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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_566/2011
Verfügung vom 16. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lussi,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Abschluss Erbenaufruf etc.,
Beschwerde nach Art. 72 ff. gegen das Urteil vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. September 2011 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann