Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_335/2010
Verfügung vom 23. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2010.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 4. Mai 2010 zur Zahlung von Fr. 29'436.80 nebst Zins an die Beschwerdeführerin verpflichtete;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 9. Juni 2010 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts auch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhob;
dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Mai 2011 guthiess, das Urteil des Handelsgerichts vom 4. Mai 2010 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückwies;
dass gegen den Beschluss des Kassationsgerichts innerhalb der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde;
dass mit der Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 4. Mai 2010 die Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin