BGer 9C_837/2010 |
BGer 9C_837/2010 vom 30.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_837/2010
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Urteil vom 30. August 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Uri
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vom 17. September 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a K.________, geboren 1972, verfügt über eine Ausbildung als Schriftenmaler. Nachdem er im Anschluss an seine Berufslehre in verschiedenen Sparten tätig war (z.B. als Serviceangestellter, Kundenmaler sowie im Verkauf), machte er sich per 1. Januar 1997 als Schriftenmaler selbstständig. Am 9. Juni 1997 wurde er in einen Auffahrunfall verwickelt, bei dem er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Mit Anmeldung vom 16. Juni 1998 ersuchte er die Invalidenversicherung unter Hinweis auf das Schleudertrauma um Zusprechung einer Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich stellte nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Vorbescheid vom 26. Januar 1999 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwänden des K.________ und weiteren Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 25. Juni 1999 die Zusprechung einer halben Rente ab 9. Juni 1998, da die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad 50 % betrügen. Dieser Leistungsanspruch wurde am 16. November 2000 revisionsweise bestätigt.
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A.b Die infolge Wohnsitzwechsel des K.________ zuständig gewordene IV-Stelle Uri verfügte am 11. April 2003 weiterhin die Zusprechung einer halben Rente. In den Jahren 2003 und 2004 führte sie erneute medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und bestätigte am 10. Dezember 2004 die Zusprechung einer halben Rente (bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'000.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'100.-). Am 27. September 2007 teilte die IV-Stelle K.________ mit, es bestehe unverändert Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 52 %); er werde zwecks Prüfung von Eingliederungsmassnahmen zu einem Gespräch eingeladen. Dieses fand am 16. Oktober 2007 statt. Per 1. Dezember 2007 reiste K.________ nach Brasilien aus. Die IV-Stelle veranlasste eine Begutachtung in der medizinischen Abklärungsstelle X.________, welche am 24. und 25. November 2008 durchgeführt wurde (Gutachten vom 11. Dezember 2008). Mit Vorbescheid vom 6. März 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Nachdem K.________ hiegegen Einwände hatte erheben und weitere medizinische Unterlagen zu den Akten reichen lassen, verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2009 entsprechend dem Vorbescheid.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 17. September 2010 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verpflichtung der IV-Stelle beantragen, die bisherige halbe Invalidenrente auch über Juni 2009 hinaus zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Abs. 1; vgl. Art. 88a IVV). Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
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2.
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2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der beschwerdegegnerischen IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung schützte und dabei insbesondere, ob im angefochtenen Entscheid von einem bundesrechtskonformen Verständnis der zweifellosen Unrichtigkeit bezüglich der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. Juni 1999 ausgegangen wird. Die Feststellungen, welche der Beurteilung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überprüfbar (E. 1.1 hievor). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des bundesrechtlichen Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG frei zu beurteilende Rechtsfrage.
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2.2 Die Vorinstanz erwog, die wiedererwägungsrechtlich massgebliche Verfügung vom 25. Juni 1999 sei insbesondere deshalb zweifellos unrichtig, weil die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ohne ersichtlichen Grund von Fr. 31'000.- auf Fr. 70'000.- angepasst habe, obschon der Beschwerdeführer vor seinem Unfall höchstens Fr. 42'689.- verdiente und eine Einkommenserhöhung in absehbarer Zeit nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Der Vertrauensschutz stehe einer Wiedererwägung nicht entgegen.
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2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Wiedererwägung sei zu Unrecht erfolgt. Zum einen habe die IV-Stelle ihr Recht auf Wiedererwägung verwirkt, weil seit der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung bereits zehn Jahre vergangen seien. Zum andern könne die Verfügung vom 25. Juni 1999 nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Zwar sei nicht mehr nachvollziehbar, ob die halbe Rente gestützt auf einen Einkommensvergleich oder auf die medizinisch festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % zugesprochen wurde. Es sei damals aber unzulässig gewesen, das Valideneinkommen basierend auf selbstständiger Erwerbstätigkeit, das Invalideneinkommen nach statistischen Werten festzulegen und überdies sei es gerade bei Selbstständigerwerbenden nicht zweifellos unrichtig, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % einen Invaliditätsgrad von 50 % festzulegen.
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2.4 Es trifft zu, dass sich das damalige Eidg. Versicherungsgericht im beschwerdeweise angeführten Urteil I 276/04 vom 28. Juli 2005 mit der zeitlichen Befristung einer Wiedererwägung befasste. Indes waren in jenem Fall die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt, weshalb die Frage offen gelassen werden konnte. Davon abgesehen, dass gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV Renten (und Hilflosenentschädigungen) der IV nur pro futuro herabgesetzt oder aufgehoben werden können, was die Frage nach der zeitlichen Befristung einer Wiederwägung entschärft, hielt das Gericht im angeführten Entscheid fest, es würde sich zumindest nicht rechtfertigen, Dauerleistungen, welche ursprünglich zweifellos unrichtig zugesprochen worden waren, auch für die Zukunft weiter auszurichten, nur weil der ursprüngliche Fehler vor mehr als zehn Jahren begangen wurde (E. 2.1 und 2.2). Weil seit der Rentenzusprache am 25. Juni 1999 die zehnjährige Frist bei Erlass der Aufhebungsverfügung vom 27. Mai 2009 - wenngleich sehr knapp - noch nicht abgelaufen war, braucht der Frage nach einer allfälligen Verwirkung des Wiedererwägungsrechts auch hier nicht weiter nachgegangen zu werden.
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2.5
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2.5.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz von einem bundesrechtskonformen Verständnis der zweifellosen Unrichtigkeit ausging. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (z.B. Urteil 9C_722/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
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2.5.2 Während die damals zuständig gewesene IV-Stelle des Kantons Zürich dem Vorbescheid vom 26. Januar 1999 ein Valideneinkommen von Fr. 31'000.- sowie ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 30'000.- zugrunde gelegt und demzufolge einen Rentenanspruch verneint hatte, ging sie nach Einwänden des Rechtsvertreters des Versicherten in ihrer Verfügung vom 25. Juni 1999 von einem 50%igen Invaliditätsgrad aus und argumentierte, seit Ablauf der Wartezeit könne der Versicherte die Hälfte des ohne Behinderung möglichen Einkommens erzielen; daraus ergebe sich "eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 50 %". Diese Begründung spricht gegen das beschwerdeführerische Vorbringen, die IV-Stelle habe Arbeitsunfähigkeit und Invaliditätsgrad gleichgesetzt, was ein Rechtsfehler und ein starkes Indiz für eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung wäre, allein eine solche aber noch nicht bewirkte (E. 2.5.1 hievor; z.B. Urteil 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dass die IV-Stelle in Anbetracht der nur wenige Monate ausgeübten selbstständigen Tätigkeit und demzufolge fehlender Verlässlichkeit des dabei erzielten Einkommens einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich (ausserordentliche Bemessungsmethode) vorgenommen hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch dieser Fehler führt für sich allein nicht zwingend zur zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 25. Juni 1999. Die Annahme eines Valideneinkommens in Höhe von Fr. 70'000.- hingegen lässt sich anhand der Akten in keiner Weise nachvollziehen. Mit Ausnahme der unbelegt gebliebenen Behauptung des Versicherten fehlen jegliche Anhaltspunkte, auf welche Grundlagen und Überlegungen sich die verfügende IV-Stelle hierbei stützte. Entsprechende Abklärungen der Beschwerdegegnerin (welche ergaben, dass bspw. gemäss einer vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau herausgegebenen Publikation Schriftenmaler in leitender Anstellung im Jahre 2008 jährlich Fr. 58'500.- erzielen konnten) und spätere Vorbringen des Versicherten (der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein Valideneinkommen von Fr. 70'000.- als "erheblich zu tief" rügte und geltend machte, sein ehemaliger Geschäftspartner habe 1998 einen Reingewinn von Fr. 128'000.- erzielt) vermögen die - notwendigerweise Ermessenszüge aufweisende - Beurteilung der damals zuständig gewesenen IV-Stelle auch vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache, nicht mehr als vertretbar erscheinen zu lassen. Denn eine auf keinen objektiven Anhaltspunkten beruhende Festlegung eines Vergleichseinkommens kann nicht mehr als vertretbare Ermessensausübung bezeichnet werden (hiezu auch Urteil I 353/04 vom 26. September 2005 E. 2.1). Mit Blick auf die von der Neuropsychologin Dr. phil. O.________ (Gutachten vom 7. September 1998) und dem Neurologen Dr. med. W.________, FMH für Neurologie (Gutachten vom 16. Februar 1999 und 20. November 2001) erhobenen leichten Befunde war es zudem auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu bewirken geeignet waren. Wenn die Vorinstanz von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 25. Juni 1999 ausging und - nachdem das weitere Kriterium der erheblichen Bedeutung bei Dauerleistungen ohne Weiteres erfüllt ist - die beschwerdegegnerische Wiedererwägung schützte, verstiess sie nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht. Daran ändert auch nichts, dass die Zusprechung einer halben Rente, trotz offensichtlicher, in den Akten mehrfach festgehaltener Unklarheit der Entscheidgrundlagen, revisionsweise wiederholt bestätigt wurde (bspw. führte die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 25. November 2004 aus, es fehlten Unterlagen für den Einkommensvergleich, weiterhin seien keine wirtschaftlichen Unterlagen einverlangt worden, und legte ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2004 unverändert, d.h. auch ohne Anpassung an die seit 1999 eingetretene wirtschaftliche Entwicklung, erneut ein Valideneinkommen von Fr. 70'000.- zugrunde). Alles in allem betrachtet ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre eine materiell-rechtlich nicht geschuldete Invalidenrente erhalten hat. Es liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (Art. 25 Abs. 1 ATSG), der nur deshalb nicht die Rechtsfolge der Rückerstattung (auf fünf Jahre zurück) nach sich zieht, weil die - im öffentlichen Interesse liegende - Korrektur aus einem IV-spezifischen Grund heraus und folglich nur ex nunc und pro futuro erfolgt (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 IVV).
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3.
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3.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteil 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).
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3.2 Die Vorinstanz stellte bezüglich des Gesundheitszustandes auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 11. Dezember 2008 ab. Sie erwog, die beschwerdeweise vorgebrachte, pauschale Bestreitung der Unabhängigkeit der Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle X.________ sei nicht zu hören und auch den weiteren Einwänden könne nicht gefolgt werden. Dass die Fallführung durch einen Internisten und nicht durch einen Neurologen erfolgte und eine neuropsychologische Testung unterblieb, vermöge die volle Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Rechtskonform festgesetzt worden sei schliesslich der Zeitpunkt der Rentenaufhebung.
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3.3 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ ab. Aufgrund der vollständigen wirtschaftlichen Abhängigkeit der medizinischen Abklärungsstelle X.________ von den IV-Stellen bzw. dem BSV, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten und des vereinbarten Pauschaltarifs, welcher sich nicht mit der Pflicht zu umfassender Abklärung vereinbaren lasse, komme diesem kein Beweiswert zu. Die Gutachter hätten auf eine neuropsychologische Abklärung verzichtet, obwohl neuropsychologische Defizite bei einem selbstständigen Grafiker und Schriftenmaler für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit zentral seien, und damit Art. 43 und 44 ATSG verletzt. Mit dem Abstellen auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ verletze die Vorinstanz die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie das auf Sachverständige im Sozialversicherungsverfahren anwendbare Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 30 Abs. 1 BV). Soweit die Vorinstanz ohne Gegenüberstellung des Gesundheitszustandes bei Rentenzusprechung und bei Revision eine gesundheitliche Verbesserung feststelle, sei dies offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), nicht gesetzeskonform (i.S.v. Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 95 BGG) und willkürlich (Art. 9 BV). Sowohl die gesundheitliche wie auch die erwerbliche Situation hätten sich verschlechtert, wie er bereits vorinstanzlich dargetan habe.
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3.4 Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich sobald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung einer (angeblich) verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496). Davon abgesehen, dass ein Ausstandsbegehren sich stets nur gegen Personen und nicht gegen eine Gutachterstelle insgesamt richten kann, behauptet der Beschwerdeführer nicht, die gerügte wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS-Stellen von der Invalidenversicherung sei ihm erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bekannt geworden. Gegenüber der IV-Stelle hat er sich aber in keiner Weise gegen die in Aussicht genommene Begutachtung durch die medizinische Abklärungsstelle X.________ zur Wehr gesetzt, sein Rechtsvertreter teilte der IV-Stelle vielmehr am 6. Oktober 2008 (lediglich) mit, er habe die Begutachtungstermine seinem Mandanten weitergeleitet. Die nachträglich vorgebrachten Rügen sind somit nicht mehr zu hören. Im Übrigen hat das Bundesgericht in seinem unlängst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 zwar erwogen, dass das Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung eine latente Gefährdung der Verfahrensgarantien in sich birgt und entsprechende Korrektive erfordert (E. 2.4 und 2.5 des angeführten Entscheides); indes bedeutet die Anwendbarkeit der in jenem Urteil erarbeiteten justiziablen Korrektive auf laufende Verfahren nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert per se verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (E. 6).
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3.5 Soweit die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle X.________ auf eine (erneute) neuropsychologische Abklärung verzichteten, entsprachen sie damit einer Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. August 2007, in welcher sich der RAD-Arzt gegen eine neuropsychologische Begutachtung aussprach, weil diese (lediglich) die nicht iv-relevante fortgeschrittene psychische und physische Dekonditionierung anhand testpsychologischer Verfahren bestätigen würde. Das Absehen von den entsprechenden Abklärungen schmälert den Beweiswert der Expertise auch deshalb nicht, weil die neuropsychologischen Abklärungen durch Frau Dr. phil. O.________ im Jahre 1998 eine leichte kognitive Funktionsstörung und eine leichte Ermüdbarkeit und Stressintoleranz ergaben und Dr. med. W.________ im Gutachten vom 20. November 2001 - ebenfalls (unverändert) - leichte neuropsychologische Funktionsstörungen diagnostizierte, was aus neurologischer Sicht bei fehlenden neurologischen Ausfällen zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % führe. Auch Hausarzt Dr. med. A.________, FMH Allgemeine Medizin, attestierte am 6. März 2004 einen stationären Gesundheitszustand. Dass die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle X.________ aus finanziellen Überlegungen (Fallpauschale) auf eine neuropsychologische Abklärung verzichtet haben könnten, ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel.
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3.6 Ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verbessert haben oder ob die IV-Stelle bei ihrer ursprünglichen Rentenzusprache zu Unrecht einen rentenauslösenden Gesundheitsschaden bejahte, spielt im Ergebnis keine Rolle, weil nach dem Gesagten (E. 3.1 hievor) bei zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung die Voraussetzungen für eine allseitige Überprüfung des Rentenanspruchs erfüllt und somit namentlich auch die medizinischen Beurteilungen erneut zu würdigen sind (vgl. Urteil 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.5 mit Hinweis auf Urteil 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.1). Mit Blick auf die in den Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vorangegangenen medizinischen Beurteilungen erhobenen (nur) leichten Störungen (hiezu namentlich Gutachten des Dr. med. W.________ vom 20. November 2001) kann das vorinstanzliche Abstellen auf die den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden Expertise der medizinischen Abklärungsstelle X.________ und die darin attestierte fehlende Arbeitsunfähigkeit unter keinem Rechtstitel als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.
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4.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. August 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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