Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_14/2011
Urteil vom 12. August 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
Rheinstrasse 3, 4410 Liestal.
Gegenstand
"Rentenentzug"/Staatshaftung
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_606/2011 vom 2. August 2011.
Nach Einsicht
in das Urteil 2C_606/2011 vom 2. August 2011, womit das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.X.________ und B.X.________ vom 23. Juli 2011, nach vorgängiger Belehrung über die prozessuale Untauglichkeit ihrer Eingabe (Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. Juli 2011), nicht eintrat,
in die Eingabe von A.X.________ und B.X.________ vom 11. August 2011 (insbesondere mit Bemerkungen versehenes Exemplar des Urteils 2C_606/2011), womit Revision beantragt wird,
in Erwägung,
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und darauf nur zurückgekommen werden kann, wenn das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes (Art. 121 bis 123 BGG) formgerecht dargelegt wird,
dass sich den Ausführungen der Gesuchsteller selbst nicht im Ansatz entnehmen lässt, welcher Revisionsgrund angerufen werden soll bzw. inwiefern ein solcher (in Bezug auf das rein prozessualrechtliche Thema des angefochtenen Urteils) gegeben sein könnte,
dass damit, ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG e contrario), auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG),
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller