BGer 1B_445/2011 |
BGer 1B_445/2011 vom 06.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_445/2011
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Urteil vom 6. September 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich.
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Gegenstand
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Abtretung des Strafverfahrens,
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Beschwerde gegen die Abtretungsverfügung vom
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16. August 2011 der Staatsanwaltschaft
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des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee.
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In Erwägung,
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dass der Leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, am 16. August 2011 eine "Abtretungsverfügung" erliess und das Strafverfahren gegen X.________ wegen übler Nachrede und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO" (wohl Art. 34 Abs. 1 StPO) an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland abgetreten hat;
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dass die Abtretungsverfügung die Rechtsmittelbelehrung enthielt, wonach die Parteien "gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erheben" können; eine allfällige Beschwerde sei "schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO)";
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dass der Beschwerdeführer die Abtretungsverfügung entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 25. August 2011 (Postaufgabe 29. August 2011) beim Bundesgericht angefochten und die Aufhebung der Verfügung beantragt hat;
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dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und nicht das Bundesgericht zuständig ist, interkantonale Zuständigkeitskonflikte zu entscheiden (Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
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dass mangels Zuständigkeit auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten und sie zur weiteren Behandlung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu überweisen ist;
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dass es sich aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt, auf eine Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Eingabe wird zur weiteren Behandlung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber Pfäffli
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