BGer 1C_358/2011 |
BGer 1C_358/2011 vom 01.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_358/2011
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Urteil vom 1. September 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin,
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Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Buchhaltung, Postfach 4165, 6000 Luzern 4.
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Gegenstand
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Administrativmassnahmen (Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder),
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung.
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In Erwägung,
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dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 23. Mai 2011 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder für das Fahrzeug Y.________ verfügte und X.________ dafür unter dem Titel Steuern/Verkehrsabgaben/Gebühren insgesamt Fr. 159.-- in Rechnung stellte;
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dass X.________ sich dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wandte;
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dass dessen Abgaberechtliche Abteilung, Einzelrichter, mit Urteil vom 26. Juli 2011 wegen verspäteter Bezahlung des der Beschwerdeführerin auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass die auf Fr. 200.-- festgesetzten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin überbunden wurden, wobei dieser Betrag mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Restbetrag von Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin zurückerstattet wurde;
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dass X.________ sich mit Schreiben vom 11./25. August 2011 zuhanden des Verwaltungsgerichts dem Urteil widersetzte;
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde vom 11./25. August 2011 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des Urteils bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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