Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_327/2011
Urteil vom 12. August 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Janine Maeder,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Uri,
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 18. März 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene L.________ meldete sich am 21. Juni 2002 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Laut den von der IV-Stelle Uri eingeholten Auskünften der X.________ AG (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 30. Juli 2002 mit Kündigungsschreiben vom 2. Oktober 2000) arbeitete der Versicherte ab 18. September 2000 nicht mehr. Die ärztlichen Abklärungen ergaben, dass seit Oktober 2000 eine chronifizierte schwere Depression mit Angstsymptomatik (Bericht des Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Juli 2002), bzw. seit ca. September 2000 eine chronifizierte schwere depressive Episode bei narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F32.2) und ab Mai 2001 eine Dysthymie bei narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F34.1) bestanden, die zunächst eine vollständige, ab Mai 2001 eine 80%ige (Bericht des behandelnden Dr. med. G.________, Leitender Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes Y.________, vom 16. September 2002) und später eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten (Verlaufsbericht dieses Arztes vom 26. Juni 2003). Dem Abschlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle vom 28. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass eine berufliche Eingliederung nicht möglich sei und auf absehbare Zeit keinen Sinn mache. Mit Verfügung vom 8. September 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Anlässlich einer revisionsweisen Überprüfung holte die IV-Stelle den Bericht des Dr. med. G.________ vom 6. Dezember 2004 ein und gelangte gestützt darauf zum Schluss, der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert (Mitteilung vom 1. April 2005).
Im Juni 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie holte Auskünfte des Dr. med. M.________ vom 25. Juli 2007 und des Dr. med. G.________ vom 28. August 2007 ein, gemäss welchem im Verlauf der Behandlung deutlich geworden sei, dass initial eine ausgeprägte Angstsymptomatik (Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10 F40.1]), bestehend seit ca. 1997, vorgelegen habe, die weiterhin zu Vermeidungsverhalten führe; zudem rechtfertige der Krankheitsverlauf mittlerweile, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F.62.1), bestehend seit ca. 2004, zu diagnostizieren, wobei die Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 und 100 % liege. Der von der Verwaltung mit einer Begutachtung beauftragte Dr. med. K.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erläuterte, das aktuelle psychopathologische Zustandsbild sei unter anderem wegen der passiv-resignierten Haltung des Exploranden objektiv nur schwer einschätzbar; diagnostisch sei eher eine sonstige andere andauernde Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F62.88 anzunehmen. Wesentliche Hinweise, die eine schlüssige Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubten, vermöge er nicht zu eruieren (Gutachten vom 25. August 2008). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2009 die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung dieses Verwaltungsaktes folgenden Monats "auf dem Wege der Wiedererwägung" auf.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher ein Bericht des Dr. med. G.________ vom 4. Dezember 2009 aufgelegt wurde, wies das Obergericht des Kantons Uri ab (Entscheid vom 18. März 2011).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht die Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 9. November 2009 zu Recht geschützt hat. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz steht fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftig verfügten Rentenzusprechung vom 8. September 2003 nicht in anspruchserheblicher Weise verändert haben, weshalb eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht fällt. Eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG steht nicht zur Diskussion.
3.
3.1 Das kantonale Gericht erwog, der der Invaliditätsbemessung im Zeitpunkt der Rentenverfügung zugrunde gelegte Gesundheitsschaden habe im Wesentlichen in einer psychiatrisch diagnostizierten Dysthymie bestanden, die nach der Rechtsprechung in der Regel nicht invalidisierend sei. Eine Ausnahme von dieser Regel liege nicht vor. Weder die Angststörung, noch die laut ärztlichen Auskünften durch die Rentenausrichtung möglicherweise verstärkte narzisstische Persönlichkeitsstörung seien derart ausgeprägt vorgelegen, dass ein Arbeiten nicht möglich gewesen wäre. Damit habe die IV-Stelle die Invalidenrente gestützt auf eine Diagnose zugesprochen, die offensichtlich nicht invalidisierend gewesen sei. Darin sei die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung zu erblicken. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, läge ein Wiedererwägungsgrund vor, weil es die Verwaltung unterlassen habe, Eingliederungsmöglichkeiten und den Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleich zu überprüfen. Denn eine gesetzwidrig berechnete Rente gelte in aller Regel als zweifellos unrichtig.
3.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Die Begründung der Vorinstanz läuft insgesamt betrachtet auf eine bundesrechtswidrige voraussetzungslose Neuprüfung der Rentenberechtigung hinaus. Sie übersieht, dass nach der Rechtsprechung eine rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an eine geänderte Gerichtspraxis angepasst werden kann (BGE 135 V 201 E. 6 S. 205 ff.) und die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen, die analog auch bei einer psychiatrisch diagnostizierten Dysthymie anzuwenden ist (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C_98/2010), keinen Grund für eine Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente unter dem Titel der Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen bildet (BGE 135 V 201 E. 7 S. 211 ff.). Anderseits ist dem kantonalen Gericht insofern beizupflichten, dass fehlende Abklärungen, die der Grundsatz Eingliederung vor Rente (BGE 108 V 210 E. 1d S. 212 f., 99 V 48) geboten hätte (Urteil I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2 in fine und E. 4.1), die fehlende Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der direkt und unreflektiert gezogene und damit in der Regel unzulässige Schluss von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit (BGE 114 V 310 E. 3c S. 314; Urteil I 434/03 vom 22. April 2004 E. 3.2) starke Indizien darstellen, die auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten. Aus solchen Rechtsfehlern allein darf allerdings noch nicht zwingend auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen erkannt werden. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss vielmehr - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 17 ff.).
3.3.2
3.3.2.1 Dr. med. M.________ beschrieb im Bericht vom 13. Juli 2002 eine schwere depressive Symptomatik mit Angst, aufgrund derer bis auf Weiteres die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich sei. Gemäss Bericht des Dr. med. G.________ vom 16. September 2002 konnte seit Aufnahme der psychiatrischen Behandlung am 4. Mai 2001 keine wesentliche Stabilisierung der erheblichen Schwankungen unterworfenen, psychopathologischen Befunde erreicht werden. Er hielt unter anderem fest, dass der Versicherte sich durch die (aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte) Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die nachfolgend jeweils nur auf einen Monat befristete Weiteranstellung verunsichert und gekränkt fühlte. Im Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung habe er als sinnlos empfundene Tätigkeiten, wie Schrauben entrosten, die danach im Regen erneut zu rosten beginnen, ausführen müssen, was er erneut als Kränkung empfunden habe. Zu empfehlen sei eine selbstwertbildende Tätigkeit an einem Schonarbeitsplatz im Umfang von zwei Stunden täglich, die eine Tagesstruktur geben und das Krankheitsbild positiv beeinflussen könnte, bei allerdings ungewisser Prognose. Anlässlich eines Erstgesprächs vom 22. November 2002 stellte der Berufsberater der IV-Stelle fest, dass der Versicherte auf seine Fragen wechselnd depressiv und aggressiv reagierte und die Dolmetscherin mehr als nur die Rolle einer Übersetzerin übernahm; impulsiv reagierte er namentlich auf die Bemerkung, es falle eigentlich nur eine Berentung in Betracht. Zudem führte der Berufsberater aus, eine berufliche Abklärung in einem beschützenden Rahmen sei zum einen mangels entsprechender Gelegenheiten nicht möglich, zum andern scheine die Gefahr einer weiteren psychischen Destabilisierung des Versicherten grösser zu sein, als die Aussicht, ihm eine Hilfe zu bieten. Laut weiteren Auskünften des Dr. med. G.________ (Bericht vom 26. Juni 2003; Gesprächsnotiz der IV-Stelle vom 30. Juni 2003) war die von ihm nunmehr auf 30 % eingeschätzte theoretische Arbeitsfähigkeit, vor dem Hintergrund der emotionalen Kränkbarkeit des Versicherten gesehen, erwerblich kaum umsetzbar. Im Abschlussbericht vom 28. Mai 2003 gelangte die Fachperson der Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle zum Ergebnis, objektiv betrachtet sei der Versicherte nicht eingliederungsfähig, woran auf absehbare Zeit auch eine niederschwellige berufliche Abklärung für psychisch Kranke nichts ändern würde. Die Fachperson schlug vor, den Versicherten zu berenten und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt berufliche Massnahmen, vorerst in Form einer beruflichen Abklärung mit Arbeitstraining, erneut zu prüfen.
3.3.2.2 Angesichts dieser Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle den Grundsatz Eingliederung vor Rente bei Erlass der Verfügung vom 8. September 2003 falsch oder unzutreffend verstanden oder angewandt hatte. Die Rentenzusprache hält aber auch einer anderweitigen Überprüfung auf zweifellose Unrichtigkeit stand. Das von der IV-Stelle anhand der Angaben der X.________ AG bestimmte hypothetische Valideneinkommen lag im Bereich der bei der Ermittlung des mutmasslichen Invalidenverdienstes heranzuziehenden Durchschnittslöhne (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer), und es war nicht anzunehmen, dass der Versicherte die Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit mit überdurchschnittlichem Erfolg hätte verwerten können. Damit ist es vertretbar, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad gestützt auf einen Prozentvergleich, der eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs darstellt (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312, 104 V 135 E. 2b S. 137), ermittelte. Demnach ist die vorinstanzliche Annahme zweifelloser Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 8. September 2003 unbegründet.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. März 2011 und die Verfügung der IV-Stelle Uri vom 9. November 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, das der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2009 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Uri zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. August 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grunder