BGer 1B_293/2011 |
BGer 1B_293/2011 vom 14.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_293/2011
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Urteil vom 14. September 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller und Rechtsanwalt Reto Marghitola,
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Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Strafverfahren, Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung und Geldwäscherei. Mit Verfügungen vom 22. und 24. Juni 2009 sperrte das Kantonale Untersuchungsrichteramt Bankkonten der Beschuldigten und weiterer Personen. Eine von den Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht (auf Beschwerde der Beschuldigten hin) mit Urteil vom 2. März 2010 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verfahren 1B_359/2009).
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B.
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Die Anklagekammer fällte am 1. Juni 2010 ihren neuen Entscheid, in dem sie die hängige Beschwerde wiederum abwies. Die von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2010 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erneut gut. Es hob den Entscheid vom 1. Juni 2010 auf und wies das Verfahren nochmals an die zuständige Vorinstanz zurück (Verfahren 1B_229/2010). Mit Entscheid vom 14. März 2011 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hängige Beschwerde ab.
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C.
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Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 14. März 2011 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 10. Juni 2011 an das Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. Juli 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten (StPO; SR 312.0). Der angefochtene Entscheid betrifft die Weiterdauer von (altrechtlich angeordneten) Beschlagnahmen. Mit Urteil vom 8. Oktober 2010 hatte das Bundesgericht den kantonalen Beschwerdeentscheid (zuletzt) aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die zuständige Vorinstanz zurückgewiesen. Das Obergericht fällte seinen neuen Entscheid am 14. März 2011. Ob übergangsrechtlich die StPO oder altes kantonales Strafverfahrensrecht anwendbar sei, liess das Obergericht offen. Es stellt sich zunächst die Frage nach der intertemporalen Behördenzuständigkeit und dem anwendbaren Recht.
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1.1 Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, erfolgt die Neubeurteilung (im StPO-Beschwerdeverfahren nach dem 1. Januar 2011) durch die Behörde, die nach der StPO für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Art. 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für Beschlagnahmefälle, die den Kanton Thurgau betreffen, ist seit dem 1. Januar 2011 das Obergericht als Beschwerdeinstanz (und Kollegialgericht) zuständig (vgl. Art. 395 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; s. analog auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_275/2011 vom 2. September 2011 E. 1.1).
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1.2 Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist (für den neuen Entscheid nach dem 31. Dezember 2010) neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der angefochtene Entscheid erfolgte am 14. März 2011 (durch die nach der StPO zuständige kantonale Beschwerdeinstanz). Damit ist hier (nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes) neues Strafprozessrecht anwendbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes noch vor dem 1. Januar 2011 erfolgt war. Eine sogenannte "unechte Nachwirkung" des alten Rechts (wie z.B. bei Kostenentscheiden im Interesse der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben) drängt sich in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_275/2011 vom 2. September 2011 E. 1.2; Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Rz. 310 ff.).
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2.
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Im vorliegenden Fall sind strafprozessuale Vermögens- bzw. Einziehungsbeschlagnahmen streitig. Es droht damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 sowie ständige Praxis; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334).
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Auch die übrigen Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (vgl. zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2).
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3.
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Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 109 Abs. 2 StPO) sowie der strafprozessualen Aktenführungspflicht (Art. 100 StPO). Vor Erlass des angefochtenen Entscheides seien ihr diverse Dokumente nicht bzw. nicht ausreichend zugänglich gemacht worden, auf die sich die Vorinstanz ausdrücklich stütze. Dies betreffe zum einen eine Stellungnahme des kantonalen Untersuchungsrichteramtes (samt Beilagen) vom 26. Juli 2010, zum anderen die von der Vorinstanz beigezogenen Akten eines Verfahrens, an dem sie, die Beschwerdeführerin, nicht beteiligt sei. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bzw. die Akteneinsicht sei ihr zusätzlich dadurch erschwert worden, dass die kantonalen Instanzen keine ausreichenden bzw. vollständigen Aktenverzeichnisse erstellt hätten.
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4.
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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich insbesondere das Recht aller Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272 mit Hinweisen).
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Diese Grundsätze sind auch im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO zu beachten. Sie werden im Gesetz näher konkretisiert (vgl. Art. 100-103, 107-109 und Art. 390 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 379 StPO). Ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig (etwa bei entscheidrelevantem zusätzlichem Aktenbeizug), ordnet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz einen weiteren Schriftenwechsel an (vgl. Art. 390 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft sorgt für die systematische Ablage der Untersuchungsakten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis (Art. 100 Abs. 2 StPO). Zumindest in nicht einfachen Beschwerdefällen hat die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz auch die Akten des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu führen (Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO).
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5.
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Im angefochtenen Entscheid wird zur Begründung des Tatverdachtes gegenüber der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf diverse Akten eines anderen Verfahrens verwiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese beigezogenen Akten seien ihr im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zugänglich gemacht worden, insbesondere nicht im Rahmen der von ihr beantragten (und ab 10. Dezember 2010 erfolgten) Akteneinsicht. Aufgrund der unvollständigen Aktenverzeichnisse sei für sie auch nicht nachvollziehbar, woraus der Aktenzuwachs von ca. 960 Seiten (im Dezember 2010) auf ca. 1'682 Seiten (bis März/Mai 2011) resultiere.
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5.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Das von ihr zusätzlich beigezogene und im angefochtenen Entscheid mehrfach erwähnte Aktendossier betreffe ein separates Beschwerdeverfahren bezüglich Kontensperren gegen die Kinder der Beschwerdeführerin. In einem weiteren separaten Beschwerdeverfahren betreffend Einsicht in die Strafuntersuchungsakten habe die Beschwerdeführerin (im Januar 2011) erklärt, am 7. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft "vollständige Akteneinsicht" (bis auf ein anschliessend nachgereichtes Dokument) erhalten zu haben. Im hier streitigen Verfahren habe die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2011 (innert erstreckter Frist) eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Am 8. März 2011 habe sie, die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft telefonisch aufgefordert, Akten nachzureichen. Über solche Aufforderungen seien beim Obergericht aber "bislang praxisgemäss keine Aktennotizen erstellt" worden. Am 14. März 2011 habe sie den angefochtenen Entscheid gefällt.
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Zu der Vernehmlassung des Untersuchungsrichteramtes vom 26. Juli 2010 habe die Beschwerdeführerin bereits im bundesgerichtlichen Verfahren "1B_299/2010" (recte: 1B_229/2010) ausreichend Stellung nehmen können.
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Zwar sei es (nach Ansicht der Vorinstanz) "ausgesprochen ungeschickt" gewesen, im angefochtenen Entscheid auf die Akten des beigezogenen Dossiers zu verweisen. Bei den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin handle es sich jedoch um die gleichen Anwälte, die in jenem separaten Verfahren am 16. Dezember 2009 (für die Kinder der Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Aufhebung von Kontensperren gestellt und einschlägige Dokumente eingereicht hätten. Ausserdem bildeten gewisse Unterlagen des beigezogenen Dossiers auch schon Aktenbestandteil des vorliegenden Verfahrens. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheine daher "missbräuchlich" erhoben.
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5.2 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2010 um vollständige Akteneinsicht ersucht. Ebenso wenig wird von der Vorinstanz bestritten, dass bei der gewährten Akteneinsicht (im Dezember 2010) die Akten des separaten (die Kinder betreffenden) Verfahrens noch nicht beigezogen waren und dass die Vorinstanz (vor ihrem Entscheid vom 14. März 2011) die Beschwerdeführerin auch nicht über den erfolgten zusätzlichen Aktenbeizug informierte. Analoges gilt für die Vernehmlassung des Untersuchungsrichteramtes (im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_229/2010) vom 26. Juli 2010 (samt Beilagen).
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Zwar macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2011 (in einem separaten Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsicht und aufgrund des damaligen Aktenverzeichnisses) bestätigt, sie habe bei der Staatsanwaltschaft (bis auf ein Dokument) "vollständige" Einsicht in die Untersuchungsakten erhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Beschwerdeführerin damit zum Vornherein bereit erklärt hätte, im Beschwerdeverfahren (betreffend Kontensperren) auf jegliche Stellungnahme zu weiteren entscheiderheblichen Akten zu verzichten, welche die Vorinstanz noch zusätzlich beizog, ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der Aktenverzeichnisse (bzw. fehlender Aktenbeizugshinweise) nicht ausreichend darüber vergewissern konnte, ob die ihr zur Einsicht vorgelegten Akten alle entscheiderheblichen Dokumente enthielten.
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5.3 Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz hält vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht stand.
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Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung (nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs). Soweit auf die entsprechenden Dokumente abzustellen sein wird, hat das rechtliche Gehör sich auch auf die beigezogenen Akten von separaten Verfahren zu beziehen sowie auf die Stellungnahme des Untersuchungsrichteramtes vom 26. Juli 2010 (mit Beilagen). Die Verfahrensleitung wird im Übrigen dafür Sorge zu tragen haben, dass sich der neue Entscheid auf Akten stützt, die in einem aktuellen Aktenverzeichnis vollständig aufgeführt werden.
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6.
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Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011 aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Thurgau (Kasse des Obergerichtes) wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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