BGer 1C_223/2011
 
BGer 1C_223/2011 vom 15.08.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_223/2011
Urteil vom 15. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
gegen
Bundesamt für Migration, Direktionsbereich Zuwanderung und Integration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2011 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geboren 1977) stammt aus dem Kosovo. Er kam 1995 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch am 6. Oktober 1995 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Am 3. August 1999 verfügte das Bundesamt die vorläufige Aufnahme. Bereits am 16. August 1999 wurde diese Massnahme wieder aufgehoben und X.________ unter Gewährung einer mehrmonatigen Frist zur Ausreise angehalten. Am 11. Mai 2000 heiratete er die Schweizer Bürgerin A.________ (geboren 1976). Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.
Am 19. Mai 2003 stellte X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Einbürgerungsverfahren unterzeichneten die Eheleute am 19. Januar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und wonach weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Am 25. März 2004 wurde X.________ erleichtert eingebürgert.
Im August 2004 verliess X.________ die eheliche Wohnung und bezog eine Unterkunft bei seinem Arbeitgeber. Im Juni 2005 stellten die Ehegatten beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 wurde die Ehe geschieden.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 erklärte das Bundesamt für Migration (BFM) die erleichterte Einbürgerung für nichtig. X.________ focht diese Verfügung an. Mit Urteil vom 31. März 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 20. Mai 2011 beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die Verfügung des BFM seien aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das BFM beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil, ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG), betrifft die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0), somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2 Unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers, auch den Entscheid des BFM vom 27. Februar 2009 aufzuheben. Dieser ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Bundesverwaltungsgericht vor, es habe die Hinweise der Kinesiologin, bei welcher seine Ex-Frau in Behandlung war, mit keinem Wort gewürdigt. Die Kinesiologin habe festgehalten, gemäss den Angaben ihrer Mandantin habe der Beschwerdeführer ab Sommer 2004 Rückzugstendenzen gezeigt und unter der Trennung enorm gelitten. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort begründet, warum die Ferien, welche das Ehepaar anfangs Januar 2004 gemeinsam verbracht habe, irrelevant sein sollen.
2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dem Bericht der Kinesiologin vom 29. März 2009 könne kein besonderer Beweiswert beigemessen werden. Er decke sich in wesentlichen Teilen nicht mit der Darstellung durch die Beteiligten im Nichtigkeitsverfahren, wenn er psychische Probleme des Beschwerdeführers, die ihre Ursache ausserhalb der Ehe gehabt haben sollen, für die Trennung verantwortlich mache. Die aussereheliche Beziehung werde lediglich in Bezug auf den Beschwerdeführer und auch da nur am Rande thematisiert. Der Bericht äussere sich im Übrigen nicht zur Frage, weshalb überhaupt die geschiedene Ehefrau die Behandlung im April 2004 begonnen habe. Er ziehe Schlüsse in Bezug auf den Zustand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens, deren Grundlage nicht nachvollzogen werden könne.
Bezüglich der gemeinsamen Ferien von Anfang Januar 2004 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, nur aufgrund dieses Umstands lasse sich nicht ausschliessen, dass bereits vor der erleichterten Einbürgerung schwerwiegende Probleme in der Beziehung entstanden seien.
Die Vorinstanz hat sich somit sowohl mit dem Bericht der Kinesiologin als auch mit dem Umstand, dass die Eheleute noch Anfang Januar 2004 gemeinsame Ferien verbracht haben, auseinandergesetzt. Seine Würdigung hat es in verständlicher Weise begründet. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer reicht erstmals im Verfahren vor Bundesgericht die Rechnung einer Psychiaterin ein. Diese sei ein Hinweis auf seine depressive Befindlichkeit im März 2005. Zur Rechtfertigung dieses Novums macht er geltend, erst die Nichtbeachtung der Angaben der Kinesiologin habe Anlass gegeben, dieses Beweismittel einzureichen. Es sei deshalb ebenso zulässig wie ein allfällig nachzureichender Behandlungsbericht. Nach den vorangehenden Ausführungen trifft indessen nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Bericht der Kinesiologin auseinandergesetzt hat. Im Übrigen wäre es auch im Falle der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht generell zulässig, neue Beweismittel vorzubringen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG seien nicht erfüllt. Es seien zwei ausserordentliche Ereignisse gewesen, welche nach der erleichterten Einbürgerung zum raschen Scheitern der Ehe geführt hätten. Dies sei einerseits die Meinungsverschiedenheit über den Ferienort im Sommer 2004 und andererseits die aussereheliche Liebesbeziehung der Ehefrau, die ebenfalls in jenem Sommer ihren Anfang genommen habe. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht den Sachverhalt offensichtlich falsch gewürdigt.
4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern.
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt für Migration mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
4.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig.
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung. Da sie keine Umkehrung der Beweislast bewirkt, muss der Betroffene nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Indizien, die Zweifel an der Richtigkeit der gezogenen Schlussfolgerung wecken. Die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung nicht oder nicht mehr besteht, liegt deshalb bei der Verwaltung.
Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene somit nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, dass er einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
4.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbürgerung einen intakten Ehewillen besass und ob er auf das Fortbestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft vertrauen durfte. Da die Ehegatten seit August 2004 - gut vier Monate nach der erleichterten Einbürgerung - getrennt lebten, geht das Bundesverwaltungsgericht richtigerweise von der Vermutung aus, dass dies nicht zutraf.
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, verschiedene mit den damaligen Eheleuten eng vertraute Personen hätten bestätigt, dass eine tragfähige und glücklich erscheinende Ehebeziehung bestand. Dass solche Berichte nicht das Innerste oder sogar Unbewusste von Eheleuten wiederzugeben vermöchten, sei klar. Doch gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Eheleute ihrem nächsten Umfeld eine Posse vorgespielt hätten. Die Berichte seien demnach durchaus geeignet, den erlebten Bewusstseinszustand der Eheleute wiederzugeben. Auch die gemeinsamen Ferien würden dafür sprechen, dass die Ehebeziehung im Bewusstsein der Eheleute gut war.
Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.3 hiervor) geht es bei der Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich gelebt wurde, um innere Vorgänge. Die Verwaltung kann deshalb in dieser Hinsicht von bekannten Tatsachen (der Vermutungsbasis) auf unbekannte (die Vermutungsfolge) schliessen. Die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits bildet diesbezüglich eine zuverlässigere Vermutungsbasis als Berichte von Personen, die ein äusserlich intakt scheinendes Eheleben bezeugen. Dasselbe gilt für gemeinsam verbrachte Ferien.
Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer einen plausiblen Grund vorbringen kann, welcher die tatsächliche Vermutung zu erschüttern vermag. Nach dem Gesagten kann ein solcher Grund entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Beschwerdeführer kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte. Der Beschwerdeführer macht zwei solche ausserordentliche Ereignisse geltend. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
4.6 Zuvor ist indessen auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Glaubwürdigkeit und jene seiner damaligen Ehefrau in Zweifel gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, in ihren ersten Stellungnahmen hätten sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine geschiedene Ehefrau das BFM im unzutreffenden Glauben gelassen, sie hätten sich erst bei Aufgabe der ehelichen Wohnung im Februar 2005 faktisch getrennt. Diese Verhaltensweise lasse sich weder damit entschuldigen, dass die Angefragten die Begriffe "Trennung" und "Auflösung der ehelichen Wohnung" vermischt hätten, noch damit, dass sich die Ereignisse aus damaliger und heutiger Sicht unterschiedlich präsentiert hätten, weil die Trennung anfänglich nur provisorischen Charakter gehabt habe. Tatsache sei, dass das BFM in seinem ersten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Juli 2009 einleitend festgehalten habe, dass er nach seinen Informationen seit dem 1. Februar 2005 getrennt von seiner Ehefrau gelebt habe. Es habe ihn dann zur Nennung von Gründen aufgefordert, die ihn an diesem Datum zum Auszug aus der ehelichen Wohnung bewogen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht veranlasst gesehen, darauf hinzuweisen, dass er und seine geschiedene Ehefrau sich faktisch schon ein halbes Jahr vorher getrennt hatten. In gleicher Weise habe die geschiedene Ehefrau auf die vom BFM im ersten Schreiben an sie getroffene (irrtümliche) Feststellung reagiert, wonach der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung per 1. Februar 2005 verlassen habe. Die Ehefrau habe in ihrer schriftlichen Antwort nur gerade festgehalten, es sei so gewesen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau sei geeignet, gewisse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit in der Angelegenheit zu wecken.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei immer davon ausgegangen, dass es sich bei der Trennung nur um eine Episode handle. Rückblickend müsse angenommen werden, dass er ab Sommer 2004 in eine schleichende depressive Episode mit Verdrängungstendenzen geraten sei, ohne dies selber erkennen zu können. In seinem Bewusstsein habe die eigentliche Trennung erst im Februar 2005 stattgefunden. Allenfalls könne seiner damaligen Ehefrau vorgeworfen werden, dem BFM nicht reinen Wein eingeschenkt zu haben, nicht aber ihm selber.
Auch wenn der Beschwerdeführer die Trennung ursprünglich als provisorisch angesehen haben mag, so sind er und seine damalige Ehefrau doch spätestens im Scheidungsverfahren gemäss ihren eigenen Angaben davon ausgegangen, dass die Trennung am 1. August 2004 erfolgt sei. Weshalb sich beide wiederholt nicht veranlasst sahen, das BFM, welches zunächst keine Kenntnis von den Scheidungsakten hatte, auf seinen offensichtlichen Irrtum hinzuweisen, ist schwer verständlich. Ob und inwiefern deshalb die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Zweifel zu ziehen ist, kann jedoch offen gelassen werden, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht.
4.7 Der Beschwerdeführer stellt die beiden geltend gemachten ausserordentlichen Ereignisse, die nach der erleichterten Einbürgerung die Ehe belastet haben sollen, wie folgt dar: Die Ehegatten seien im Mai 2004 von den Eltern der Ehefrau eingeladen worden, zusammen die Sommerferien auf Gran Canaria zu verbringen. Während sie das Angebot habe annehmen wollen, habe er selbst es als seine Pflicht angesehen, wieder einmal seine Eltern im Kosovo zu besuchen. Erstmals sei ein Kompromiss unmöglich gewesen. Seine Frau sei wegen dieses unaufgearbeiteten Ereignisses stark enttäuscht und gekränkt gewesen. Er selbst habe sich emotional zurückgezogen. Rückblickend sei dies der Beginn des Auflösungsprozesses der Ehe gewesen. Mitte Juli 2005 (recte: 2004) habe seine Ehegattin dann zufällig einen ehemaligen Schulkollegen wieder getroffen, den sie jahrelang nicht mehr gesehen hatte. Rasch habe sich ein Gefühl der Vertrautheit und Liebe entwickelt. Nach den getrennt verbrachten Ferien habe sie deshalb den Beschwerdeführer gebeten auszuziehen.
4.8 Die Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer deckt sich im Wesentlichen mit jener durch die Vorinstanz. Unterschiedlich ist dagegen deren Bewertung. Während das Bundesverwaltungsgericht die Probleme mit den Ferien und die aussereheliche Beziehung der Ehegattin als Ausdruck einer vorbestehenden Belastung der Ehe interpretiert, sieht der Beschwerdeführer darin Vorkommnisse, die von Aussen zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Der Umstand, dass sich die Ehefrau nur wenige Monate nach der Einbürgerung des Ehemanns spontan in einen ehemaligen Schulkollegen verliebt und in der Folge mit diesem zusammenziehen will, könnte eine plausible Erklärung dafür sein, dass eine bis anhin intakte oder vom andern Gatten zumindest als solche wahrgenommene Lebensgemeinschaft unvermittelt in Frage gestellt wird. Es ist nicht a priori auszuschliessen, dass eine Ehe infolge eines derartigen Ereignisses scheitert. Indessen ist es eine Erfahrungstatsache, dass eine wenig gefestigte Ehe durch eine unvermittelt aufgenommene aussereheliche Liebesbeziehung viel eher gefährdet ist. Dies spricht dafür, dass vorliegend im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine gefestigte Ehe bestand. Diesen Eindruck verstärkt die Erklärung, welche die beiden Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens abgaben und welche viel eher das Bild eines allmählichen Auseinanderlebens vermittelt: "Es besteht weder eine emotionale Nähe noch eine Bindung, welche die Liebe aufrecht erhält ... Anzumerken ist, dass wir beide zum ersten Male verheiratet waren. Der Ehemann kommt aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo), so dass die Sprache und Kultur unser grösstes Hindernis war. Eine dauerhafte Paarbeziehung ist und war nicht mehr gewährleistet. Jede Ehe hat irgendwann eine gute Zeit, so dass wir die guten Zeiten nicht entwerten möchten. Ohne Hass möchten wir dieser Ehe ein Ende setzen ..."
Verständlich ist sodann, dass Differenzen betreffend die Feriengestaltung, namentlich wenn dabei die beiden Familien der Eheleute eine Rolle spielen, vorübergehend zu ernsthaften Differenzen führen. Schwieriger nachzuvollziehen ist indessen, dass derartige Differenzen zu einer entscheidenden Belastung einer sonst harmonischen Ehe führen sollen.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel aufzuzeigen, weshalb die im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung angeblich noch harmonische und stabile Ehe innert weniger Monate zur faktischen Trennung und später zur Scheidung führte. Die Vorinstanz hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn sie zum Schluss gekommen ist, dass die Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung darauf schliessen lassen, dass die Ehe schon damals nicht als stabil bezeichnet werden konnte. Eine Verletzung von Art. 41 Abs. 1 BüG ist deshalb zu verneinen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold