Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_353/2011
Urteil vom 19. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 15. Juni 2011.
In Erwägung,
dass A. und B. X.________ (Beschwerdeführer) im Rahmen des von ihnen eingeleiteten Verfahrens betreffend Aberkennungsklage gegen die Y.________ AG beim Bezirksgericht Baden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;
dass das Bezirksgericht Baden das Gesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2011 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies und ihnen eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 19'000.-- ansetzte;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die von den Beschwerdeführern gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 7. April 2011 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. Juli 2011 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 6. Juni bzw. 14. Juli 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftung kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann