Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_532/2011
Urteil vom 29. August 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2011.
Sachverhalt:
A.
Mit zwei Verfügungen vom 19. und 20. Oktober 2009 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1969 geborenen G.________ auf Invalidenrente und Arbeitsvermittlung.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. Mai 2011).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Invalidenrente und berufliche Massnahmen zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zutreffend dargelegt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf das bidisziplinäre Gutachten Psychiatrie-Rheumatologie der Academy X.________, Spital Z.________, vom 30. Juni 2009 abzustellen ist. Danach war die Versicherte trotz des vielfältigen Beschwerdebildes (chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom linksbetont, vereinbar mit einer Fibromyalgie [ICD-10: M79.0], bei diffuser Hyposensibilität der linken Extremitäten, chronischen Kopfschmerzen und Dekonditionierung; Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10: F45.41]; kleine Diskushernie L5/S1 links [MRI LWS 01/2008], klinisch nicht relevant [ICD-10: M51.2]; arterielle Hypertonie [ICD-10: I10]; Adipositas [ICD-10: E66.0]) sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf als Maschinenführerin bei der T.________ AG, als auch in jeder anderen vergleichbaren, körperlich wenig belastenden Erwerbstätigkeit (idealerweise wechselbelastend, ohne längerdauernde Rückenflexion) vollumfänglich und ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig. Was die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, "der Befund der Fibromyalgie (ist) bestritten, da er sich nicht erhärtet hat" ableiten will, wird nicht dargelegt. Entscheidend ist, dass die Gutachter übereinstimmend mit den anderen ärztlichen Auskünften weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht mit den Schmerzangaben der Versicherten korrelierende Befunde erheben konnten, welche das chronifizierte generalisierte Schmerzsyndrom hinreichend erklärten; Anhaltspunkte, dass der Explorandin die willentliche Schmerzüberwindung nicht zumutbar war, lagen nicht vor. Unter solchen Umständen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei keine Erwerbsunfähigkeit gegeben, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar wäre (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG), ohne weiteres plausibel.
Jeglicher Grundlage entbehrt auch der Einwand der Beschwerdeführerin, bei der medizinischen Sachverhaltsfeststellung seien die Folgen der in den Jahren 2004 und 2008 erlittenen Unfälle zu wenig berücksichtigt worden. Die IV-Stelle zog das gesamte Dossier der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und stellte die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen den Gutachtern zur Verfügung. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang nicht dar, welche Erkenntnisse aus zusätzlichen Nachforschungen zum Hergang insbesondere des Unfalls vom Dezember 2004 gewonnen werden könnten. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder gestützt auf unvollständige Beweisgrundlagen festgestellt haben soll, womit auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Satz 1 ATSG) nicht durchdringt. Mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Invalidenrente.
3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grunder