Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_596/2011
Urteil vom 15. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. August 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_610/2009 vom 10. August 2009 einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2009 bestätigt hatte, demgemäss beim Beschwerdeführer damals ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 22 Prozent gegeben war,
dass das kantonale Gericht im jetzt angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, im Falle einer Neuanmeldung ( Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ) sei ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine (zuvor glaubhaft gemachte) Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist,
dass die Rechtsschrift keine fallbezogene Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Schlussfolgerung enthält, das medizinische Dossier weise zwar eine nunmehr etwas höhere Arbeitsunfähigkeit aus, die indessen wiederum nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (jetzt 28 Prozent) führe,
dass der Beschwerdeführer vielmehr - wie schon bei früherer Gelegenheit (erwähntes Urteil 9C_610/2009 E. 4.3) - ungenügende appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung übt, welch Letztere das Bundesgericht nur dann nicht bindet, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011),
dass der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf sein Vorbringen, es sei zu Unrecht kein "Leidensabzug" vom angerechneten Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG; BGE 126 V 75) vorgenommen worden, nicht dartut, inwiefern die Vorinstanz die für die Beurteilung notwendigen tatsächlichen Grundlagen ungenügend festgestellt haben sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demgemäss gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Traub