BGer 2C_214/2011 |
BGer 2C_214/2011 vom 16.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_214/2011
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Urteil vom 16. September 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann
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Gerichtsschreiber Winiger.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
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St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2011.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) reiste im April 2006 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und heiratete hier am 3. Juli 2006 die Schweizer Bürgerin A.________ (geb. 1987). In der Folge erhielt X.________ eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, die letztmals am 11. Juni 2009 bis zum 2. Juli 2011 verlängert wurde.
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1.2 Am 21. Juli 2009 teilte die Ehefrau mit, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und seit Juni 2008 wieder bei ihren Eltern wohne. Auf Grund dieser Meldung widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 27. November 2009 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und forderte diesen auf, die Schweiz bis spätestens 8. Februar 2010 zu verlassen. Hiergegen rekurrierte X.________ erfolglos beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Eine beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 26. Januar 2011 ab.
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1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. März 2011 beantragt X.________ die Aufhebung des Entscheids des Sicherheits- und Justizdepartments vom 9. August 2010 und des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
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Das Sicherheits- und Justizdepartment und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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2.
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Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist.
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2.1 Unzulässig ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartments richtet, da dieser durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt worden ist und als mit angefochten gilt (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441).
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2.2 Nicht durchzudringen vermag vorab die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Ehefrau bzw. die als Zeugen bezeichneten Bekannten und Nachbarn nicht einvernommen habe. Zwar umfasst der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör u.a. auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend ohne Weiteres erfüllt: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2), dass die Aussagen der beantragten Zeugen grösstenteils schriftlich den Akten beiliegen und es sich als unnötig erweist, Dritte über die eheliche Gemeinschaft zu befragen. Die Ehefrau hat denn auch wiederholt und übereinstimmend über den Trennungszeitpunkt ausgesagt. Der Beschwerdeführer hatte zudem genügend Gelegenheit, sich zu äussern und allenfalls weitere geeignete Belege einzureichen, um seinen Standpunkt darzulegen.
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2.3 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG); das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
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Die Vorinstanz hat hier verbindlich festgestellt (Art. 105 BGG), dass die Ehegemeinschaft schon nach weniger als drei Jahren aufgegeben worden ist, so dass der Anspruchstatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht fällt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG bzw. wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG machte der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht geltend. Damit steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Verlängerung seiner in der Zwischenzeit abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung zu und auch der Widerruf der Bewilligung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer war grundsätzlich bundesrechtsmässig (Art. 62 lit. d i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG).
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2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich in materieller Hinsicht einzig darauf, dass die angeordnete Massnahme unverhältnismässig sei. Die erhobene Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist, dass ein Widerruf der Bewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt. Vielmehr hat es sich mit den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers genügend auseinandergesetzt. In sachgerechter Weise hat es sodann die hier massgeblichen öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gewürdigt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die privaten Interessen des Beschwerdeführers, dem 2006 als 24-Jähriger erstmals der Aufenthalt bewilligt wurde, sorgfältig erhoben, kam aber zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer, der in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen unterhält und sich auch in seinem Heimatland wird zurechtfinden können, zugemutet werden muss, dorthin zurückzukehren. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ergebnis besteht auch kein Anlass, dem Eventualantrag (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Zeugeneinvernahme und Neubeurteilung) stattzugeben.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, dem Sicherheits- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Winiger
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