Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_328/2011
Urteil vom 16. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
nebenamtlicher Bundesrichter Greiner,
Gerichtsschreiberin Horber.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Roland Padrutt,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
2. Verein A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, sich als Kassier des Vereins A.________ im Zeitraum von Ende 2006 bis 2007 Beträge im Umfang von Fr. 29'719.75 sowie Fr. 2'784.30 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet zu haben. Weiter wird ihm Urkundenfälschung in zwei Fällen zur Last gelegt.
B.
Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen sprach X.________ mit Entscheid vom 7. September 2009 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 11. Januar 2007 und in der Zeit vom 31. Dezember 2006 bis 14. Januar 2007, sowie der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 11. Januar 2007 bis 5. Februar 2007, schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit vom 11. Januar 2006 [recte: 29. Januar 2007] bis 22. Juni 2007, sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 26. März 2007, sprach sie ihn frei. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
C.
Das Obergericht des Kantons Solothurns sprach X.________ mit Urteil vom 2. Februar 2011 der mehrfachen Veruntreuung, begangen ab 2006 bis 11. Januar 2007 im Umfang von Fr. 29'719.75 und ab 21. Februar 2007 bis 15. Mai 2007 im Umfang von Fr. 2'784.30, sowie der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen zwischen Anfang 2007 bis 5. Februar 2008, schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. der mehrfachen Veruntreuung, angeblich begangen am 29. Januar 2007, 30. März 2007, 5. April 2007, 18. April 2007, 20. April 2007, 30. Mai 2007 und 22. Juni 2007 sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 260.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2011 sei aufzuheben und zur Ausfällung eines Freispruchs zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 BGG sowie eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV). Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Sachverhalt sich so verwirklicht habe, wie dies die Vorinstanz annehme, weshalb gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen habe. Die Vorinstanz würdige seine Aussagen in willkürlicher Weise, indem sie diese ohne konkrete Hinweise als unglaubhaft qualifiziere und auf die Aussagen der Zeugen abstelle (Beschwerde, S. 9 ff.).
2.
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Willkürlich ist insbesondere die Beweiswürdigung im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen unberücksichtigt lässt (BGE 128 I 129 E. 3.2 S. 135).
2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
2.3 Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Vorinstanz sieht als in rechtsgenüglicher Weise bewiesen, dass sich der Beschwerdeführer als Kassier des Vereins A.________ und als Stiftungsratspräsident der Stiftung A.________ von diesen Beträge von insgesamt Fr. 29'719.75 sowie Fr. 2'784.30 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet hat. Weiter bestehen für die Vorinstanz keine Zweifel, dass dieser zwei Urkundenfälschungen begangen hat, indem er zum einen in der Bilanz des Jahres 2006 des Vereins A.________ ein Guthaben von Fr. 6'719.75 bei der Raiffeisenbank Erlinsbach auswies, welches dem Verein entzogen war, und zum anderen, indem er unter Verwendung der Unterschrift und des Stempels von B.________ eine unechte Quittung über die Übergabe von Fr. 29'719.75 hergestellt hat.
3.2 Die Vorinstanz begründet ausführlich, wie sie zu dem aus ihrer Sicht rechtserheblichen Sachverhalt gelangt (angefochtenes Urteil, S. 7 bis 16). Ihre Schlussfolgerungen - gestützt auf die von ihr genannten Beweise und Indizien - sind vertretbar und ihre Argumentationen stimmig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
4.
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68). Soweit sich die Rügen nicht in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen (so z.B. bezüglich des Abstellens auf die Aussage von C.________ statt auf diejenige des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt der postalisch versandten Buchhaltungsunterlagen (Beschwerde, S. 9 lit. b) und bezüglich des Vorhandenseins des Betrags von Fr. 6'719.75 per 31. Dezember 2006 in bar (Beschwerde, S. 13 lit. a)), ist auf diese nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz erachte seine Aussagen im Zusammenhang mit der Verwendung des Bargeldbetrages von Fr. 29'719.75 zu Unrecht als nicht glaubhaft. Unter anderem sei seine gewählte Vorgehensweise, das Geld in bar zu beziehen, um es in der Folge auf ein noch zu eröffnendes Konto einzuzahlen, allenfalls nicht für jeden nachvollziehbar. Dies stelle indessen noch kein strafbares Verhalten dar, ebenso wenig wie der Umstand, dass jemand anderes eine andere Vorgehensweise gewählt hätte (Beschwerde, S. 9).
5.2 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, das Vorgehen des Beschwerdeführers sei in Anbetracht seiner kaufmännischen Ausbildung bei einer Bank und der Tätigkeit bei verschiedenen Banken bis Anfang 2006 sehr ungewöhnlich und bei einem erfahrenen Berufsmann, der die Bankenbranche bestens kenne, nur schwer nachvollziehbar. Hinzu komme das starke berufliche Engagement des Beschwerdeführers zu jener Zeit, was das gewählte zeitraubende Vorgehen umso erstaunlicher mache (angefochtenes Urteil, S. 12 f.). Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Punkt offensichtlich unhaltbar sind, ist nicht ersichtlich. Kommt hinzu, dass dies lediglich eines von mehreren Elementen darstellt, welche die Vorinstanz ihrer Schlussfolgerung zugrunde legt. Insbesondere erachtet sie auch die Begründung des Beschwerdeführers, dass er das Geld wegen einer kurzfristigen Münchenreise an B.________ übergeben habe, aufgrund zeitlicher Unstimmigkeiten in seinen Aussagen als nicht schlüssig (angefochtenes Urteil, S. 14). Weiter berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2008 die angebliche Geldübergabe an B.________ nicht erwähnt habe, sondern die anlässlich der Hausdurchsuchung gemachte Aussage bestätigt habe, wonach sich das Geld auf der Raiffeisenbank Erlinsbach befinde (angefochtenes Urteil, S. 15).
5.3 Gestützt auf diese Überlegungen erscheint es durchaus vertretbar und keineswegs offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft erachtet. Die angebliche Transaktionsabsicht muss auch deshalb in Frage gestellt werden, da die Übertragung mit Barbezug von einer Raiffeisenbankniederlassung zu einer anderen Filiale erfolgen sollte.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Kopie der Quittung vom 14. Januar 2007 bezüglich der Übergabe von Fr. 29'719.75 an B.________ nicht echt sei. Die Quittung beweise die Übergabe des Geldes an B.________. Eine kriminaltechnische Untersuchung, welche eine Fälschung belegen würde, liege nicht vor (Beschwerde, S. 11). Es stehe die Aussage des Beschwerdeführers gegen diejenige von B.________. Diesbezüglich gelte der Grundsatz in dubio pro reo (Beschwerde, S. 13 lit. b). Es sei klar, dass B.________ die Ausfertigung der Quittung bestreite, da er andernfalls sich selber belasten würde. Dies ziehe die Vorinstanz nicht einmal in Erwägung, geschweige denn habe sie dies abgeklärt. Wessen Aussagen als wahrheitswidrig qualifiziert würden, gründe auf rein subjektiven Kriterien. Sie stelle darauf ab, dass die erste Instanz B.________ als sehr integer und loyal beschrieben habe, ohne diesen persönlich befragt zu haben. Die Vorinstanz könne sich nicht einfach auf die Meinung einer anderen Instanz stützen, sondern müsse selber der Wahrheit auf den Grund gehen und nötigenfalls Befragungen durchführen (Beschwerde, S. 10).
6.2 Auch in diesem Punkt sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie setzt sich in nachvollziehbarer Weise mit der Frage auseinander, ob die Aussagen von B.________ wahrheitswidrig sein könnten. Dabei gelangt sie zur Ansicht, dass dafür keine entsprechenden Hinweise vorliegen würden (angefochtenes Urteil, S. 13). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz ziehe die Möglichkeit, dass B.________ nicht die Wahrheit sage, gar nicht in Betracht, geht damit fehl. Die Vorinstanz stellt auch nicht einzig auf die Aussagen von B.________ ab. Sie erwägt in diesem Zusammenhang, das Verhalten des Beschwerdeführers ab Anfang 2007 sei nicht nachvollziehbar, sollte er den Betrag gegen Quittung tatsächlich B.________ übergeben haben. So habe er in einem per 30. September 2007 erstellten Kassenbericht für das Vereinskonto bei der Raiffeisenbank Olten einen Saldo von Fr. 1'079.-- ausgewiesen. Gemäss Quittung vom 14. Januar 2007 hätte B.________ den Betrag von Fr. 29'719.75 auf dieses Konto überweisen sollen. Obwohl dieser Betrag offenbar nicht einbezahlt worden sei, habe der Beschwerdeführer dies nicht hinterfragt oder beanstandet (angefochtenes Urteil, S. 15).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des Umstandes, dass er die Wohnräume von B.________ ziemlich detailliert habe beschreiben können, müsse davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich dort gewesen sei (Beschwerde, S. 10).
7.2 Die Vorinstanz stellt diesbezüglich auf die Aussage von B.________ ab, wonach der Beschwerdeführer nie in seiner Wohnung gewesen sei. Dies werde von B.________s Ehefrau zudem schriftlich bestätigt. Auch wenn dieser schriftlichen Bestätigung nicht die Qualität einer Zeugenaussage zukomme, bekräftige sie dennoch die Aussage von B.________ (angefochtenes Urteil, S. 14).
7.3 Der Beschwerdeführer hat die Wohnung von B.________ in einem Reihenhaus eher oberflächlich beschrieben, was nicht zwingend auf einen dortigen Aufenthalt zum massgeblichen Zeitpunkt, dem 14. Januar 2007, hinweist. Ebenso könnte es sein, dass er die Wohnung anlässlich eines länger zurückliegenden Besuchs, an den sich B.________ nicht mehr zu erinnern vermag, gesehen hat. Gemäss eigenen Aussagen will der Beschwerdeführer ja mehrmals in der Wohnung von B.________ gewesen sein (polizeiliche Einvernahme vom 5. März 2008, act. 54; Konfrontationseinvernahme vom 27. März 2008, act. 64; Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen vom 7. September 2009, act. 097). Selbst wenn diesbezüglich eine gewisse Unsicherheit zurückbleibt, vermag diese das Beweisergebnis als Gesamtes nicht in Frage zu stellen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz erachte als nicht nachvollziehbar, dass zum Übergabezeitpunkt kein handschriftliches Doppel der Quittung verfasst worden sei (Beschwerde, S. 9). Er habe zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht daran gedacht und darüber hinaus keinen Grund gehabt, B.________ zu misstrauen. Daher habe er nicht daran gezweifelt, dass ihm dieser eine Kopie schicken werde, sobald der Kopierer wieder funktioniere. Auch halte die Argumentation der Vorinstanz zur Funktionsfähigkeit des Druckers einer objektiven Überprüfung nicht stand. Bei der schriftlichen Bestätigung der Ehefrau von B.________ handle es sich um eine reine Gefälligkeitshandlung. C.________ sei zudem weder ein Familienmitglied noch ein Mitbewohner von B.________, weshalb er nicht gewusst haben könne, ob der Drucker stets funktioniert habe (Beschwerde, S. 10).
8.2 Der Frage, ob der Drucker im Hause B.________ zeitweise nicht funktionsfähig war, kommt als einzelnes Indiz für das Beweisergebnis nur untergeordnete Bedeutung zu. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum Vorwurf der Veruntreuung von Fr. 29'719.75 ist überaus umfassend, insbesondere befasst sich die Vorinstanz ausführlich mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.). Es verletzt keine Rechtsgarantien, wenn die Vorinstanz, ausgehend von einer Vielzahl offensichtlicher Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Glaubwürdigkeit insgesamt als erschüttert erachtet (angefochtener Urteil, S. 15) und entsprechend auch im genannten Punkt auf die Aussage von B.________ abstellt. Am Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach es sich um eine unechte Quittung handelt, bestehen keine schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz erachte seine Aussage, wonach er die Quittung im falschen Ordner, nämlich demjenigen der Gesellschaft D.________ abgelegt habe, als unglaubhaft. Ihre Begründung halte bei objektiver Betrachtung nicht stand. So sei nicht abgeklärt worden, ob sich dieser Ordner nicht direkt neben jenem des Vereins A.________ befinde. Die Verwechslung zweier Ordner sei schnell passiert, vor allem wenn diese gleich aussehen würden und ähnlich beschriftet seien (Beschwerde, S. 10 f.).
9.2 Die Vorinstanz erachtet die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die Ordner verwechselt habe, als unglaubhaft. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei ausgeführt habe, bei der Gesellschaft D.________ habe es seit zwei oder drei Jahren keine Bewegung mehr gegeben. Daher sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einen Buchhaltungsbeleg in einem Ordner abgelegt habe, den er seit Jahren nicht mehr zur Hand habe nehmen müssen (angefochtenes Urteil, S. 14).
9.3 Auch wenn keine Angaben über Position und Ähnlichkeit der beiden Ordner vorliegen, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nachvollziehbar und vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe bei der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes willkürlich vor, indem sie alleine auf die Aussagen der Zeugen abstelle und seine Aussagen ohne konkrete Hinweise als unglaubhaft qualifiziere (Beschwerde, S. 11).
10.2 Die Vorinstanz erwägt gestützt auf einzelne Aussagen des Beschwerdeführers, dieser sage bezüglich der buchhalterischen Behandlung des Betrages von Fr. 6'719.75 per 31. Dezember 2006, der Eröffnung eines neuen Kontos bei der Raiffeisenbank Erlinsbach sowie der Zustellung der Buchhaltungsunterlagen an den Vereinspräsidenten nicht die Wahrheit (angefochtenes Urteil, S. 15). Dass das in der Jahresrechnung 2006 durch den Beschwerdeführer ausgewiesene Konto mit einem Guthaben von Fr. 6'719.75 nicht existiert hat, bestreitet dieser denn auch nicht (Beschwerde, S. 7 lit. c). Die Vorinstanz erachtet es sodann als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2007, nachdem er in Aussicht gestellt habe, einen Anwalt zu konsultieren, die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2006 und 2007 nicht eingeschrieben an den Vereinspräsidenten geschickt haben wolle. Sie verweist weiter auf drei Zeugen, welche die Aussagen des Beschwerdeführers nicht bestätigt hätten. Bei diesen sei kein Belastungseifer erkennbar. Zudem hätten diese versucht, vor Einreichung einer Strafanzeige eine aussergerichtliche Lösung zu finden (angefochtenes Urteil, S. 15).
10.3 Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und die Annahme gestützt hierauf, der Beschwerdeführer habe wahrheitswidrige Angaben gemacht, ist nicht offensichtlich unhaltbar.
11.
11.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle ihm an einem Motiv, insbesondere habe er nie finanzielle Schwierigkeiten gehabt (Beschwerde, S. 11 lit. e). Demgegenüber sei während des ganzen Verfahrens nie die Frage aufgeworfen worden, ob die anderen beteiligten Personen, insbesondere B.________, ein finanzielles Motiv gehabt hätten, sich das Geld anzueignen (Beschwerde, S. 12).
11.2 Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf die Scheidungsakten aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2006 bis 2008 selbstständig gewesen und habe im Scheidungsverfahren ausgesagt, die Geschäfte seien nicht gut gelaufen, weshalb das ausbezahlte BVG-Guthaben auch zum Leben gebraucht worden sei. Weiter seien in den Scheidungsakten verschiedene Stundungsgesuche zu finden (angefochtenes Urteil, S. 16).
11.3 Die Folgerung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer in einem finanziellen Engpass befunden habe, ist nicht zu beanstanden. Zudem ist diese Überlegung für den Urteilsschluss nur von geringer Bedeutung; die Vorinstanz stellt klar, dass ungeklärt geblieben sei, was der Anlass für die finanziellen Manipulationen gewesen sei (angefochtenes Urteil, S. 16).
12.
12.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Veruntreuung im Umfang von Fr. 2'784.30 (angefochtenes Urteil, S. 25 ff.), die Vorinstanz ziehe aus dem Umstand, dass er nicht habe belegen können, wofür er den Restbetrag von Fr. 4'244.05 verwendet habe, einen unzulässigen Umkehrschluss. Ihre Erwägung, er habe diesen Betrag unrechtmässig verwendet, stelle eine reine Vermutung dar. Zudem würden keine Mahnungen oder Betreibungen vorliegen, aus denen hervorginge, dass er vom Verein zu bezahlende Rechnungen nicht beglichen habe (Beschwerde, S. 14).
12.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 29. Januar bis 22. Juni 2007 von verschiedenen Konten eine Summe von insgesamt Fr. 11'251.-- in bar bezogen. Hinsichtlich des Betrags von Fr. 7'006.95 sei eine zweckgemässe Verwendung im Sinne des Vereins A.________ erstellt. Es verbleibe ein Betrag von Fr. 4'244.05, für welchen keine Belege vorhanden seien. Im Umfang von Fr. 1'459.75 sei davon auszugehen, dass es sich bei den Bezügen um geringfügige Vermögensdelikte handle, welche als Übertretungen verjährt seien. Damit verbleibe ein Betrag von Fr. 2'784.30, der rechtlich relevant sei (angefochtenes Urteil, S. 27).
Den Schuldspruch begründet die Vorinstanz insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer die Bezüge in bar getätigt habe. Er habe die Buchhaltung des Vereins erstellt und nur er könne belegen, was er bezahlt habe. Zu seiner Aussage, aufgrund der Hausdurchsuchung sei ihm etliches Material abhanden gekommen, hält die Vorinstanz fest, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich nicht alle beschlagnahmten Dokumente in den Akten befänden. Gemäss Beweisergebnis (angefochtenes Urteil, S. 15) habe er auch keine Unterlagen an den Vereinspräsidenten verschickt. Dazu komme, dass er gewisse Zahlungen nicht mit jenen Belegen bewiesen habe, welche die Empfänger der Zahlungen erhalten würden, sondern mit Empfangsscheinen, welche beim Einzahler verbleiben würden. Daraus sei zu schliessen, dass er über diese Unterlagen noch verfügt habe, hingegen für den Restbetrag keine Belege habe. Unter diesen Umständen seien die fehlenden Belege nur damit erklärbar, dass der Fehlbetrag unrechtmässig verwendet worden sei (angefochtenes Urteil, S. 26 f.).
12.3 In ihrer Gesamtheit erbringen diese Indizien den vollen Beweis, zumal auch der Beschwerdeführer einräumt, seine Vorgehensweise - Barbezug am Bankschalter und anschliessendes Begleichen der Rechnungen am Postschalter - sei für einen Bankangestellten ungewöhnlich (Beschwerde, S. 14). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist schlüssig und der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Am Beweisergebnis bestehen keine nicht zu unterdrückenden Zweifel an dessen Schuld. Aus dem Umstand, dass er nachträglich Bestätigungen in der Höhe von Fr. 5'770.95 einholen konnte, folgt nicht, dass auch die anderen Gelder für die Bezahlung von Forderungen gegen den Verein verwendet worden sind. Das Fehlen von Mahnungen und Betreibungen gegen den Verein schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer Barbezüge getätigt hat, die er nicht zugunsten des Vereins verwendet hat, solange der Kontostand die Begleichung der Vereinsverpflichtungen nicht verhindert.
13.
Eine willkürliche Beweiswürdigung kann somit weder in einzelnen Punkten noch gesamthaft festgestellt werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind ausführlich, detailliert und nachvollziehbar. Es liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Horber