen im anschliessenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf den Standpunkt stellten, sie könnten der ihr auferlegten Rechnungslegungspflicht gegenüber U.________ nicht nachkommen, weil sie die entsprechenden Informationen nicht besässen und die Beschwerdegegnerin trotz nachträglicher Aufforderung zur Erteilung der Auskünfte nicht bereit sei, wurde ihnen mit Beschluss desselben Gerichts vom 3. Januar 2007 die Möglichkeit eingeräumt, die Betreibung des Zwangsgeldes abzuwenden, sofern sie die Beschwerdegegnerin innert einer Frist von sechs Wochen gerichtlich auf Erteilung der Auskünfte in Anspruch nähmen. Dieser Beschluss wurde mit Entscheid des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. August 2007 bestätigt.
B.
Am 8. Oktober 2007 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bezirksgericht Uster Klage gegen die Beschwerdegegnerin, mit der sie Auskunft, eventualiter Edition von Akten, subeventualiter Einsicht in die Akten hinsichtlich der von ihnen vermittelten bzw. ausgelieferten sechzehn Tintenpatronentypen (mit den im Rechtsbegehren aufgeführten Bestellnummern) im Zeitraum vom 6. Dezember 2002 bis 30. September 2003 verlangten (vgl. die Klagebegehren im Detail, wiedergegeben im Urteil des Obergerichts S. 2-5).
Mit Urteil vom 8. März 2010 hiess das Bezirksgericht die Klage im Hauptantrag gut.
Die Beschwerdegegnerin erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage.
Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut. Es anerkannte wie das Bezirksgericht, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf §§ 242 und 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Beim Umfang der Auskunftspflicht nahm es hingegen eine Einschränkung vor. Informationen, zu denen die Beschwerdeführerinnen bis anhin nie Zugang hatten, nahm es aus (Informationen über die Preise und über andere Hersteller der Tintenpatronen). Am 28. März 2011 fällte das Obergericht folgendes Urteil:
"1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen über die von der Klägerin 1 in Deutschland zum Verkauf vermittelten und/oder von der Klägerin 2 in Deutschland ausgelieferten Produkte (Tintenpatronen) bezogen auf den Zeitraum vom 6. Dezember 2002 bis 30. September 2003 hinsichtlich der folgenden Fragen Auskunft zu erteilen,
wobei die Auskünfte gemäss lit. a), c), d), und e) gegenüber der Klägerin 1 und die Auskünfte gemäss lit. b), c), und f) gegenüber der Klägerin 2 zu erteilen sind und
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger gemäss 1.c) und 1.d) statt den Klägerinnen einem von diesen zu benennenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer anhand einer Aufstellung mitzuteilen, und ihn zugleich zu ermächtigen, den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist:
a) In welcher Menge hat die Klägerin 1 Produkte mit den nachfolgenden Bestellnummern vermittelt:
335050, 335074, 335098, 335111, 336743, 336750, 336767, 336576, 336583, 336637, 336651, 336668, 336675, 323899, 323907, 323915?
b) In welcher Menge hat die Klägerin 2 Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern erhalten?
c) An welche natürlichen bzw. juristischen Personen auf deutschem Gebiet wurden die Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern in welchen Mengen, zu welchen Zeiten durch die Klägerin 2 ausgeliefert?
d) Sofern nicht in lit. c) vorstehend enthalten: Welchen natürlichen bzw. juristischen Personen auf deutschem Gebiet wurden die Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern in welchen Mengen und zu welchen Zeiten durch die Klägerin 1 angeboten?
e) Wie hoch waren die Provisionen, die die Klägerin 1 von der Beklagten bzw. von der Y. Q.________ AG für die Vermittlung der Verkäufe der Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern erhalten hat?
f) Wie hoch waren die Honorare, die die Klägerin 2 von der Beklagten bzw. von der Y. Q.________ AG für die Lagerhaltung, Konditionierung und den Versand in Bezug auf die Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern erhalten hat?
Befolgt die Beklagte diesen Befehl nicht, werden ihre Organe mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) bestraft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
C.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, den letzten Absatz der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts aufzuheben, und die Dispositiv-Ziffer 1 des besagten Urteils mit folgendem Wortlaut neu zu fassen:
"1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen über die von der Klägerin 1 in Deutschland zum Verkauf vermittelten und/oder von der Klägerin 2 in Deutschland ausgelieferten Produkte (Tintenpatronen) bezogen auf den Zeitraum vom 6. Dezember 2002 bis 30. September 2003 hinsichtlich der folgenden Fragen Auskunft zu erteilen,
wobei die Auskünfte gemäss lit. a), c), e) und f) gegenüber der Klägerin 1 und die Auskünfte gemäss lit. b), c), d) und g) gegenüber der Klägerin 2 zu erteilen sind und
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger gemäss 1.d) und 1.e) statt den Klägerinnen einem von diesen zu benennenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer anhand einer Aufstellung mitzuteilen, und ihn zugleich zu ermächtigen, den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist:
a) In welcher Menge hat die Klägerin 1 Produkte mit den nachfolgenden Bestellnummern vermittelt:
335050, 335074, 335098, 335111, 336743, 336750, 336767, 336576, 336583, 336637, 336651, 336668, 336675, 323899, 323907, 323915?
b) In welcher Menge hat die Klägerin 2 Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern erhalten?
c) Sofern andere Hersteller als die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin in Betracht kommen: Von wem wurden die Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern in welchen Mengen, zu welchen Zeiten und zu welchen Preisen durch die Klägerin 1 angeboten?
d) An welche natürlichen bzw. juristischen Personen auf deutschem Gebiet wurden die Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern in welchen Mengen, zu welchen Zeiten und zu welchen Preisen durch die Klägerin 2 ausgeliefert?
e) Sofern nicht in lit. d) vorstehend enthalten: Welchen natürlichen bzw. juristischen Personen auf deutschem Gebiet wurden die Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern in welchen Mengen und zu welchen Zeiten und zu welchen Preisen durch die Klägerin 1 angeboten?
f) Wie hoch waren die Provisionen, die die Klägerin 1 von der Beklagten bzw. von der Y. Q.________ AG für die Vermittlung der Verkäufe der Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern erhalten hat?
g) Wie hoch waren die Honorare, die die Klägerin 2 von der Beklagten bzw. von der Y. Q.________ AG für die Lagerhaltung, Konditionierung und den Versand in Bezug auf die Produkte mit den in lit. a) genannten Bestellnummern erhalten hat?
Befolgt die Beklagte diesen Befehl nicht, werden ihre Organe mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) bestraft."
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das Urteil des Obergerichts zu bestätigen.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann mit Beschwerde in Zivilsachen gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden (Art. 96 lit. b BGG). In vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten, wie vorliegend eine gegeben ist, kann die Rüge unrichtiger Anwendung ausländischen Rechts nicht erhoben werden. In diesen Streitigkeiten verbleibt nur die Rüge, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an (BGE 133 III 446 E. 3.1).
2.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz nahm mit dem Bezirksgericht an, dass auf die Frage der Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin deutsches Recht anwendbar sei. Ebenso bestätigte sie, dass sich der Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerinnen aus einer vertraglichen Nebenpflicht gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 und § 241 Abs. 2 BGB ergebe. Sie bejahte grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin. Soweit ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten.
Beim Umfang der Auskunftspflicht folgte die Vorinstanz hingegen der Klage nicht vollständig. Sie gewährte einen Auskunftsanspruch nur in Bezug auf Informationen, die mit den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien in einem Zusammenhang stehen und die den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Vertragsabwicklung zugänglich waren. Sie wies daher das klägerische Auskunftsbegehren betreffend Kundenpreise und Namen anderer Hersteller der streitbetroffenen Tintenpatronen ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen. Sie rügen eine willkürliche Anwendung des deutschen Rechts. Diese Rüge ist zulässig.
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog zum strittigen Umfang der Auskunftspflicht, auf Treu und Glauben nach § 241 Abs. 2 BGB beruhende Schutzpflichten und daraus abgeleitete Auskunftsansprüche bezögen sich auf ein konkretes Vertragsverhältnis; sie würden durch dessen Sinn und Zweck konkretisiert und begrenzt. Ein Informationsdefizit der Beschwerdeführerinnen, das die Beschwerdegegnerin mitzuverantworten habe, bestehe nur mit Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen für die Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen, respektive insoweit die Beschwerdeführerinnen in den Vertrieb der Tintenpatronen durch die Beschwerdegegnerin einbezogen worden seien. Nur so weit habe für sie die Gefahr von Drittansprüchen bestanden. Die Beschwerdeführerinnen hätten vorgetragen, dass sie bei ihrer Vermittlungs- bzw. Vertriebstätigkeit für die Beschwerdegegnerin mit Bestell- und Lieferscheinen operiert hätten, welche die von der Beschwerdegegnerin verlangten bzw. in Rechnung gestellten Preise nicht enthielten. Die einschlägigen Geschäftsunterlagen führten keine Preise auf. Ebenso wenig seien die Beschwerdeführerinnen mit anderen Produzenten als der Beschwerdegegnerin in Kontakt gekommen. Ein Zusammenhang zwischen den Vertragsbeziehungen der Parteien und den verlangten Auskünften über andere Hersteller der fraglichen Tintenpatronen sowie über die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Preise sei weder dargetan noch ersichtlich. Diese Informationen seien nicht Gegenstand der von den Beschwerdeführerinnen für die Beschwerdegegnerin erbrachten Vermittlungs- und Vertriebstätigkeit gewesen; entsprechend könnten sie auch nicht Gegenstand eines (von den Beschwerdeführerinnen behaupteten) Auftragsverhältnisses betreffend Datenverwaltung durch die Beschwerdegegnerin gewesen sein. Die Erstreckung der Beistandspflicht der Beschwerdegegnerin auf Auskünfte über ihre Preisgestaltung sowie auf Informationen über andere Hersteller der vertriebenen Tintenpatronen sprenge den Rahmen des Zumutbaren und lasse sich nicht mit dem vertraglichen Loyalitätsgebot rechtfertigen. Insofern sei das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse gegenüber dem Offenlegungsinteresse der Beschwerdeführerinnen (zwecks Erfüllung ihrer prozessualen Pflichten) höher zu bewerten, zumal keine Patentverletzung der Beschwerdegegnerin und keine Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerinnen gegen die Beschwerdegegnerin im Raum stünden.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen erblicken die willkürliche Rechtsanwendung darin, dass sich die Unterscheidung zwischen Informationen betreffend Menge, Abnehmer etc. einerseits und solchen betreffend Preis und fremde Hersteller andererseits mit Blick auf die von der Vorinstanz selbst ermittelten Grundsätze sachlich nicht vertreten lasse. Der Grund für den Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben liege in der Notlage, in der sich die Beschwerdeführerinnen durch die treuwidrige Verweigerung der Informationen durch die Beschwerdegegnerin befänden. Die Notlage ergebe sich aus den deutschen Urteilen, welche die Beschwerdeführerinnen zur Rechnungslegung verpflichteten. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2011 (recte: 2003) verurteile die Beschwerdeführerinnen dazu, über die "Namen und Anschriften der Hersteller" sowie über die "einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen" Rechnung zu legen. Da sich aus diesem Urteil die Notlage ergebe - wie dies die Vorinstanz selbst festgestellt habe -, müsse sich auch der Umfang des Auskunftsanspruchs daraus ergeben. Auch die von der Vorinstanz "suggerierte" Abwägung mit den Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin sei sachlich nicht vertretbar. Aus dem Umstand, dass gewisse Informationen den Beschwerdeführerinnen kurzfristig zur Verfügung gestanden seien, ergebe sich kein geringeres Geheimhaltungsinteresse als bezüglich Informationen, über die sie nie kurzfristig verfügt hätten. Diese Unterscheidung sei daher sachlich nicht vertretbar und führe zu einem unhaltbaren Ergebnis. Die Beschwerdeführerinnen könnten ihrer Rechnungslegungspflicht gemäss Gerichtsurteil nicht vollständig nachkommen, obwohl sie durch diese Pflicht in eine Notlage geraten waren, aus der bzw. aus den vertraglichen Beistandspflichten sich wiederum der Auskunftsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin ableite.
4.3 Die Vorinstanz stützte sich auf eine anerkannte deutsche Lehrmeinung (PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., München 2010, N. 7 zu § 241 BGB; ebenso PALANDT/GRÜNEBERG in der 70. Aufl. 2011, N. 7 zu § 241 BGB), als sie ausführte, aus Treu und Glauben nach § 241 Abs. 2 BGB abgeleitete Auskunftsansprüche bezögen sich auf ein konkretes Vertragsverhältnis. Sie würden durch dessen Sinn und Zweck konkretisiert und begrenzt. Mit Blick auf diesen Grundsatz bedeutet es keine willkürliche Anwendung des deutschen Rechts, sondern ist es im Gegenteil folgerichtig, wenn die Vorinstanz zur Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht die damaligen Vertragsbeziehungen und die den Beschwerdeführerinnen in deren Rahmen zugänglichen Informationen heranzog und nicht auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2003 abstellte.
Ist das seinerzeitige konkrete Vertragsverhältnis zur Begrenzung des Informationsanspruchs massgebend, ist es auch sachlich vertretbar, zwischen Informationen zu unterscheiden, die den Beschwerdeführerinnen bei ihrer Vermittlungs- und Vertriebstätigkeit für die Beschwerdegegnerin damals (kurzfristig) zur Verfügung standen und solchen, die ihnen nicht zur Kenntnis gelangten. Die Vorinstanz urteilte nicht willkürlich, wenn sie bezüglich den Beschwerdeführerinnen nie zugänglichen Informationen das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Wahrung ihres Geschäftsgeheimnisses höher bewertete als das Offenlegungsinteresse der Beschwerdeführerinnen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen erscheint das Geheimhaltungsinteresse an Informationen, über welche die Beschwerdeführerinnen während des damaligen Vertragsverhältnisses nie verfügten, ohne weiteres grösser als an Informationen, die ihnen schon einmal zur Kenntnis gebracht wurden. Dass jene Informationen (Preise, fremde Hersteller) den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorenthalten wurden, zeigt gerade, dass die Beschwerdegegnerin diese Daten ihnen gegenüber geheim halten wollte. In Bezug auf solche Informationen würde die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf eine Ausforschung hinauslaufen. Wenn die Vorinstanz dafür hielt, dies sprenge den Rahmen des Zumutbaren und lasse sich mit der vertraglichen Beistands- und Loyalitätspflicht nicht rechtfertigen, so liegt darin keine unhaltbare Beurteilung.
Im Übrigen wird im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2007 (S. 4) bezüglich eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB ausgeführt, dass die Y. Q.________ AG (Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) - weil sie die Beschwerdeführerinnen in die patentverletzenden Handlungen verstrickt habe - verpflichtet sei, "im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren" daran mitzuwirken, dass diese ihrer Rechnungslegungsverpflichtung nachkommen könnten. Auch im Hinblick darauf erscheint es nicht geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht einfach zur Erteilung aller verlangten Auskünfte verpflichtete, sondern den grundsätzlich gegebenen Auskunftsanspruch unter Zumutbarkeitsaspekten begrenzte.
4.4 Die Argumentation der Vorinstanz, die zur Bestimmung des Umfangs des Auskunftsanspruchs auf die seinerzeitigen Vertragsbeziehungen und nicht auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2003 abstellte, führt auch nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis. Die Beschwerdeführerinnen konnten die Vollstreckung des angedrohten Zwangsgeldes abwenden, indem sie die Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Auskunftserteilung anhoben. Sie vermögen nicht aufzuzeigen, dass sie sich weiterhin in einer Notlage befinden werden, wenn sie mit ihrer Auskunftsklage nicht vollständig durchdringen. Demgegenüber weist die Beschwerdegegnerin überzeugend darauf hin, dass die Androhung eines Zwangsgeldes nur insoweit in Betracht kommt, als nicht vertretbare Handlungen ausschliesslich vom Willen des Schuldners abhängen (§ 888 Abs. 1 ZPO). Ist dies nicht der Fall, scheidet dieses Zwangsvollstreckungsmittel aus (GRUBER, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 3. Aufl., München 2007, N. 1 zu § 888 ZPO). Es ist nicht dargetan, dass den Beschwerdeführerinnen die Betreibung des Zwangsgeldes oder die Verhängung eines weiteres Zwangsgeldes droht, wenn sie mit ihrer Auskunftsklage nicht vollständig durchdringen und deshalb nicht alle Informationen gemäss Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2003 liefern können, wenn somit die vollständige Rechnungslegung nicht mehr "ausschliesslich von ihrem Willen" abhängt.
4.5 Zusammenfassend kann eine willkürliche Anwendung des deutschen Rechts nicht angenommen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer