Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_445/2011
Urteil vom 6. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich.
Gegenstand
Abtretung des Strafverfahrens,
Beschwerde gegen die Abtretungsverfügung vom
16. August 2011 der Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee.
In Erwägung,
dass der Leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, am 16. August 2011 eine "Abtretungsverfügung" erliess und das Strafverfahren gegen X.________ wegen übler Nachrede und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO" (wohl Art. 34 Abs. 1 StPO) an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland abgetreten hat;
dass die Abtretungsverfügung die Rechtsmittelbelehrung enthielt, wonach die Parteien "gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erheben" können; eine allfällige Beschwerde sei "schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO)";
dass der Beschwerdeführer die Abtretungsverfügung entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 25. August 2011 (Postaufgabe 29. August 2011) beim Bundesgericht angefochten und die Aufhebung der Verfügung beantragt hat;
dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und nicht das Bundesgericht zuständig ist, interkantonale Zuständigkeitskonflikte zu entscheiden (Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
dass mangels Zuständigkeit auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten und sie zur weiteren Behandlung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu überweisen ist;
dass es sich aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt, auf eine Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe wird zur weiteren Behandlung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber Pfäffli