BGer 4A_340/2011 |
BGer 4A_340/2011 vom 13.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_340/2011
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Urteil vom 13. September 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Corboz,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior und Rechtsanwältin Dr. Maja Blumer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius M. Huber,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Partnervertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 26. April 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1999 von X.________ (Beschwerdeführer) und Z.________ gegründete Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist in A.________ domiziliert. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der nationalen und internationalen Steuerberatung. Der Beschwerdeführer ist zu 34,8 %, Z.________ zu 65 % am Aktienkapital der Beschwerdegegnerin beteiligt. Diesen beiden Gesellschaftern gehörten ausserdem die V.________ AG und die W.________ AG. Geschäftsführer der erstgenannten Gesellschaft war im November 2001 R.________, Geschäftsführer der zweitgenannten S.________. Mit diesen beiden Personen schlossen der Beschwerdeführer und Z.________ am 30. November 2001 einen sogenannten Partnervertrag. Darin wurden Z.________ und der Beschwerdeführer als "alte Partner", R.________ und S.________ als "neue Partner" bezeichnet. Art. 11 des Partnervertrages regelt die Folgen des Ausscheidens eines Partners und hält unter dem Titel "Abfindungssumme" folgendes fest:
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"Es wird keine Abfindungssumme für einen alten oder neuen Partner bei seinem Ausscheiden aus der Firma, in der er Partner war, oder aus den Firmen, in denen er Partner war, ausgerichtet. Der ausscheidende Partner darf keine Kunden mitnehmen und es ist zu gewährleisten, dass die vom Austretenden bis anhin betrauten Kunden in der Firma oder in den Firmen verbleiben. Werden Kunden vom Austretenden mitgenommen, ist als Abgeltung ein voller Jahresumsatz zu bezahlen (siehe auch Art. 1: Umsatz des laufenden Geschäftsjahres bis zum Austritt des Partners x 12 / Anzahl Monate), um die Überlebensfähigkeit der Firma oder der Firmen hinsichtlich Rentabilität und Liquidität zu garantieren. Der Umsatz der Firma des jeweiligen neuen Partners kann oder die Umsätze der Firmen der jeweiligen alten Partner können auch wahlweise geschätzt oder es kann auf bereits erzielte Umsätze abgestellt werden, sofern der laufende Umsatz oder die laufenden Umsätze keine vernünftigen Anhaltspunkte geben.
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Die Zahlung der Abgeltungssumme kann - auf Verlangen der verbleibenden Partner - auf zwölf gleiche Raten innerhalb eines Kalenderjahres aufgeteilt werden. Die Raten werden jeweils fällig auf Monatsende; die erste Rate am Ende des Austrittsmonats."
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Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juli 2004 für die Q.________ AG mit Sitz in B.________ tätig, welche wie die Beschwerdegegnerin nationale und internationale Steuerberatung betreibt. Er ist der Meinung, der Partnervertrag, namentlich dessen Art. 11, entfalte für ihn keine Bindungswirkung. Er behauptet, er habe den Partnervertrag unter Stress unterschrieben, ohne ihn zu lesen, und sei der Meinung gewesen, es hätte damit ausschliesslich das Verhältnis der alten Partner einerseits zu den neuen Partnern andererseits geregelt werden sollen.
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B.
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Mit Klage vom 13. Dezember 2004 forderte die Beschwerdegegnerin vor dem Kantonsgericht Zug im Sinne einer Teilklage vom Beschwerdeführer Fr. 400'000.-- nebst Zins. Sie stützte sich dabei auf eine Verletzung des Konkurrenzverbots gemäss Art. 11 des Partnervertrages durch Mitnahme von Kunden. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Kantonsgericht Zug den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 264'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Es qualifizierte den bei der Mitnahme von Kunden geschuldeten Betrag als Konventionalstrafe und erachtete den gemäss Vertrag geschuldeten Jahresumsatz als übermässig, da sich die Vermögenseinbusse der Beschwerdegegnerin auf die Gewinneinbusse beschränke. Daher setzte es die Konventionalstrafe auf einen Nettojahresverdienst herab. Es orientierte sich dabei an der Praxis zu arbeitsvertraglichen Konkurrenzverboten. Das von beiden Parteien angerufene Obergericht des Kantons Zug wies die Berufungen beider Parteien am 26. April 2011 ab und bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil.
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C.
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Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2011 abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin schliesst im Wesentlichen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und moniert, die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse des Beschwerdeführers sei nicht mehr aktuell. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Es verweist auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf Gegenbemerkungen.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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1.1 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie für die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 f.). Eine Ergänzung des Sachverhalts setzt voraus, dass der Beschwerdeführer entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat, was er mit Aktenhinweisen zu belegen hat (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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1.2 Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Es genügt nicht, die im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte zu bekräftigen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist mit der Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 116 II 745 E. 3 S. 749).
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2.
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Die Vorinstanz kam wie bereits das Kantonsgericht zum Ergebnis, in Anwendung des Vertrauensprinzips sei ein Partnervertrag mit dem im entsprechenden Dokument schriftlich festgehaltenen Inhalt zustande gekommen.
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2.1 Die Vorinstanz erkannte, aufgrund der Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer hätten die übrigen Vertragsparteien davon ausgehen dürfen, das mit dem Partnervertrag Vereinbarte entspreche dem Willen des Beschwerdeführers. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer den Inhalt dieser Vereinbarung vor seiner Unterzeichnung nicht gelesen haben wolle. Abgesehen vom Rubrum fänden sich im Partnervertrag keine Anhaltspunkte dafür, dass mit diesem ausschliesslich das Verhältnis der alten Partner einerseits zu den neuen Partnern andererseits geregelt werden sollte, wie der Beschwerdeführer meine. Namentlich das Konkurrenzverbot und die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 1 hätten auch für die alten Partner unter sich Geltung. Der Wortlaut von Art. 11 des Partnervertrages zeige überdies klar, dass die Pflicht zur Abgeltung von Kundenmitnahmen sämtliche Partner treffe, nicht nur die neuen.
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2.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer den Partnervertrag unter Stress unterzeichnet hätte, wie er behauptete, und nicht an einem gemeinsamen Mittagessen mit allen Partnern, sei nicht ersichtlich, inwiefern die übrigen Vertragsparteien dem entnehmen konnten oder mussten, dass der Beschwerdeführer dem Partnervertrag nicht zugestimmt hätte, wenn er von dessen Inhalt Kenntnis gehabt hätte. Ein Beweisverfahren zu den Umständen der Vertragsunterzeichnung konnte daher nach Auffassung der Vorinstanz unterbleiben.
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2.3 Nach Ansicht der Vorinstanz hält Artikel 11 des Partnervertrages die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Ausscheiden klar fest: der ausscheidende Partner erhält keine Abfindung und hat zu gewährleisten, dass die von ihm bisher betreuten Kunden in der Firma verbleiben, und es ist ihm untersagt, Kunden mitzunehmen. Bei Verstoss gegen die letztere Pflicht ist eine Abgeltung zu leisten. Auch wenn unter den Parteien umstritten sei, was unter "Mitnahme der Kunden" zu verstehen und wie die Abgeltung im Detail zu berechnen sei, ändere dies nichts am Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen hinsichtlich der beschriebenen Thematik. Mit Blick auf den Willen zum Abschluss des Partnervertrages habe mindestens ein rechtlicher Konsens zwischen den Parteien bestanden.
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3.
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt zu haben, indem sie die Anhörung der neben dem Mehrheitsaktionär am Vertragsschluss beteiligten unparteiischen Zeugen zu den Umständen des Vertragsschlusses abgelehnt habe. Dabei legt er grossen Wert auf den Umstand, dass er den Vertrag nicht wie behauptet an einem Mittagessen sämtlicher Partner unterzeichnet habe, sondern "unter Stress" und ohne den Vertrag gelesen und verstanden zu haben. Er ist der Auffassung, es fehle nicht nur am tatsächlichen, sondern auch am rechtlichen Konsens. Herr Z.________ und er selbst hätten den Vertrag nicht nur tatsächlich unterschiedlich verstanden, sondern beide abweichend vom Auslegungsergebnis der Vorinstanz, so dass auch normativ ein Dissens vorliege. Selbst wenn man aber einen normativen Dissens verneine, liege seinerseits zumindest ein Erklärungsirrtum vor, den die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen.
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3.1 Haben die Parteien eine Willenserklärung tatsächlich nicht übereinstimmend verstanden und widerspricht die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dem Verständnis aller Beteiligten, kommt weder tatsächlich noch normativ ein Konsens zustande (SCHMIDLIN, Berner Kommentar, N. 197 Vorbemerkungen zu Art. 23-27 OR). Wird dagegen der Erklärungsempfänger durch die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip in seinem Verständnis geschützt, kommt normativ ein Konsens zustande und unterliegt der Erklärende einem Erklärungsirrtum. Der Bestand eines Erklärungsirrtums als solcher bringt einen Vertrag indessen nicht zu Fall. Vielmehr obliegt dem durch den Willensmangel beeinflussten Teil, die Unverbindlichkeit binnen der gesetzlichen Frist (Art. 31 OR) durch Erklärung geltend zu machen (BGE 84 II 685 E. 1 S. 690). Mit Willensmängeln behaftete Verträge werden lediglich ungültig, wenn der Verletzte, d.h. der in Willensmängeln behaftete Partner, diesen Erfolg will bzw. durch eine entsprechende Erklärung ("Anfechtung") diesen Erfolg herbeiführt (BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 192; SCHMIDLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 31 OR). Erklärt der Irrende dem Vertragspartner nicht innert Jahresfrist seit Entdeckung des Willensmangels, dass er den Vertrag anficht, gilt dieser als genehmigt (Art. 31 OR; BGE 114 II 131 E. 2b S. 140). Der Anfechtende hat seinen Entscheid der Gegenpartei in Worten oder durch konkludentes Handeln zu eröffnen. Nach Ablauf eines Jahres ist dieses Gestaltungsrecht verwirkt, und der Vertrag gilt trotz des Mangels von Gesetzes wegen als mangelfrei genehmigt (SCHMIDLIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 31 OR). Keine Frage des Konsenses ist dagegen die rechtliche Qualifikation des tatsächlich oder normativ übereinstimmend Vereinbarten.
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3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, den Vertrag ohne diesen zu lesen und unter Stress unterzeichnet zu haben. Daher entspreche das darin Erklärte nicht seinem tatsächlichen Willen. Sollte dies zutreffen, hätte er den Vertrag binnen Jahresfrist nach Entdeckung eines allfälligen Erklärungsirrtums anfechten können und müssen. Der Beschwerdeführer legt indessen weder dar noch ist erkennbar, worin er eine rechtzeitige Anfechtungserklärung erblickt bzw. woraus die Vorinstanz auf eine solche hätte schliessen müssen. Somit erübrigten sich Ausführungen zur Irrtumsfrage und kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Vertrag unter Stress und ungelesen unterzeichnet, keine Bedeutung zu.
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3.3 Dass die Vorinstanz bezüglich der Frage, ob der Vertrag nur das Verhältnis zu den neuen Partnern regeln soll, die Grundsätze des normativen Konsenses verletzt hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Passagen des Vertrages zutreffend dargelegt, dass sich abgesehen vom Rubrum im Partnervertrag keine Anhaltspunkte dafür finden, dass mit diesem ausschliesslich das Verhältnis der alten Partner einerseits zu den neuen Partnern andererseits geregelt werden sollte. Hätte aber der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zutreffend ermittelte Bedeutung der Bestimmungen des Partnervertrages erkennen müssen, spielt keine Rolle, wer den Vertragstext aufgesetzt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte zu seiner Behauptung, Herr Z.________ habe den Vertragstext verfasst, ein Beweisverfahren durchführen und gegebenenfalls contra stipulatorem entscheiden müssen, ist daher unbegründet. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Partnervertrag erfasse auch das Verhältnis der bisherigen Partner.
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3.4 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, der Partnervertrag sei bereits durch die vor seinem eigenen Ausscheiden erfolgten Austritte von R.________ und S.________ aufgelöst worden.
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3.4.1 Art. 10 des Partnervertrages hält unter dem Titel "Ausscheiden eines Partners" unter anderem fest, jede Partei könne mit sechsmonatiger Voranzeige austreten. Der austrittswillige Partner sei verpflichtet, seine Absicht den andern Partnern so früh wie möglich mitzuteilen, bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger behilflich zu sein und die Firma, in der er Partner gewesen sei, ein halbes Jahr nach Austritt sachlich zu unterstützen. Dies belegt nach Ansicht der Vorinstanz, dass die Gesellschaft auch nach Ausscheiden eines Partners weitergeführt werde. Die Pflicht, bei der Suche eines Nachfolgers als Partner behilflich zu sein, ergäbe andernfalls keinen Sinn.
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3.4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Annahme einer Fortsetzungsklausel durch die Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Was er dazu vorbringt, erschöpft sich jedoch in unzulässiger appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer geht kaum auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, sondern bekräftigt einzig seinen im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt. Darauf ist nicht einzutreten. Damit ist der Rüge des Beschwerdeführers, aufgrund des Austritts der "neuen" Partner hätte die Vorinstanz auf das Dahinfallen der Gesellschaft schliessen müssen, die Grundlage entzogen.
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3.4.3 Am Fortbestand der Gesellschaft würde sich auch nichts ändern, wenn der verbleibende Gesellschafter, Z.________, seinerseits gegen das Konkurrenzverbot gemäss Art. 1 des Partnervertrages verstossen hätte. Die Verletzung gesellschaftlicher Pflichten durch einen Gesellschafter befreit die anderen Gesellschafter keineswegs davon, ihrerseits die im Gesellschaftsvertrag statuierten Pflichten einzuhalten. Jedenfalls kann daraus, dass verschiedene Gesellschafter gegen unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Pflichten verstossen, nicht auf eine Auflösung der Gesellschaft geschlossen werden. Eine Verletzung von Art. 545 Abs. 1 OR durch die Vorinstanz ist mithin nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wies daher auch die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs zufolge konkurrenzierenden Verhaltens von Z.________ zu Recht ab.
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4.
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Zum Inhalt des vereinbarten Wettbewerbsverbots erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten sich in Art. 11 des Partnervertrages darauf geeinigt, dass der aus den Diensten der Beschwerdegegnerin, der V.________ AG oder der W.________ AG austretende Partner, der Kunden dieser Gesellschaften nach seinem Ausscheiden weiterhin betreut, sei es im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder als Angestellter eines Drittunternehmens, eine Abgeltung an die vom Kundenverlust betroffene Gesellschaft zu leisten habe. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass er die Gesellschaften der T.________-Gruppe sowie die U.________ AG, die er heute noch mitbetreue, schon bei der Klägerin mitbetreut habe.
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4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, "Mitnahme von Kunden" erfordere ein aktives Abwerben. Sollte ein passives Verhalten genügen, könnte davon jedenfalls bei Kunden, die er selbst in die Gesellschaft eingebracht habe, keine Rede sein, da er deren spezielle Bedürfnisse bereits vorher gekannt habe. Ebenso wenig verstosse er gegen das Abwerbeverbot bei Kunden, welche die Beschwerdegegnerin schon vor seinem Weggang verlassen hätten. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass die normative Auslegung der Vorinstanz mit der ebenfalls vereinbarten Pflicht, für den Verbleib der Kunden bei der betreffenden Gesellschaft zu sorgen, besser vereinbar ist als das Verständnis des Beschwerdeführers, denn nach dem explizit erklärten Parteiwillen ging es darum, so gut wie möglich sicherzustellen, dass die Kunden bei den Gesellschaften verblieben. Dabei unterscheidet die Klausel nicht danach, wie die betreffenden Kunden zur Gesellschaft gelangten. Vielmehr ist explizit vorgesehen, dass der ausscheidende Partner keine Abfindungssumme erhält. Eine Beschränkung des Konkurrenzverbots auf solche Kunden, die der ausscheidende Partner nicht selbst in die Unternehmung eingebracht hat, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, lässt sich auf keine Grundlage stützen.
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4.2 Aufgrund der erwähnten Zugabe des Beschwerdeführers (E. 4 hiervor) steht fest, dass die T.________ Gruppe und U.________ AG zum Kundenkreis der Beschwerdegegnerin gehörten, ungeachtet der Tatsache, dass sie bereits zuvor vom Beschwerdeführer in anderer Funktion betreut worden waren. Dass er im kantonalen Verfahren prozesskonform behauptete hätte, eine der beiden Firmen habe die Beschwerdegegnerin schon vor seinem Ausscheiden verlassen, zeigt er nicht rechtsgenügend mit Aktenhinweisen auf, weshalb offen bleiben kann, ob er bei nicht nahtlosem Wechsel zur entschädigungslosen Betreuung der betreffenden Kunden berechtigt wäre. Es war ihm daher gemäss Art. 11 des Partnervertrages verwehrt, diese Kunden nach seinem Ausscheiden ohne Entschädigung mitzunehmen.
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4.3 Zur Gültigkeit des Kundenabwerbeverbotes gemäss Art. 11 des Partnervertrages erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten es nicht in ihrer Funktion als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer, sondern als Mitglieder der mit dem Partnervertrag begründeten einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) vereinbart. Es sei weit verbreitet und zulässig, die aus dem Gesellschaftsvertrag fliessenden Treuepflichten, namentlich das während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses geltende Konkurrenzverbot, vertraglich durch eine Verpflichtung, nach dem Austritt aus der Gesellschaft mit dieser in keiner Form in Wettbewerb zu treten, auszuweiten. Eine derartige Selbstbeschränkung finde ihrerseits ihre Schranke in Art. 19 OR und Art. 27 ZGB. Für eine analoge Anwendung der arbeitsvertraglichen Normen zum Konkurrenzverbot (Art. 340 ff. OR) auf andere Vertragstypen bleibe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum.
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4.4 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, Art. 11 des Partnervertrages setze das "Ausscheiden" eines Partners voraus. Sofern kein arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot vorliege, könne darunter nur die Veräusserung der Aktienanteile verstanden werden. Art. 11 des Vertrages spricht indessen sowohl vom Ausscheiden der alten als auch der neuen Partner. Da diesen nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst kein Aktienbesitz zukommen sollte, kann mit Ausscheiden nicht die Veräusserung der Aktien gemeint sein. Auch würde das Konkurrenzverbot seines Inhalts entleert, wenn der Beschwerdeführer es umgehen könnte, indem er seine Aktien nicht veräussert. Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin eingestellt hat und aus dieser "ausgeschieden" ist, bestreitet er nicht. Damit entfaltet das Konkurrenzverbot seine Wirkung. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht annahm, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen fänden keine Anwendung.
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4.4.1 Mit ihren rechtlichen Ausführungen hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen an die Rechtsprechung des Bundesgerichts angelehnt (Urteil des Bundesgerichts 4C.5/2003 vom 11. März 2003 E. 2). Der Beschwerdeführer hebt allerdings hervor, im Gegensatz zum genannten Entscheid, wo zwei zu gleichen Teilen berechtigte, gleich starke Gesellschafter einander gegenübergestanden hätten, sei er als Arbeitnehmer und Minderheitsaktionär die deutlich schwächere Partei. Die Vorinstanz hätte daher die arbeitsvertraglichen Regeln über das Konkurrenzverbot zumindest analog anwenden müssen, sofern nicht gar aus bestimmten Formulierungen der Vorinstanz ("Tätigkeit für die Klägerin", "aus den Diensten der Klägerin ... austretenden Partner") abzuleiten sein sollte, das Konkurrenzverbot sei vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Arbeitnehmer abgeschlossen worden, womit die Normen des Arbeitsrechts uneingeschränkt Anwendung finden müssten. Er beanstandet, dass die Vorinstanz nicht auf seine Vorbringen einging, wonach er das Arbeitsverhältnis aufgrund latent schlechten Arbeitsklimas aufgelöst habe, "zuletzt fristlos wegen der Persönlichkeitsverletzung durch die Beschwerdegegnerin, wobei er letzteres auch belegt habe (vgl. Klageantwortbeilage 9 bis 14)." Das Konkurrenzverbot sei somit nach Art. 340c Abs. 2 OR dahin gefallen.
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4.4.2 In dem von der Vorinstanz herangezogenen Urteil 4C.5/2003 verpflichteten sich zwei Aktionäre einander, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft während fünf Jahren im Umkreis der Gesellschaft von 50 km keine diese konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Bei Verletzung dieser Konkurrenzklausel war eine bestimmte Summe an die Gesellschaft geschuldet. Das Bundesgericht prüfte diesen Aktionärbindungsvertrag im Lichte von Art. 27 Abs. 2 ZGB darauf hin, ob er eine übermässige Bindung bewirkte. Da das zu beurteilende Konkurrenzverbot nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages abgeschlossen worden war, hielt das Bundesgericht die arbeitsvertraglichen Regeln nicht für anwendbar (E. 2.1.2).
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4.4.3 Auch im zu beurteilenden Fall kommt eine direkte Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht in Frage. Während ein in einem Arbeitsvertrag statuiertes Konkurrenzverbot ausschliesslich die eine (arbeitnehmende) Partei belastet und die andere (arbeitgebende) berechtigt, beruhte das im Partnervertrag vereinbarte Konkurrenzverbot auf Gegenseitigkeit, waren doch sämtliche Partner in gleicher Weise daran gebunden. Es diente mithin auch den Interessen des Beschwerdeführers als Aktionär der begünstigten Gesellschaften. Eine unmittelbare Anwendung arbeitsrechtlicher Regeln verbietet sich somit bereits im Hinblick auf diesen relevanten strukturellen Unterschied.
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4.4.4 Ob die Vorinstanz wegen des ungleichen Aktienbesitzes den Beschwerdeführer als schwächeren Partner hätte ansehen und Art. 340 ff. OR analog anwenden müssen, kann offen bleiben.
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4.4.4.1 Dass das Konkurrenzverbot für die Berufsgattung der Steuerberater in der Regel unzulässig sein soll, wie der Beschwerdeführer annimmt, trifft nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_209/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Zudem hat die Vorinstanz hinsichtlich der konkreten Verhältnisse festgehalten, der Beschwerdeführer habe aus der Kenntnis des Kundenkreises und der besonderen Bedürfnisse und Wünsche der Kunden nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin zu deren Schaden Kapital schlagen können. Auch wenn es bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers wesentlich auf sein Fachwissen und die persönliche Leistungsfähigkeit und das zwischen ihm und den Kunden geschaffene Vertrauensverhältnis angekommen sei, erweise sich daher ein nachvertragliches Verbot des Abwerbens oder Übernehmens von Kunden des Unternehmens als legitim. Art. 11 des Partnervertrages verbiete dem Beschwerdeführer nicht, seine Tätigkeit als Steuerberater selbst im Geschäftsgebiet der Beschwerdegegnerin fortzuführen. Verboten sei einzig die Betreuung bisheriger Kunden. Seine wirtschaftliche Freiheit sei somit nicht auf existenzgefährdende Weise eingeschränkt. Angesichts dieser im Entscheid der Vorinstanz festgestellten Interessenlage würde das zu beurteilende Konkurrenzverbot insoweit auch bei analoger Anwendung von Art. 340 Abs. 2 OR einer Überprüfung standhalten, welche Bestimmung eine Beurteilung der Interessen im Einzelfall erheischt (BGE 130 III 353 E. 2.2.1 S. 357).
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4.4.4.2 Nach Art. 340c Abs. 2 OR fällt ein Konkurrenzverbot allerdings dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. Die Vorinstanz nahm an, das umstrittene Abwerbungsverbot sei nicht im Rahmen eines Arbeits-, sondern eines Gesellschaftsvertrages vereinbart worden. Unter dieser Voraussetzung kommt den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Bedeutung zu. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von der analogen Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Bestimmungen ausgehen wollte, sind im angefochtenen Entscheid keine Umstände festgestellt, die einen begründeten Anlass zur Kündigung geboten hätten. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung würde voraussetzen, dass in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit Aktenhinweisen aufgezeigt wird, welcher Umstand prozesskonform als begründeter Anlass zur Kündigung behauptet wurde und dass Beweise dafür angeboten wurden. Der blosse Hinweis auf die Berufungsschrift und gewisse Klageantwortbeilagen verbunden mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe vor der Vorinstanz erneut geltend gemacht, er habe das Arbeitsverhältnis aufgrund des latent schlechten Arbeitsklimas aufgelöst, zuletzt fristlos wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch die Beschwerdegegnerin, reicht dazu nicht aus, da der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht dartut, aus welchen prozesskonform behaupteten Tatsachen sich das schlechte Betriebsklima beziehungsweise die Persönlichkeitsverletzung ergeben soll.
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4.5 Der Beschwerdeführer nimmt sinngemäss auch vor Bundesgericht den Standpunkt ein, betreffend Art. 11 des Partnervertrages liege normativ ein Dissens vor. Herr Z.________ habe angenommen, bezüglich der Mitnahme der Kunden sei eine Kaufoption vereinbart worden. Die Vorinstanz gehe bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip dagegen von einer Konventionalstrafe aus.
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4.5.1 Die Annahme einer Kaufoption ist schon deswegen problematisch, weil die Kunden nicht hätten gezwungen werden können, mit dem Beschwerdeführer mitzugehen. Sie würde sich zudem zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken, da diesfalls keine Herabsetzung der vereinbarten Entschädigung zu seinen Gunsten, wie sie die kantonalen Gerichte praktiziert haben, Platz greifen könnte.
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4.5.2 Die Annahme eines Kaufes liesse zudem die ebenfalls vereinbarte Pflicht, für den Verbleib der Kunden bei der betreffenden Gesellschaft zu sorgen, ausser Acht. Wenngleich die Vorinstanz davon ausging, der Verbleib der Kunden bei der Gesellschaft könne vertraglich nicht garantiert werden, sollte offensichtlich erreicht werden, dass die Partner soweit möglich und zumutbar ein Abspringen der Kunden verhindern oder zumindest nicht begünstigen. Mit der Vereinbarung sollte mithin ein bestimmtes Verhalten der Partner gegenüber den von ihnen betreuten Kunden erreicht und die Folgen einer Zuwiderhandlung geregelt werden. Wenn die Vorinstanz eine derartige Bestimmung rechtlich im Ergebnis nicht als Kaufoption sondern als Konventionalstrafe qualifiziert analog zu der in Art. 1.3 zum erweiterten Konkurrenzverbot getroffenen Regelung, die ihrerseits auf Art. 11 des Vertrages verweist, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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5.
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Was die Substanziierung des Umsatzes durch die Beschwerdegegnerin anbelangt, erwog die Vorinstanz, aus der Auflistung der Kunden hinsichtlich der behaupteten Umsätze für das Jahr 2003 werde klar, mit welchen mitgenommenen Mandaten der hochgerechnete Umsatz für das Jahr 2004 Fr. 400'000.-- übersteigen solle. Die Aufschlüsselung des Umsatzes für das Jahr 2004 nach einzelnen Kunden sei überdies nicht erforderlich, da ohne Weiteres Beweis darüber hätte geführt werden können, ob mit allen genannten Kunden zusammen im Jahr 2004 ein hochgerechneter Umsatz von Fr. 400'000.-- erzielt worden sei. Der Beschwerdegegnerin sei freigestanden, den Beweis des behaupteten Gesamtumsatzes durch Expertise statt durch Urkunden zu erbringen. Das Kantonsgericht habe gestützt auf das Gutachten die Höhe der Abgeltung zutreffend ermittelt, indem es zum Ergebnis gelangt sei, die Beschwerdegegnerin habe im ersten Quartal 2004 mit Mandaten von Gesellschaften der T.________-Gruppe einen Umsatz von Fr. 70'600.-- und mit jenen der U.________ AG einen solchen von Fr. 105'675.-- erzielt, was auf zwölf Monate hochgerechnet gemäss der Berechnungsformel des Partnervertrages Jahresumsätze von Fr. 282'400.-- bzw. Fr. 422'700.-- ergebe. Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren behauptet hätte, die Expertise sei untauglich, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Der betreffende in der Beschwerde erhobene Einwand erweist sich damit als neu und unzulässig (Art. 99 BGG).
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6.
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Die kantonalen Gerichte erkannten, die Berechnung des geschuldeten Betrages nach dem Umsatz führe im Ergebnis zu einer überhöhten Konventionalstrafe. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin keinen Schaden behauptet und die Vorinstanz bei der Herabsetzung der Konventionalstrafe keine Feststellungen zum durch ihn verursachten Schaden getroffen habe.
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6.1 Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung und damit auch das Missverhältnis zum Erfüllungsinteresse sind nicht vom Gläubiger, sondern vom Schuldner zu behaupten und nachzuweisen (Art. 8 ZGB; BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 53 f. mit Hinweisen). Art. 11 des Partnervertrages knüpft die Höhe der Abfindungssumme nicht an einen bestimmten Schaden, sondern statuiert, dass bei einem Verstoss eine nach einem festgelegten Schema berechnete Abgeltung geschuldet ist (vgl. BGE 101 Ia 450 E. 4b S. 454). Die Angemessenheit der Konventionalstrafe ist nicht allein im Hinblick auf den tatsächlich entstandenen Schaden zu beurteilen, sondern es ist bei Würdigung der gesamten Umstände auch das Schadensrisiko, dem der Gläubiger im konkreten Fall ausgesetzt war, zu berücksichtigen sowie weitere Inkonvenienzen (133 III 43 E. 4.3 S. 54 f. mit Hinweisen).
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6.2 Inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung des entsprechend der Vereinbarung berechneten Umsatzes diesen Kriterien nicht gerecht wird, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Eine Bundesrechtsverletzung liegt insoweit nicht vor.
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7.
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Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich auch die rechtliche Einordnung von Art. 11 des Partnervertrages als echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR. Namentlich mit Blick auf den deklarierten Zweck, die Überlebensfähigkeit und Rentabilität der Firma zu garantieren, drängt sich indessen die Annahme eines Vertrages zu Gunsten Dritter auf, zumal das stipulierte Recht der verbleibenden Partner, die Auszahlung der Abgeltungssumme in zwölf gleichen Raten innerhalb eines Kalenderjahres zu verlangen, lediglich die Modalität der Erfüllung der Abgeltungsschuld, nicht aber das grundsätzliche Forderungsrecht betrifft. Zudem verweist Art. 1.3 des Vertrages bezüglich des erweiterten Konkurrenzverbotes, der eine Zahlung an die betroffenen Firmen vorsieht, auf Art. 11 des Partnervertrages. Im bereits zitierten Urteil 4C.5/2003 kam das Bundesgericht übrigens in E. 2.1.1 unter anderem ebenfalls mit Blick auf den Zweck der Vereinbarung zu demselben Ergebnis. Auf eine "Rentabilitätsgarantie", die der Beschwerdeführer übernehmen müsste, läuft die Annahme eines Vertrages zu Gunsten Dritter jedenfalls nicht hinaus.
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8.
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Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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