BGer 5A_458/2011
 
BGer 5A_458/2011 vom 11.08.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_458/2011
Urteil vom 11. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Largier-Elsener,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das den (im kantonalen Eheschutzverfahren teilweise anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 4'250.-- für die drei gemeinsamen Kinder (geb. 2001, 2003 und 2006) verpflichtet, im Übrigen jedoch die erstinstanzliche Eheschutzverfügung (Unterstellung der Kinder unter die mütterliche Obhut, wöchentliches Besuchsrecht des Beschwerdeführers nach vorgängiger Übergabe der Reisedokumente an die Beschwerdegegnerin, Verbot des Verlassens der Schweiz mit den Kindern ohne Einwilligung der Beschwerdegegnerin) bestätigt hat,
in das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um Zahlung des bundesgerichtlichen Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- in Monatsraten à Fr. 100.--, eventuell (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass dem Ratenzahlungsgesuch mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Streitsache nicht entsprochen werden kann,
dass das Obergericht im Beschluss vom 17. Juni 2011 erwog, das summarische Eheschutzverfahren sei auf eine einstweilige Regelung der Verhältnisse ausgerichtet, die Obhutszuteilung an die Mutter erfülle das gewichtige Kriterium der Stabilität der familiären Verhältnisse, der Beschwerdeführer, der zur Eheschutzverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei, habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich mehr als die Beschwerdegegnerin um die persönlichen und schulischen Kinderbelange gekümmert hätte bzw. dass er besser in der Lage wäre, neben seiner Arbeitstätigkeit die persönliche Betreuung wahrzunehmen, die Beschwerdegegnerin könne die schulische Förderung der Kinder klar besser gewährleisten als der Beschwerdeführer,
dass das Obergericht weiter erwog, in Anbetracht der Umstände (streitige Obhut, befristeter Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers, seine starken verwandtschaftlichen Bande in Nigeria sowie die unklaren Umstände seiner dreimaligen längeren Untersuchungshaft) könnten die Befürchtungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer Entführung der Kinder durch den Beschwerdeführer nicht als unberechtigt abgetan werden, weshalb einstweilen zu Recht von einem Ferienbesuchsrecht abgesehen worden sei, ebenso wenig zu beanstanden seien die zur Sicherung der mütterlichen Obhut angeordneten Massnahmen, schliesslich sei der Beschwerdeführer mit einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 11'900.-- ohne weiteres in der Lage, monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'250.-- zu bezahlen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits von den kantonalen Gerichten widerlegten Einwendungen zu wiederholen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, der Beschwerdegegnerin physischen und psychischen Kindesmissbrauch vorzuwerfen, sich selbst als besseren Erzieher zu bezeichnen und pauschal Diskriminierung, Parteilichkeit sowie eine Verletzung des Rechts auf Bewegungsfreiheit zu behaupten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. Juni 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Das nachträgliche Ratenzahlungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann