Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_399/2011
Urteil vom 17. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian von Wartburg,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Zwangsmassnahmen, Schützenmattstrasse 20,
4003 Basel.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft
bis zum 11. August 2011,
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 24. November 2010 festgenommen und am Tag darauf in Untersuchungshaft gesetzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verdächtigt ihn der Mittäterschaft in Bezug auf folgende Delikte: schwere Körperverletzung, eventuell versuchte Tötung, Freiheitsberaubung bzw. Entführung, Raub und versuchte Nötigung. Die Untersuchungshaft wurde mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung vom 19. Mai 2011 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 30. Juni 2011 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 3. August 2011 beantragt X.________, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er selbst sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung einer Ersatzmassnahme.
Die Appellationsgerichtspräsidentin und die Staatsanwaltschaft beantragen in ihrer jeweiligen Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Er betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO (SR 312.0). Da die umstrittene Verfahrenshandlung das Strafverfahren nicht abschliesst (Art. 90 f. BGG), liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor. Gegen diesen ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig, d.h. insbesondere wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei der in Frage stehenden Anordnung der Sicherheitshaft ohne Weiteres der Fall.
Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil. Das Zwangsmassnahmengericht hatte am 19. Mai 2011 eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 11. August 2011 verfügt. Am 5. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch und berief sich zur Begründung im Wesentlichen auf die in der Sache bereits ergangenen Entscheide, insbesondere auf das vorliegend angefochtene Urteil. Mit Verfügung vom 9. August 2011 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 227 Abs. 4 StPO die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft an. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 lit. a-c StPO). Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Mit dem Entscheid über strafprozessuale Zwangsmassnahmen wird über die Grundrechtsbeschränkung definitiv entschieden. Somit stellen diese Zwangsmassnahmen keine vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das über die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinausgehende Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind demnach nicht anwendbar. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe respektiert das Bundesgericht den Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörden (vgl. BGE 136 IV 97 E. 4 S. 100 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: zur Publ. bestimmtes Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht ausdrücklich nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht bejaht.
Im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr kommt der Beschwerdeführer zwar auf die Frage des Tatverdachts zurück und macht geltend, sein tatsächlicher Beitrag an der Tat sei geringer gewesen als von der Vorinstanz angenommen und dies sei bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen. Seine Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist jedoch diesbezüglich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG); insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben soll. Auf das Vorbringen ist insofern nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe sich hinsichtlich der Frage der Kollusionsgefahr mit seiner Stellung innerhalb der Gruppe nicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, welche Rolle es spiele, dass er sich nachweislich nicht an den Gewaltdelikten beteiligt habe. Da das Opfer ihn hinsichtlich der Gewalttätigkeiten bereits entlastet habe, würde ihm dessen Beeinflussung ohnehin nichts bringen. Zudem könne das Opfer auch nichts zu seiner Rolle bei der in Frage stehenden Freiheitsberaubung aussagen. Er habe sich beim Opfer entschuldigt und dieses habe die Entschuldigung angenommen. Differenzen in den Aussagen würden keine mehr bestehen. Die theoretisch mögliche Kollusion mit den übrigen Beteiligten hätte längst mit einer Konfrontationseinvernahme beseitigt werden können. Es gebe keinen Grund, damit bis zur Hauptverhandlung zuzuwarten. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die anderen Angeschuldigten in Haft befinden.
Die Aufrechterhaltung der Haft wird in der Beschwerdeschrift zudem als unverhältnismässig bezeichnet. Mit jedem Monat wachse die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Arbeit, sondern auch seine sozialen Beziehungen verliere. Bei einer Haftentlassung könnte er zudem in das Halt-Gewalt-Programm der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft eintreten.
2.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.
Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23; zur Publ. bestimmtes Urteil 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.2).
2.4 Die Vorinstanz machte sowohl im angefochtenen Urteil wie auch in ihrem früheren Urteil vom 18. April 2011 Ausführungen zum Tatablauf und zur Kollusionsgefahr. Danach wurde das Opfer am späten Abend des 6. Novembers 2010 bzw. in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages von drei Personen, darunter dem Beschwerdeführer, unter Anwendung physischer Gewalt gezwungen, in deren Auto einzusteigen. Die Fahrt habe zu einem Waldstück geführt. Am Steuer des Autos habe der Beschwerdeführer gesessen. Nachdem dem Opfer bereits unterwegs wiederholt ins Gesicht geschlagen worden sei, sei es aus dem Fahrzeug gerissen und sei ihm mit Fäusten und Füssen sowie mit Einsatz eines Holzstocks massiv gegen den Kopf geschlagen worden. Es sei ihm zwar die Flucht gelungen, es habe sich aber später ins Spital begeben müssen. Die dort festgestellten Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma) hätten sich als lebensbedrohlich herausgestellt, weshalb am 12. November 2010 eine Notoperation vorgenommen worden sei. Zwei Tage danach habe das Opfer Besuch von einer ihm nur entfernt bekannten Person erhalten. Am nächsten Morgen sei diese Person erneut auf Besuch gekommen. Sie sei zwar freundlich aufgetreten, habe ihm aber auch in bedrohlicher Weise nahegelegt, gegenüber der Polizei keine Aussagen zur Täterschaft zu machen. Es solle auch an seine Familie denken und diese schützen.
Es falle auf, dass der Beschwerdeführer in den ersten beiden Befragungen seine Beteiligung ganz abgestritten bzw. sie auf seine Fahrdienste in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2010 begrenzt habe. Erst unter dem Vorhalt der erdrückenden Ergebnisse der Telefonie-Randdatenerhebung habe er zugegeben, dass er mit seinen beiden Komplizen habe Drogenschulden beim späteren Opfer eintreiben wollen. An diesem gemeinsamen Plan sei mutmasslich auch die Freundin eines der Komplizen beteiligt gewesen. Ihr werde vorgeworfen, gegenüber dem Opfer als Lockvogel aufgetreten zu sein, um mit zahlreichen SMS dessen aktuellen Aufenthaltsort herauszufinden. Sie bestreite jedoch, die Absenderin dieser von ihrem Mobiltelefon gesendeten SMS gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe zunächst bestritten, bei den auf die Tat folgenden Vertuschungsversuchen beteiligt gewesen zu sein. Erst unter der erdrückenden Beweislast des Ermittlungsverfahrens habe er zugegeben, bei der Planung des Besuchs im Spital mitgemacht und die dafür ausgewählte Person schliesslich auf ihrem Weg ins Spital begleitet zu haben.
Die Kollusionsgefahr ist nach Ansicht der Vorinstanz nicht gebannt. Welche Rolle der Beschwerdeführer innerhalb des Geschehens gespielt habe, hänge nicht nur von den Aussagen des Opfers, sondern auch von denjenigen der übrigen Beteiligten ab. Gerade weil alle Straftaten von einer Gruppe begangen worden seien, dürfte es sich gemäss Art. 343 StPO als notwendig erweisen, dass das Strafgericht die Befragung der involvierten Personen in der Hauptverhandlung anordne, um unmittelbar und aus eigener Anschauung sich die für die Urteilsgewinnung unentbehrlichen Eindrücke zu verschaffen. Dies müsse umso mehr gelten, als ein schweres Delikt gegen Leib und Leben zu beurteilen sei. Auch könnten Kollusionsversuche nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil sich der Beschwerdeführer am 13. April 2011 beim Opfer entschuldigt habe. Kollusionsgefahr bestehe zudem nicht nur in Bezug auf die beiden Komplizen, sondern auch in Bezug auf die erwähnte Freundin, welche in die "Schuldeneintreibung" involviert gewesen sei und sich auf freiem Fuss befinde. Schliesslich sei das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
2.5 Die Strafuntersuchung ist vorliegend zwar weit fortgeschritten, so dass die Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr erhöht sind. Ins Gewicht fällt indessen, dass nebst anderen ein schweres Delikt gegen Leib und Leben zur Beurteilung steht. Wesentlich ist zudem, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen versuchte, mittels Drohungen auf das im Spitalbett liegende Opfer einzuwirken, kurz nachdem dieses lebensgefährlich verletzt worden war und einer Notoperation unterzogen werden musste. In der vorliegenden Konstellation ist es zudem naheliegend, dass die beteiligten Personen an der Hauptverhandlung erneut befragt werden (vgl. Art. 343 StPO und zur fakultativen bzw. obligatorischen Beweiserhebung durch das Gericht MAX HAURI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 12 ff. zu Art. 343 StPO). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, das Opfer zu beeinflussen, ist unter diesen Voraussetzungen nicht gebannt. Weshalb dieses zu seiner Tatbeteiligung an der Freiheitsberaubung bzw. Entführung nichts aussagen können soll, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig erscheint die Kollusionsgefahr deshalb gebannt, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme entschuldigt hat. Eine - wenn auch geringe - Gefahr der Kollusion kommt zudem bezüglich der sich in Haft befindenden mutmasslichen Komplizen des Beschwerdeführers in Betracht. Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine weitere mutmasslich involvierte Person auf freiem Fuss befindet. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Kollusionsgefahr (auch im fortgeschrittenen Verfahrensstadium) bejaht.
Die Untersuchungshaft erweist sich als erforderlich, denn der Kollusionsgefahr kann entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht mit einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO begegnet werden (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Auch ist die Zumutbarkeit zu bejahen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Das Interesse des Beschwerdeführers, in Freiheit zu sein, arbeiten zu können und soziale Beziehungen zu pflegen, hat unter den vorliegenden Umständen klar hinter das Interesse an der Strafverfolgung zurückzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren sei nicht mit der notwendigen Beschleunigung vorangetrieben worden (Art. 5 StPO). Es sei nicht verständlich, weshalb die Schlusseinvernahmen immer noch nicht stattgefunden hätten. Seit der Konfrontationseinvernahme seien bereits mehr als drei Monate verstrichen, ohne dass weitere Ermittlungen getätigt worden seien. Offenbar warte man nun noch auf das psychiatrische Gutachten von einem anderen Angeschuldigten, was bekanntlich noch lange dauern könne.
3.2 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel erst der Sachrichter beurteilen. Er hat auch darüber zu befinden, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2.1 f. S. 151 f.; je mit Hinweisen).
3.3 In ihrer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz hielt die Staatsanwaltschaft fest, es handle sich um ein materiell komplexes Verfahren und es treffe nicht zu, dass seit der Konfrontationseinvernahme keine Ermittlungshandlungen mehr erfolgt seien. Der Beschwerdeführer selbst sei aufgrund des wiederholten Ergreifens von Rechtsmitteln im Haftverfahren für eine beträchtliche Verzögerung verantwortlich.
3.4 Die erwähnte Konfrontationseinvernahme fand am 13. April 2011 statt, der angefochtene Entscheid erging am 30. Juni 2011. Das Verfahren weist aufgrund der Mehrzahl an Beteiligten eine gewisse Komplexität auf und es kann nicht erwartet werden, dass die Verfahren gegen die einzelnen Beschuldigten immer gleich schnell vorangetrieben werden. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings nicht konkret dargelegt, welche Ermittlungshandlungen seit der Konfrontationseinvernahme bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids getätigt worden sind. Aufgrund der kurzen Zeitspanne kann trotzdem eine entscheidende Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen werden, so dass sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Christian von Wartburg wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold