BGer 5A_526/2011
 
BGer 5A_526/2011 vom 19.08.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_526/2011
Urteil vom 19. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 8. August 2011.
Nach Einsicht:
in die als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 8. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die (am 26. Juli 2011 durch das Regierungsstatthalteramt erfolgte) Abweisung ihres Gesuchs um Entlassung aus dem (in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug im Wohnheim A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung:
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an einer .... leidende, nur unter Medikation und in betreuter Umgebung einigermassen stabilisierte Beschwerdeführerin bedürfe (auch im Hinblick auf ihre somatischen Leiden) umfassender Betreuung, die ihr nur in einer schützenden Umgebung mit Wohnheimcharakter gewährt werden könne, ausserhalb des Wohnheims würde sich die (über keine Krankheitseinsicht verfügende) Beschwerdeführerin selbst gefährden, zumal keine anderweitige Wohnmöglichkeit bestehe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes mitanficht und nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Entscheid des Obergerichts vom 8. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG),
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungs- und Pflegebedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin im Wohnheim A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Betreuung und Medikation gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass schliesslich auch auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_48/2011 vom 24. Januar 2011 verwiesen werden kann,
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann