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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_350/2011
Urteil vom 5. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
Beschwerdegegnerin,
Stadtrat Brugg, Postfach 290, 5201 Brugg AG,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des
Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau.
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer,
vom 17. Juni 2011.
In Erwägung,
dass der Stadtrat Brugg vom 15. April bis 17. Mai 2010 ein von Y.________ eingereichtes Baugesuch für den Neubau einer Schleppdachlukarne auf dem bestehenden Gebäude Nr. 1301 auf der Parzelle Nr. 1720 am A.________ in Brugg öffentlich auflegte;
dass X.________ am 4. Mai 2010 verschiedene Einwendungen gegen dieses Vorhaben anmeldete;
dass der Stadtrat Brugg das Vorhaben mit Beschluss vom 18. Juni 2010 unter Bedingungen und Auflagen bewilligte, wobei er auf die dagegen erhobenen Einwendungen nicht eintrat;
dass das kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt seinerseits eine von X.________ in der Folge erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2010 abwies, soweit darauf eingetreten wurde;
dass ebenso erfolglos eine von X.________ beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde blieb, welche dessen 3. Kammer mit Urteil vom 17. Juni 2011 abgewiesen hat;
dass X.________ gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene, einlässlich begründete Urteil - insbesondere auch hinsichtlich des prozentualen Ausmasses der Kubatur der in Frage stehenden Schlepplukarne - nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Brugg, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp