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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_138/2011
Urteil vom 15. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juli 2011 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg (II. Zivilappellationshof).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juli 2011 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 7'891.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte "Zivilklage" vom 5. August 2011 ein Novum darstellt, das unbeachtlich zu bleiben hat (Art. 99 BGG),
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 12. Juli 2011 erwog, nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren innerhalb der ihm angesetzten Frist keine Antwort zum Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners eingereicht habe, sei die vom Beschwerdeführer nachträglich erhobene Verrechnungseinrede vom Rechtsöffnungsrichter zu Recht unberücksichtigt geblieben, soweit sich der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht auf Verrechnung berufe, handle es sich um ein unbeachtliches Novum, indem sich der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht auf die Erhebung der Verrechnungseinrede beschränke, setze er sich nicht mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auseinander und lege auch nicht dar, weshalb die Erwägungen des Rechtsöffnungsrichters (insbesondere hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Verrechnungseinrede) falsch wären, auf die Beschwerde sei daher mangels hinreichender Begründung nach Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten,
dass das Kantonsgericht im Sinne einer Eventualbegründung erwog, die Beschwerde wäre auf jeden Fall abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer seine Verrechnungsforderung nicht glaubhaft gemacht habe (Art. 82 Abs. 2 SchKG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Begründungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, unter Verweis auf die unzulässige Eingabe vom 5. August 2011 eine Gegenforderung zu behaupten und auch vor Bundesgericht Verrechnung geltend zu machen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Begründungen dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann