Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_64/2011 {T 0/2}
Urteil vom 30. August 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, Legal & Compliance,
Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 22. Dezember 2010.
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle Schwyz hatte der 1962 geborenen B.________, welche am 4. August 1996 einen Unfall erlitten hatte, mit Verfügung vom 7. März 2005 ab 1. September 2001 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad von 57 %). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hatte mit Entscheid vom 24. Mai 2006 die dagegen erhobene Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als es B.________ für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. April 2004 aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 90'735.- eine ganze Rente und ab 1. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 61,7 % eine Dreiviertelsrente zusprach. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte mit Urteil vom 28. September 2006 (I 618/06) die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und dabei festgehalten, das kantonale Gericht habe bezüglich Valideneinkommen auf das von der Beschwerdeführerin bei Vollerwerbstätigkeit in der Firma C.________ AG erzielte Einkommen von aufgerechnet Fr. 90'735.- abgestellt, obwohl die Versicherte das bis 1996 ausgeübte 60 %-Pensum erst einige Monate nach dem Unfall auf 100 % aufgestockt hatte. In jenem Urteil wurde ferner ausgeführt, obwohl sich nach Lage der Akten behinderungsbedingte Einflüsse auf das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG und damit auf die Höhe des dort erzielten Einkommens nicht in Abrede stellen liessen, sei von einer Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung im Punkte des Valideneinkommens indessen abzusehen, weil ein Anknüpfen an die Einkommensverhältnisse vor dem zur Invalidität führenden Unfall vom 4. August 1996 zu keinem höheren hypothetischen Valideneinkommen führen würde, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die von den Vorinstanzen vertretene Annahme einer im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Vollerwerbstätigkeit unrichtig sein könnte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte insbesondere befunden, eine Infragestellung des Status als Vollerwerbstätige würde sich klarerweise zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken, was unzulässig sei, sodass sich ein höheres Valideneinkommen als das von der Vorinstanz ermittelte von Fr. 90'735.- nicht ausmachen lasse.
Die AXA Winterthur, der Unfallversicherer von B.________, stellte mit Verfügung vom 19. Januar 2010 die wegen des am 4. August 1996 erlittenen Motorradunfalls gewährten Taggeldleistungen per 31. August 2009 ein und sprach ihr ab 1. September 2009 eine monatliche Komplementärrente von Fr. 2'299.- bei einem Invaliditätsgrad von 69 % sowie eine Integritätsentschädigung von 55 % zu.
Die zuständige Vorsorgeeinrichtung der AXA Winterthur, die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, sprach der Versicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2010 ab 1. September 2009 eine Invalidenrente inklusive entsprechender Kinderrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % zu und hielt am 22. März 2010 daran fest.
B.
B.________ liess dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage einreichen und beantragen, es seien ihr eine Invalidenrente sowie Prämienbefreiungsleistungen auf Grundlage eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 69 % zuzusprechen. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Klage mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 abgewiesen.
C.
B.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, es sei in Aufhebung des kantonalen Entscheides die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 1. September 2009 eine Invalidenrente und Prämienbefreiungsleistungen wegen eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 69 % zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 1. September 2009 eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 62 % zugesprochen hat, oder ob ein Invaliditätsgrad von 69 % massgeblich ist.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. September 2006 gehe unmissverständlich hervor, dass der Invaliditätsgrad im Invalidenversicherungsverfahren nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt wurde, das Gericht jedoch diese Methode in Frage gestellt und die Anwendung der gemischten Methode allenfalls für anwendbar erachtet hatte. Die Vorinstanz hat sodann ausgeführt, aufgrund der in einem solchen Fall nicht zu vermeidenden reformatio in peius habe das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 28. September 2006 von einer Rückweisung der Angelegenheit abgesehen und den nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % sowie das zugrundeliegende Valideneinkommen von Fr. 90'735.- bestätigt. Das kantonale Gericht hat zudem befunden, sowohl der Unfallversicherer als auch die Invalidenversicherung hätten damit zur Ermittlung des Valideneinkommens der Versicherten die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der C.________ AG beigezogen. Unterschiedlich berücksichtigt worden sei dabei einzig, dass für die Invalidenversicherung die Verhältnisse des Jahres 2001, für die Unfallversicherung hingegen diejenigen des Jahres 2009 massgebend sind, sodass nicht ersichtlich sei, wieso für die beklagte Vorsorgeeinrichtung analog der Unfallversicherung ein Valideneinkommen von Fr. 115'000.- ausgehend von den Angaben der C.________ AG massgebend sein sollte. Die Vorinstanz hat zusammenfassend festgehalten, die vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht im Bereich der Invalidenversicherung in Betracht gezogene aber nicht berücksichtigte Anwendung der gemischten Methode würde sich auch im Bereich der beruflichen Vorsorge zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken, wobei darüber hinaus ohnehin der im Urteil vom 28. September 2006 anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bestätigte Invaliditätsgrad von 62 % für die Beklagte verbindlich sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen wie bereits im vorinstanzlichen Klageverfahren geltend, im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei unmissverständlich festgehalten worden, dass das ermittelte Valideneinkommen nicht richtig war, weshalb damit eine offensichtlich falsche Schätzung desselben und des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle bzw. des Verwaltungsgerichts vorliege. Nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt somit überhaupt keine gültige Schätzung des Grades der Erwerbsunfähigkeit in der entgeltlichen Tätigkeit vor und kann eine solche deshalb auch nicht aus dem Bereich der Invalidenversicherung in denjenigen der beruflichen Vorsorge übernommen werden. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Rechtsbegriff des Art. 16 ATSG und des Art. 23 lit. a BVG unrichtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Sie führt insbesondere aus, es würde gegen eine einheitliche Auslegung gleicher Rechtsbegriffe und derjenigen des Art. 16 ATSG widersprechen, wenn ein von einer rechtskonformen Schätzung eines Sozialversicherers abweichendes Ergebnis bei der Vorsorgeeinrichtung nur deshalb übernommen wird, weil es nicht von der Invalidenversicherung stammt, obwohl dieses nicht nur zeitfern, sondern offensichtlich auch bezüglich des Valideneinkommens einer als vollerwerbstätig eingestuften Person unrichtig war.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hält in der Vernehmlassung vom 7. März 2011 zutreffend fest, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, es wäre ein Widerspruch zu Art. 16 ATSG, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen von der Verfügung der Invalidenversicherung abweichenden Invaliditätsgrad eines anderen Sozialversicherers nicht übernähme, fehl geht, weil im Bereich der beruflichen Vorsorge nur im Hinblick auf Fragen der Leistungskoordination eine Bindung an den Entscheid des Unfallversicherers besteht und insbesondere die Vorsorgeeinrichtung nicht an die Invaliditätsbemessung durch den Unfallversicherer gebunden ist. Sie führt zu Recht auch aus, das BVG verzichte auf eine selbstständige Definition des Invaliditätsbegriffs und lehne sich aufgrund der engen Verbindung zwischen erster und zweiter Säule an denjenigen der Invalidenversicherung an, sodass Invalidität im Sinne des BVG gleichbedeutend mit Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung sei, weshalb ein Entscheid eines Unfallversicherers für die Vorsorgeeinrichtung auch dann nicht bindend sei, wenn dieser zeitnaher ist.
Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, eine Abweichung vom Grundsatz der Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung sei möglich, wenn Letzterer offensichtlich unhaltbar sei, was hier zutreffe, weil bei Teilerwerbstätigen, die neben der Erwerbstätigkeit eine Haushaltstätigkeit ausüben, der ermittelte Gesamtinvaliditätsgrad nicht für die berufliche Vorsorge übernommen werden könne. Diesbezüglich erwidert die Beschwerdegegnerin zutreffend, der Invaliditätsgrad der IV-Stelle Schwyz sei auf Grundlage einer Vollerwerbstätigkeit berechnet worden, mithin ohne Berücksichtigung einer Haushaltstätigkeit. Sie weist auch zutreffend darauf hin, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. September 2006 die vorinstanzliche Berechnung zwar beanstandet, aber von einer Neuberechnung des Invaliditätsgrades abgesehen, weil daraus ein tieferer Invaliditätsgrad resultiert hätte (reformatio in peius). Die Beschwerdegegnerin führt schliesslich zu Recht aus, das Urteil vom 28. September 2006 sei in Rechtskraft erwachsen und daher rechtsprechungsgemäss für die Leistungsbemessung in der beruflichen Vorsorge bindend, wobei Bedenken der Beschwerdeführerin über die anzuwendende Berechnungsmethode des Invaliditätsgrades bereits im IV-Verfahren mittels Einwand bzw. Beschwerde hätten geltend gemacht werden müssen, weshalb auch keine Grundlage für die Behauptung bestehe, der Entscheid im Bereich der Invalidenversicherung sei offensichtlich unhaltbar.
3.2 Entscheidend ist letztlich folgende Überlegung: Hält man sich berufsvorsorgeseitig im Falle der Beschwerdeführerin an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung - wie dies zumindest für den erwerblichen Teil die gesetzliche Verbindlichkeitswirkung nach der Rechtsprechung verlangt (BGE 134 V 153 E. 4.1.2 und 4.2 S. 154 ff., 130 V 270 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen; Urteile 9C_793/2010 vom 21. März 2011 E. 2.2 und 8C_539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.3) -, ergibt sich, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 90'735.-, ein massgeblicher Invaliditätsgrad von 62 %. Wollte man demgegenüber im Lichte der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil I 618/06 vom 28. September 2006 in Betracht gezogenen, aus prozessualen Gründen (Vermeidung einer reformatio in peius) nicht entscheidend angewendeten gemischten Methode davon abweichen, so ergäbe sich ganz gewiss kein höheres Valideneinkommen, weil diesfalls als berufsvorsorgerechtlich einzig versicherte Erwerbseinkünfte nur dasjenige Einkommen betrachtet werden könnte, welches die Beschwerdeführerin mit einem reduzierten Pensum weiterhin erreicht hätte, wie dies vor dem zur Invalidität führenden Unfall vom 4. August 1996 ausweislich der Akten zutraf. Es ist daher völlig unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall ein Einkommen von Fr. 115'000.- erzielen würde. Dass der Unfallversicherer in seiner Verfügung vom 19. Januar 2010 von diesem Wert ausgegangen ist, ändert daran nichts.
3.3 Bei der Leistungsberechnung hat die Beschwerdegegnerin daher richtigerweise den Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung übernommen und den vom Unfallversicherer errechneten Invaliditätsgrad von 69 % nicht berücksichtigt. Nach dem Gesagten ging das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen (Art. 95 lit. a BGG), bei der Leistungsberechnung von der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 62 % aus.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. August 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini