Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_417/2011
Urteil vom 7. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. Mai 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 14. Juni und 13. Juli 2011 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 24. August 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl er beide Verfügungen erhalten hat, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn