Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_513/2011
Urteil vom 19. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschub der Vollstreckung (Eheschutz).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 29. Juni 2011 des Obgerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer, Instruktionsrichter).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 29. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckung (im Rahmen eines kantonalen Berufungsverfahrens betreffend Eheschutz) abgewiesen hat,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Präsidialverfügung vom 10. August 2011 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innerhalb von 10 Tagen,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss am 16. August 2011 geleistet worden ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht in der Verfügung vom 29. Juni 2011 erwog, gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO könne die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen nur ausnahmsweise bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils aufgeschoben werden, für einen Aufschub, der bei Berufungen gegen vorsorgliche Massnahmeentscheide nicht von Gesetzes wegen eintrete (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO), bedürfe es besonderer Gründe, der Beschwerdeführer mache indessen keinen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft, die behauptete Unmöglichkeit der rückwirkenden Leistung höherer Unterhaltsbeiträge stelle das übliche Vorbringen gegen Eheschutzentscheide und keinen besonderen Grund für die ausnahmsweise Gewährung des Vollstreckungsaufschubs dar, im Übrigen sei die behauptete Unmöglichkeit der Erhältlichkeit eines Kredits eine nicht weiter belegte Behauptung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar die Eingabe des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers an das Bundesgericht einlässliche Ausführungen u.a. über die Gefahr der Unwiderbringlichkeit allenfalls zu Unrecht bezahlter Beträge, die Erfolgsaussichten der kantonalen Berufung, die fehlende Notwendigkeit einer sofortigen Vollstreckung, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Vorwurf der rechtswidrigen Gesuchsabweisung enthält,
dass jedoch der Beschwerdeführer weder mit diesen noch mit seinen übrigen Vorbringen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 29. Juni 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann