BGer 5A_553/2011 |
BGer 5A_553/2011 vom 25.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_553/2011
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Urteil vom 25. August 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Vormundschaftsbehörde A.________.
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Gegenstand
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Kombinierte Beistandschaft.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
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vom 18. Juli 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 18. Juli 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Berufung u.a. der Beschwerdeführerin (eine von vier Töchtern) gegen einen (nach Durchführung einer Hauptverhandlung ergangenen, abweisenden) Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts (Abweisung einer Beschwerde u.a. der Beschwerdeführerin gegen die durch die Vormundschaftsbehörde nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtete kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft über die Eltern sowie gegen die Ernennung einer Beiständin samt Aufgabenzuweisung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Kantonsgericht erwog, der Vater der Beschwerdeführerin leide an ..., die Mutter sei wegen der äusserst belastenden innerfamiliären Konfliktsituation (heftige Streitigkeiten unter den vier Töchtern) völlig überfordert und vermöge daher ebenso wenig wie der Vater den eigenen Interessen entsprechend und unabhängig zu handeln, eine Vertretungsbeistandschaft für die Eltern erweise sich deshalb als erforderlich, sodann könne eine befriedigende Klärung und Regelung der komplexen Vermögensverwaltung im Sinne der Eltern nur durch eine unabhängige Fachperson im Rahmen einer Verwaltungsbeistandschaft sichergestellt werden, die Erbringung der persönlichen Fürsorge durch zwei Töchter werde dadurch nicht berührt, weder die Einsetzung einer Amtsvormundin als Beiständin noch die ihr zugewiesenen Aufgaben seien zu beanstanden, es handle sich um eine sachverständige Person, gegen die denn auch nichts Substanzielles vorgebracht werde,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatzforderungen geltend macht, weil diese Forderungen weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
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dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin andere Entscheide als das kantonsgerichtliche Urteil vom 18. Juli 2011 anficht,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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