Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_513/2011 {T 0/2}
Urteil vom 22. August 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
KLuG Krankenversicherung,
Gubelstrasse 22, 6300 Zug,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Baumann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. Mai 2011.
In Erwägung,
dass die KLuG Krankenversicherung das Gesuch des L.________ um Kostengutsprache für eine bei seiner Ehefrau vorzunehmende In-vitro-Fertilisation mit intrazytoplasmatischer Spermainjektion (IVF/ICSI) mit Verfügung vom 7. Juni 2010 abwies, woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 2010 festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde des L.________ mit Entscheid vom 17. Mai 2011 abwies,
dass L.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und die Aufhebung des Entscheids vom 17. Mai 2011 beantragt sowie sinngemäss das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuert,
dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides möglich war, weshalb von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht gesprochen werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181),
dass die Kostenübernahmepflicht der Krankenversicherung für bestimmte Leistungen nicht in jedem Einzelfall geprüft werden muss, sondern mittels einer - durch den Bundesrat resp. das Eidg. Departement des Inneren zu führenden - Liste geregelt werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 4 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a KVV [SR 832.102]),
dass die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der IVF durch die Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft und verneint wurde (Art. 1 der Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31] in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 3), der Anhang 1 zur KLV regelmässig bereinigt wird (letztmals am 31. Mai 2011 [AS 2011 2669]) und - anders als früher im Fall der künstlichen Insemination (BGE 121 V 289 E. 4b S. 295) - kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der Ausschluss von der Leistungspflicht nicht auf medizinischen Überlegungen beruhen soll (vgl. BGE 121 V 289 E. 4a S. 294),
dass daher die in der KLV getroffene Regelung nicht im Widerspruch zu Art. 25 Abs. 1 und 32 KVG oder einer anderen Gesetzesbestimmung steht und die Vorinstanz folglich eine Leistungspflicht der Krankenversicherung zu Recht verneint hat (Urteil 9C_827/2009 vom 25. Februar 2010 E. 2.1),
dass im Übrigen für die Leistungspflicht unerheblich ist, dass die Zeugungsunfähigkeit durch seltene Tumorerkrankungen verursacht wurde, liegt doch in der Regel jeder (nicht freiwillig induzierten) Sterilität eine durch pathologische Vorgänge verursachte Störung zugrunde (BGE 121 V 289 E. 2b S. 293), weshalb der angefochtene Entscheid weder das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt,
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. August 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann