BGer 1C_350/2011 |
BGer 1C_350/2011 vom 05.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_350/2011
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Urteil vom 5. September 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
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Beschwerdegegnerin,
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Stadtrat Brugg, Postfach 290, 5201 Brugg AG,
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt des
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Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer,
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vom 17. Juni 2011.
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In Erwägung,
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dass der Stadtrat Brugg vom 15. April bis 17. Mai 2010 ein von Y.________ eingereichtes Baugesuch für den Neubau einer Schleppdachlukarne auf dem bestehenden Gebäude Nr. 1301 auf der Parzelle Nr. 1720 am A.________ in Brugg öffentlich auflegte;
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dass X.________ am 4. Mai 2010 verschiedene Einwendungen gegen dieses Vorhaben anmeldete;
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dass der Stadtrat Brugg das Vorhaben mit Beschluss vom 18. Juni 2010 unter Bedingungen und Auflagen bewilligte, wobei er auf die dagegen erhobenen Einwendungen nicht eintrat;
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dass das kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt seinerseits eine von X.________ in der Folge erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2010 abwies, soweit darauf eingetreten wurde;
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dass ebenso erfolglos eine von X.________ beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde blieb, welche dessen 3. Kammer mit Urteil vom 17. Juni 2011 abgewiesen hat;
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dass X.________ gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer das angefochtene, einlässlich begründete Urteil - insbesondere auch hinsichtlich des prozentualen Ausmasses der Kubatur der in Frage stehenden Schlepplukarne - nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Brugg, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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